Lärmschutz Spreepark
Schriftliche Anfrage
Drucksache Nr. IX/0798 vom 04.07.2024 des Bezirksverordneten Uwe Doering – Die Linke.
Ich frage das Bezirksamt:
Wie ist der Lärmschutz bei zukünftigen Veranstaltungen und Konzerten im Spreepark für die Nachbarschaft in Plänterwald und auf der gegenüberliegenden Spreeseite (Spreeküste) geregelt und welche Vorgaben gibt es für den Lärmimmissionsschutz?
Hierzu antwortet das Bezirksamt Treptow-Köpenick:
Für zukünftige Veranstaltungen innerhalb des Spreeparks gelten, sowie für alle anderen Veranstaltungen im Freien auch, die Regelungen der VeranstLärmVO und des § 7 LImSchG Bln.
Das LImSchG Bln macht Veranstaltungen im Freien, von denen störende Geräusche für Dritte zu erwarten sind, von einer vorher auf „Antrag“ zu erteilenden Genehmigung abhängig. Die Genehmigungen werden zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen mit Nebenbestimmungen versehen. Als Nebenbestimmungen (Auflagen)
kommen insbesondere in Betracht:
(1) Zeitliche Regelungen (zum Beispiel: Festsetzung des Beginns und Endes, Pausen, Verlegung besonders lärmintensiver Betätigungen in weniger schutzwürdige Zeiten),
(2) Räumliche Regelungen (zum Beispiel: die Festlegung des Standortes/der Abstrahlrichtung von Beschallungsanlagen),
(3) Technische und bauliche Regelungen (zum Beispiel: Begrenzung des Geräuschpegels durch einzuhaltende Immissionsrichtwerte oder die Begrenzung der Leistung von Beschallungsanlagen),
(4) (Arbeits-)Organisatorische Regelungen (zum Beispiel: Vorkehrungen zur Verhinderung vermeidbarer Geräusche).
Eine naturschutzrechtliche Relevanz in Bezug auf Lärm besteht, wenn durch Lärmemissionen der allgemeine Schutz von Natur und Landschaft gemäß §§ 13 ff. BNatSchG oder die
artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote des § 44 (1) Nr. 1-3 BNatSchG (Verletzungs- und Tötungsverbot, Störungsverbot und / oder Lebensstättenschutz) berührt sind.
Gemäß § 3 Nr. 1 der Schutzgebietsverordnung des LSG Plänterwald werden als Schutzzweck die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts als Lebensraum für geschützte Tierarten als auch unter § 3 Nr. 3 die besondere, übergreifende Bedeutung für die Erholung benannt. Zudem ist es gemäß § 6 (2) Nr. 11 der Schutzgebietsverordnung verboten, wildlebende Tiere zu beunruhigen.
Handlungen/ Veranstaltungen auf dem Spreeparkgelände sind so zu gestalten, dass sie keinen Konflikt mit den o.g. Regelungen auslösen.