Ausübung des Vorkaufsrechts durch Wohnungsbaugenossenschaften

Interfraktioneller Antrag SPD, Die LIINKE

Dem Bezirksamt wird empfohlen, sich bei den entsprechenden Stellen dafür einzusetzen, dass die Ausübung des Vorkaufsrechts zugunsten Dritter gemäß Baugesetzbuch auch von gemeinwohlorientierten Wohnungsbaugenossenschaften ausgeübt werden kann.

Begründung:

Im Land Berlin wird grundsätzlich die Ausübung des Vorkaufsrechts gemäß Baugesetzbuch durch Dritte ausgeübt. In der Regel kamen bisher dafür landeseigene Wohnungsbaugesellschaften mit Wohnbeständen in den jeweiligen Bezirken in Betracht. Zukünftig sollen beim Wohnungsbau gemeinwohlorientierte Genossenschaften stärker berücksichtigt werden. Dies sollte auch bei der Ausübung des Vorkaufsrechts gemäß Baugesetzbuch für Wohnungsbaugenossenschaften mit Bezug oder Wohnungsbeständen in den jeweiligen Bezirken möglich sein. Dabei sollen die entsprechenden Vorgaben des Senats zur Ausübung des Vorkaufsrechts von den Wohnungsbaugenossenschaften beachtet werden.

Ansprechpartner:

Uwe Doering

Drucksache VIII/0731