Wohnaufwendungenverordnung anpassen

Die Bezirksverordnetenversammlung Treptow-Köpenick von Berlin möge beschließen:
Dem Bezirksamt wird empfohlen, sich bei der für Soziales zuständigen Senatsverwaltung dafür einzusetzen, die „Verordnung zur Bestimmung der Höhe der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch“ (Wohnaufwendungenverordnung – WAV) einer Überprüfung zu unterziehen und der realen Entwicklung auf dem Wohnungsmarkt anzupassen.
Insbesondere sollten:
• die Werte der Tabelle A zu § 3 Absatz 4 Satz 1 und § 5 Absatz 2 (Kaltmiete nach Mietspiegel je Quadratmeter) und der Tabelle A zu § 4 Satz 2 bis 4 (Bruttowarmmietenrichtwert nach Heizungsart) angehoben werden,
• Mietzuschläge in den Gebieten, in denen der Verdrängungsdruck durch stark steigende Mieten besonders stark ist, gezahlt werden,
• Neuvermietungszuschläge  gezahlt werden, wenn sich Umzüge nicht vermeiden lassen, solange es keine Mietobergrenzen gibt und
• die zur WAV zu erlassende Verwaltungsvorschrift (AV-Wohnen) sollte nur Regelungen enthalten, die ausschließlich die Verwaltung, nicht aber die Bürgerinnen und Bürger betreffen. Letztere Angelegenheiten sind in der WAV selbst zu regeln, die dementsprechend zu ergänzen ist.

Begründung
Das Berliner Sozialgericht hat mit seinem Urteil vom 22.Februar 2013 (Az.:S37 AS 30006/12)  bestätigt, dass die Regelungen der WAV realitätsfremd sind.
Aufgrund der ständig steigenden Mietpreise kommt es zu einer zunehmende Verdrängung sozial bedürftiger Mieter (aus ihren angestammten „Kiezen“..) „Angemessenen“ Wohnraum gibt es auch nach der WAV fast nur noch in einigen Stadtrandgebieten; die Schaffung neuer sozialer Brennpunkte sind die Folge. Da dies niemand wollen kann, ist die WAV entsprechend anzupassen.
Die Schaffung der WAV als Rechtsverordnung des Landes Berlin war notwendig geworden, weil die Sozialgerichte die Anwendung der reinen Verwaltungsvorschrift „AV-Wohnen“ gegenüber dem Bürger für nichtig erklärten. Wenn jetzt zur WAV noch extra eine Ausführungsvorschrift geschaffen werden soll, darf diese nur verwaltungsinterne Regelungen enthalten, um nicht erneut für nichtig erklärt zu werden. Angelegenheiten, die den Bürger direkt betreffen, sind in der WAV selbst zu regeln.


Berlin TK, den 11.03.13

Dr. Monika Brännström

und

Philipp Wohlfeil
(Fraktionsvorsitzender)

Drucksache VII/0402