Einhaltung der Verordnung zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart in Köpenick-Nord

Schriftliche Anfrage IX/0016

Ich frage das Bezirksamt:

  1. Wer überprüft die Einhaltung der Verordnung zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart für die Wohnanlage Mahlsdorfer Straße 54-61/ Genovevastraße 2?

  2. Wann ist eine Überprüfung durch das Bezirksamt erfolgt und welches Ergebnis hatte diese Überprüfung?

  3. Ist dem Bezirksamt bekannt, dass u.a. folgende Erhaltungsziele nicht beachtet würden bzw. dass gegen diese verstoßen wurde:

    a) Erhalt/ Sicherung und Wiederherstellung der Einfassung der Freiflächen inklusive Pfosten,

    b) Erhalt der bauzeitlichen Fenster- und Türentypen (teilweise Austausch von Fenstern mit Holzrahmen gegen Fenster mit PVC-Rahmen),

    c) keine Jalousiekästen an und in der Fassade (teilweise Anbringung von PVC-Rollo),

    d) Rückbau der Dachaufbauten/ Antennen (Neuaufbau von 2 Antennenanlagen),

  4. Wie reagiert das Bezirksamt bei Missachtung der Erhaltungsziele?

  5. Welche Möglichkeiten hat das Bezirksamt, auf die Einhaltung der Erhaltungsziele durch den Eigentümer zu drängen?

  6. Wer kann bei Verstößen gegen die Erhaltungsziele eine Anzeige erstatten? Bei wem muss die Anzeige eingereicht werden und gibt es Fristen für die Einreichung von Anzeigen, die zu beachten sind?

Gestellt von Uwe Doering am 06.12.2021

Hierzu antwortet das Bezirksamt Treptow-Köpenick am 05.01.2022:

Zu 1.: 

Eine Prüfung erfolgt im Rahmen von Bauantragsverfahren. Der Fachbereich Stadtplanung wird im Bauantragsverfahren beteiligt und prüft, ob die beantragten Baumaßnahmen mit der städtebaulichen Erhaltungsverordnung vereinbar sind. Baumaßnahmen dürfen z. B. nur versagt werden, wenn die beantragten baulichen Veränderungen das Ortsbild oder die Stadtgestalt beeinträchtigen.

Zu 2.:

Für die bestehende Wohnanlage wurden Dachgeschossausbauten in den Jahren 2018 und 2019 genehmigt. Am 14.12.2021 wurde auf Grund dieser Schriftlichen Anfrage eine notwendige Ortsbesichtigung durch den Fachbereich Stadtplanung durchgeführt. Es wurde festgestellt, dass die genehmigten Dachausbauten ausgeführt worden sind. Die Dachausbauten sind mit der Erhaltungsverordnung vereinbar. Sie beeinträchtigen nicht die städtebauliche Gestalt des Gebietes.

Zu 3.:
Dem Bezirksamt sind keine Baumaßnahmen bekannt, die den Erhaltungszielen widersprechen.

a) Die Einfassungen sind wie bisher vorhanden.

b) Für die Normalgeschosse der Wohnanlage sind keine Baumaßnahmen beantragt. Es sind keine Veränderungen der Fenster und Türen seit Juli 2018 mit Beginn der Untersuchungen zur Aufstellung einer Erhaltungsverordnung erkennbar.

c) Siehe Antwort b). Es sind keine zusätzlichen Fassadenkästen angebracht worden.

d) Der Rückbau rechtmäßig vorhandener Antennenanlagen kann nicht angeordnet werden. Zu 4.:

Werden in Bauanträgen bauliche Maßnahmen dargestellt, die den Erhaltungszielen widersprechen, wird der Einreicher aufgefordert, entsprechende Änderungen vorzunehmen. Wird das im Baugenehmigungsverfahren nicht erreicht, ist eine negative planungsrechtliche Stellungnahme zu erteilen. Die Baumaßnahmen sind dann nicht genehmigungsfähig.

Zu 5.:

Das Bezirksamt kann bei geplanten Baumaßnahmen Einfluss auf den Eigentümer nehmen, im Rahmen der Bauberatungen oder im Baugenehmigungsverfahren.
Es ist dem Bezirksamt jedoch rechtlich nicht möglich, den Eigentümer aufzufordern, den historischen Zustand der Wohnanlage per Anordnung herzustellen.

Zu 6.:
Werden Baumaßnahmen an der Wohnanlage begonnen, die nicht genehmigt oder angezeigt sind, können z. B. die Mietenden zeitnah den Fachbereich Bau- und Wohnungsaufsicht informieren.

Schriftliche Anfrage IX/0016