Bushaltestelle am S-Bahnhof Adlershof kenntlich und barrierefrei machen
Antrag, interfraktionell mit SPD, DIE LINKE, B'90Grüne, CDU
Das Bezirksamt wird ersucht, im Bereich der neuen Haltestelle S-Bahnhof Adlershof für die Buslinien 162, 163 und 164 auf der südlichen Seite der Rudower Chaussee, vor der Grünanlage mit Piktogrammen auf dem Radweg "Haifischzähnen" und weiteren Hinweisschildern für den Radverkehr die Haltestelle kenntlich zu machen.
Darüber hinaus wird dem Bezirksamt empfohlen, die Haltestelle mit einem taktilen bodengebundenen Blindenleitsystem nach § 8 Abs. 2 des Gesetzes zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen auszustatten und dort einen Fahrgastunterstand aufzustellen.
Begründung:
Die Haltestelle S-Bahnhof Adlershof für Nahverkehrsbusse der Linien 162, 163, 164 und 260 war zusammen mit der Haltestelle für die Straßenbahnlinien bis jetzt unter der S-Bahnbrücke Adlershof. Seit Oktober 2021 ist die Haltestelle für Busse zur Grünflächenanlage vorverlegt worden. Die Fahrgäste stehen nun im Freien und werden bei Regen nass.
Zwischen dem Busstreifen Rudower Chaussee und den Bushaltestellen verläuft der Radweg in Richtung S-Bahnhof Adlershof. Die Fahrgäste sind gezwungen, ungeschützt den Radweg beim Ein- und Ausstieg in die dort haltenden Busse zu überqueren. An der Kreuzung Rudower Chaussee / Franz-Ehrlich-Straße ist der Radweg mit dem Gebotsverkehrszeichen 237 ausgeschildert. Der Radfahrer hat auf dem so ausgeschilderten Radweg Vorfahrt.
Die "Haifischzähne" regeln nicht die Vorfahrt auf Radwegen mit dem VZ 237, verdeutlichen aber dem Radfahrer die Wartepflicht. Außerdem sollte ein Verkehrszeichen "in 200 m Bushaltestelle" angebracht werden.
Die zusätzlichen Verkehrszeichen und Zusatzzeichen geben den Fahrgästen der Busse größere Sicherheit und den Radfahrern eine klare Regelung. Auch eine rechtliche Sicherheit für alle Verkehrsteilnehmer ist somit gewährleistet.
Die Erstellung eines taktilen Elementes eines bodengebundenen Blindenleitsystems an Haltestellen des ÖPNV ergibt sich aus dem Blindengleichstellungsgesetz (BGG) § 8 Abs. 2 und ist damit bindend.
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