Abwendungserklärung in Milieuschutzgebieten nach dem Münchner Modell anwenden

Interfraktioneller Antrag Die LINKE, SPD

Das Bezirksamt wird ersucht, zu prüfen, in wie weit die Auflagen zur Anwendung der Abwendungserklärung nach dem Münchner Modell angewandt werden können, die eine deutliche Verschärfung für den Käufer der Immobilie beinhalten.

Die Auflagen und Prüfkriterien sollten folgende Punkte enthalten:

  1. Bei Neuvermietung, orientiert sich die Miete an dem Mietspiegel.
  2. Eigenbedarfskündigungen sind unzulässig.
  3. Staffelmietverträge bei Neuvermietung sind ausgeschlossen.
  4. Modernisierungsumlage nur solange, bis die Maßnahme refinanziert ist.
  5. Verpflichtung zur Begrenzung auf Modernisierungsumlagen auf max. 6 % bzw. 2 Euro / m2.
  6. Bindung der Abwendungserklärung solange die Immobilie in einem Erhaltungsgebiet liegt.
  7. (Umfassende) Informationspflicht über den Inhalt der abgeschlossenen Abwendungserklärung gegenüber den Mietern.
  8. Grundsätzlicher Verzicht auf Grundrissänderungen einschließlich Balkonanbau.
  9. An- und Einbau von Personenaufzügen nur in standardisierter Variante und einfacher Ausführung sowie unter Beachtung der Punkte 4 und 5.

Begründung:
Auch mit der Optionen der Anwendung des Vorkaufsrechts mittels Abwendungsvereinbarung sollen die Ziele des sozialen Erhaltungsrechts erreicht werden. Hierbei kommt es auch auf den Inhalt der getroffenen Abwendungsvereinbarungen an. Die derzeit vom Bezirk verwendeten Abwendungsvereinbarungen erscheinen lückenhaft und können den Schutz der sozialen Erhaltungsgebiete nur lückenhaft umsetzen. Für den Vermieter gibt es noch genügend Schlupflöcher um hohe Modernisierungsumlagen und den Verkauf von Wohnungen durchzusetzen. Beides trägt aber zur weiteren Verdrängung von bisherigen Bestandsmietern bei. Dem sollte wirksam entgegengetreten werden. Am 18.06.2018 hat München Maßnahmen zur Anwendung des Vorkaufsrecht bzw. der Anwendungserklärung beschlossen, die eine deutliche Verschärfung der Auflagen für den Käufer beinhalten, sollte die Stadt das Vorkaufsrecht nicht in Anspruch nehmen. Dies sollte auch in Treptow-Köpenick für einen wirksamen Schutz der Mieterinnen und Mieter in einem sozialen Erhaltungsgebiet möglich sein.

Ansprechpartner:

Uwe Doering

Drucksache VIII/0768