Eisenbahnsiedlung Baumschulenweg

Uwe Doering

Schriftliche Anfrage VIII/0279

  1. Wie ist der Stand der Umsetzung des Beschlusses der BVV zur "Unterstützung der Mieterinnen und Mieter der Eisenbahnsiedlung Baumschulenweg" (Beschluss-Nr. 0126/08/17, Drs.-Nr. VIII/0166) und konnte ermittelt werden, wie viele Mieterinnen und Mieter einen Bestandsschutz haben?
  2. Wie ist der Stand zur Vorbereitung einer Erhaltungssatzung und eines Sozialplans?
  3. Wurden entsprechende Gespräche mit dem Senat geführt und, wenn ja, mit welchem Ergebnis?

gestellt am 25.09.2017

von Uwe Doering

Das Bezirksamt antwortet am 10.11.2017

Zu 1.
Veräußerungsabsichten sind nicht bekannt. Wie viele Mieterinnen der Eisenbahnsiedlung einen Bestandsschutz genießen, ist unbekannt.

Zu 2.
Es gibt zum jetzigen Zeitpunkt keine Maßnahmen zur Einleitung einer Voruntersuchung, die die notwendige Festsetzung einer Sozialen Erhaltungsverordnung nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Baugesetzbuch (BauGB) überprüft. Das Monitaring soziale Stadt hatte dahingehend keinen aktuellen Handlungsbedarf aufgezeigt. Zwischenzeitlich wurde mehrfach versucht, zu der Eisenbahn-Wohnungsgesellschaft Kontakt herzustellen, um nähere Informationen zu erhalten. Leider blieb dies bisher erfolglos.

Zu 3.
Zur rechtssicheren Festsetzung eines Erhaltungsgebietes zum Erhalt der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung gemäß § 172 Abs. 1 Nr. 2 BauGB ("Milieuschutzgebiet) bedarf es einer Grundlagenuntersuchung zur Prüfung der Voraussetzungen für den Erlass einer sozialen Erhaltungsverordnung für das entsprechende Verdachtsgebiet. ln dem Monitoring "Aufwertung und Verdrängung" wird Baumschulenweg anhand von vier baulichen und vier sozialen Teilindikatoren Aufwertungs- und Verdrängungspotentiale untersucht. Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt attestierte im Fazit einen sozio-ökonomischen Statusgewinn, der auf einen Wandel hindeutet. Da die Teilindikatoren zur baulichen Aufwertung im gleichen Zeitraum nahezu unverändert blieben und sich auf einem eher durchschnittlichen Niveau bewegen, kann der soziale Wandel nicht auf bauliche Aufwertungsprozesse zurückgeführt werden. Es wird nur dann eine vertiefte Untersuchung der Voraussetzungen für den Erlass einer sozialen Erhaltungsverordnung empfohlen, wenn der Bezirk Kenntnis von aktuellen Aufwertungsmaßnahmen habe, die über den betreffenden Bestand hinausgehen. Eine solche Erkenntnis liegt dem Bezirk allerdings nicht vor. Die Aufstellung einer solchen Satzung ist städtebaulich/rechtlich zu begründen und nicht allein politisch. Das Erhaltungsrecht kann nicht im Sinne der Anwohnerwünsche zur Verhinderung von Modernisierungen eingesetzt werden. Ein Schutz des einzelnen Mieters ist über dieses Instrument nicht möglich. Es wird Anfang des Jahres 2018 erneut geprüft, ob eine solche Untersuchung in Auftrag gegeben werden kann.

Schriftliche Anfrage - KA VIII/0279
 

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