Nichtdeutschsprachige Dokumente von Antragstellenden mit geringen Einkommen

Schriftliche Anfrage VIII/1468

  1. Unter welchen Umständen verlangen das Sozialamt, das Bürgeramt, das Wohnungsamt und das Standesamt selbst die Übersetzung dringend beizubringender nichtdeutschsprachiger Dokumente von Antragstellenden mit geringen Einkommen, die sich eine Übersetzung nicht leisten können?
  2. Gibt es für die Verfahrensweisen Rechtsgrundlagen?
  3. Gibt es statistische Erhebungen, wie häufig nichtdeutschsprachige Dokumente durch das Bezirksamt übersetzt wurden und könnten diese gegebenenfalls der Beantwortung beigefügt werden?

gestellt am 22.04.2021

von Philipp Wohlfeil

Das Bezirksamt antwortet am 10.05.2021

Unter welchen Umständen verlangen das Sozialamt, das Bürgeramt, das Wohnungsamt und das Standesamt selbst die Übersetzung dringend beizubringender nichtdeutschsprachiger Dokumente von Antragstellenden mit geringen Einkommen, die sich eine Übersetzung nicht leisten können?

Grundsätzich gilt, dass bei einer Antragstellung in fremder Sprache oder bei Vorlage von ausländischen Dokumenten eine Übersetzung zu verlangen ist.

In allen Bereichen werden nur Übersetzungen von Dokumenten verlangt, die gesetzlich für die Bearbeitung vorgesehen sind. Finanzielle Probleme der Antragstellenden bei der Beschaffung von Übersetzungen sind dem Bezirksamt bisher nicht bekannt geworden.

Gibt es für die Verfahrensweisen Rechtsgrundlagen?

Ja.

Sozialamt Siehe § 19 Abs. 1 und 2 SGB X.

Fachbereich Bürgerämter Siehe Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) § 23 Abs. 1 und 2.

Fachbereich Wohnen Siehe § 19 Abs. 1 und 2 SGB X.

Fachbereich Standesamt Siehe § 10 Abs. 3 PStG i.V.m. § 9 Abs. 2 PStG und § 2 Abs. 1 PStV.

Gibt es statistische Erhebungen, wie häufig nichtdeutschsprachige Dokumente durch das Bezirksamt übersetzt wurden und könnten diese gegebenenfalls der Beantwortung beigefügt werden?

Nein. Generell werden vom Bezirksamt keine Dokumente übersetzt.

Schriftliche Anfrage - SchA VIII/1468