Wendenschloßstraße 294 oder 294 A
Kleine Anfrage - KA VII/0547
1. Kann das Bezirksamt bestätigen, dass dieses Grundstück sich im Bundesbesitz befindet?
2. Kann das Bezirksamt bestätigen, dass dieses Grundstück als Erholungsfläche ausgewiesen ist?
3. Liegen dem Bezirksamt Erkenntnisse vor, dass der Besitzer dieses Grundstück veräußern möchte?
4. Liegen dem Bezirksamt Erkenntnisse vor, dass der Grundstücksbesitzer eine Änderung der derzeitigen Ausweisung beabsichtigt oder betreibt?
5. Würde das Bezirksamt bei einer Änderung des Nutzungszweckes zur Stellungnahme aufgefordert (Ufernähe und unmittelbare Umgebung von Marienhain)?
Gestellt am 19.05.2014
Von Ernst Welters
Beantwortet am: 04.06.2014
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