Nachfrage zur SchA VIII/1425 Wohnungsleerstand im Eckgebäude Scharnweberstraße 2 / Ostendstraße 12 in Oberschöneweide

Schriftliche Anfrage

Drucksache Nr. IX/0796 vom 02.07.2024 des Bezirksverordneten Uwe Doering – Die Linke.


Ich frage das Bezirksamt:

1. Wer ist Bauherr*in bzw. Eigentümer des neuen Gebäudes auf dem Grundstück Scharnweberstraße 2 / Ostendstraße 12 in Oberschöneweide?

2. Welche Nutzung des Gebäudes ist zulässig und aktuell vorgesehen (wie viele Wohnungen welcher Größe, Geschäftsräume o. Ä.)?

3. Welche Vorgaben wurden für das neue Gebäude aufgestellt (Dachbegrünung, Solaranlagen, Sozialwohnungen etc.) und wurden diese eingehalten?

4. Wann erfolgt die Fertigstellung und Inbetriebnahme des Gebäudes?

5. Wie war und ist der Zeitablauf für den Bau des neuen Gebäudes (wann erfolgte die Abrissgenehmigung, der Abriss, der Neubau, die Fertigstellung)?

 

Hierzu antwortet das Bezirksamt Treptow-Köpenick:

Zu 1.
Das Grundstück befindet sich im Eigentum einer privaten juristischen Person.

Zu 2.
Mit Schreiben vom 09.07.2021 erteilte das Bezirksamt eine Baugenehmigung für den Neubau eines Wohnhauses mit 60 Mikro-Appartements (60 WE). Die Wohnfläche beträgt insgesamt 1.688,53 m². Darunter sind 23 barrierefreie Wohnungen. Die Zulässigkeit des Vorhabens beurteilte sich nach § 34 BauGB.

Zu 3.
Das Bauvorhaben unterliegt dem Gebäudeenergiegesetz (GEG), somit ist die Eigentümerin verpflichtet, den anfallenden Wärme- und Kälteenergiebedarf des Gebäudes zu bestimmten Anteilen aus erneuerbaren Energien zu decken (§ 34 ff. GEG) und entsprechende Nachweise vorzuhalten. Die Nachweise zur Energieeinsparung wurden zum Baubeginn vorgelegt. Zur Überprüfung der Erfüllung dieser Verpflichtung muss der/die Eigentümer/in die hierfür erforderliche Erfüllungserklärung gem. § 92 ff. GEG zur Nutzungsaufnahme vorlegen. Die Einhaltung des GEG wird bezirksweit in Stichproben durchgeführt.
Seitens der Wasserbehörde wurde die wasserbehördliche Genehmigung, die Bestandteil der Baugenehmigung ist, mit Auflagen versehen, wonach u.a. anfallendes Niederschlagswasser antragsgemäß gedrosselt in die Kanalisation geleitet werden muss, Kfz-Stellflächen und Müllplatz wasserundurchlässig zu befestigen sind. Die Kontrolle dieser Auflagen liegt nicht in bezirklicher Zuständigkeit. Anforderungen an Dachbegrünung und/oder Photovoltaik wurden wegen fehlender Rechtsgrundlage nicht gestellt.

Zu 4.
Die Zeitplanung des Bauherrn ist dem Bezirksamt nicht bekannt.

Zu 5.
Das zum Abbruch vorgesehene 4-geschossige Gebäude stellte zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Zweckentfremdungsverbot Verordnung (ZwVbVO) keinen Wohnraum im zweckentfremdungsrechtlichen Sinne mehr dar. Eine Genehmigung nach § 63b BauO Bln für die Beseitigung von Gebäuden mit Wohnraum war deshalb nicht erforderlich. Die Anzeigepflicht für das nicht freistehende Gebäude wurde am 04.11.2021 erfüllt. Der Abbruch ist bereits erfolgt. Der Baubeginn für den Neubau fand am 21.02.2022 statt. Wann die Nutzungsaufnahme erfolgen wird, ist dem Bezirksamt nicht bekannt.

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