Schloßplatzbrauerei

Schriftliche Anfrage

Drucksache Nr. IX/0750 vom 18.04.2024 des Bezirksverordneten Uwe Doering – Die Linke.


Ich frage das Bezirksamt:

1. Kann das Bezirksamt Medienberichte bestätigen, wonach aus denkmalschutzrechtlichen Gründen der Pavillon des Brauhauses auf dem Schloßplatz "verschwinden" soll und, wenn ja, mit welcher konkreten Begründung?

2. Was unterscheidet aus denkmalschutzrechtlicher Sicht die Aufstellung eines Pavillons von der Aufstellung von Sonnenschirmen?

 

Hierzu antwortet das Bezirksamt Treptow-Köpenick:

Zu 1.

Die Schloßplatzbrauerei gehört seit vielen Jahren zum festen Bestandteil der Altstadt Köpenick. Es ist nicht nur für die Menschen vor Ort ein Anziehungspunkt, sondern wird auch gerne von Tourist/innen genutzt. Voranzustellen ist, dass hier lediglich die Art der Überdachung des Außenbereichs abgelehnt wird. Der Schankvorgarten oder die Größe der Fläche steht nicht in Abrede. Dafür gibt es eine gültige Ausnahmegenehmigung. Eine Kompromisslösung wurde angeboten.

Bei der in Rede stehenden Überdachung handelt es sich um einen transportablen Pavillon, welcher durch Pflanzsteine beschwert bzw. befestigt wird. Eine Ausnahmegenehmigung/ Sondernutzungserlaubnis für das Aufstellen dieses Pavillons lag und liegt nicht vor. Nachdem das Bezirksamt auf diesen Umstand hingewiesen hat und auch ein Gespräch mit der Inhaberin führte, bei dem auch der Vorschlag unterbreitet wurde, als Schutz Sonnenschirme anstelle des Pavillons aufzustellen, wurde trotzdem ein Antrag auf Ausnahmegenehmigung/ Sondernutzungserlaubnis für den Pavillon gestellt. Der Antrag wurde im Mai 2023 informell abgelehnt. Bei einer örtlichen Kontrolle im darauffolgenden Juni wurde der Pavillon weiterhin vorgefunden, ohne dass eine Genehmigung vorgelegen hätte.

Im Juni erging sodann ein Beräumungsbescheid. In diesem wurde die Inhaberin aufgefordert, den Pavillon innerhalb eines Monats zu entfernen. Hiergegen legte sie Widerspruch ein, der hinsichtlich der Beräumungsanordnung aufschiebende Wirkung entfaltete.

Im Juli 2023 hat bereits der Bezirksbürgermeister auf die Beschwerde der Inhaberin reagiert und die Entscheidungshintergründe schriftlich erläutert. Die Inhaberin wandte sich daraufhin an Frau Dr. Leistner und trug ihre Beweggründe vor. Frau Dr. Leistner hat das Gespräch mit allen beteiligten Ämtern gesucht und der Inhaberin auch in einem Telefonat vor der Versendung des Widerspruchsbescheids erneut als Kompromisslösung das Aufstellen von Sonnenschirmen angeboten und auch die Gründe für die Ablehnung in der von ihr beantragten Form dargelegt. Durch Fr. Dr. Leistner ist der Inhaberin in dem Telefonat auch ein weiterer Termin angeboten worden, um die Alternativen zum Pavillon zu besprechen und eine gemeinsame Lösung bezüglich der von der Inhaberin vorgetragenen mangelnden Standfestigkeit der Schirme zu finden. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Inhaberin eine Ausnahmegenehmigung für das Herausstellen von Tischen und Stühlen erhalten hat. Diese ist gültig. Es geht hier nicht darum, dass die Inhaberin keine Tische und Stühle vor die Tür stellen darf und auch die Größe der Fläche steht nicht in Frage. Es geht hier allein um die Art der Überdachung.

Der Pavillon ist aus mehreren Gründen nicht genehmigungsfähig:

Zum einem steht dem der Denkmalschutz entgegen. Der Schloßplatz ist ein eingetragener Bestandteil des denkmalgeschützten Ensembles Alt-Köpenick. Gemäß § 11 Abs. 1 S. 1 Denkmalschutzgesetz Berlin ist eine Genehmigung zu erteilen, wenn dem Denkmalschutz keine Gründe entgegenstehen oder ein überwiegendes öffentliches Interesse diese Maßnahme verlangt. Dies ist hier nicht Fall. Öffentliches Interesse ist als Belang des Gemeinwohls definiert, das private wirtschaftliche Interesse ist kein öffentliches Interesse. Der Hitzeschutz kann auch durch Sonnenschirme ermöglicht werden. Auch das möglicherweise bestehende Interesse am Erhalt der Brauerei greift nicht, da die Brauerei selbst mit ihrem Außenbereich bleiben kann. Das dauerhafte Aufstellen eines Pavillons auf dem Schlossplatz ist denkmalrechtlich auch deswegen nicht genehmigungsfähig, da es eine negative Vorbildwirkung entfalten würde. Mit jedem zusätzlichen festen Einbau auf öffentlichen Verkehrsflächen wird das Erscheinungsbild der Gebäude in der Altstadt verändert/ beeinträchtigt.

Gemäß § 10 Abs. 2 BerlStrG ist jedem der Gebrauch der öffentlichen Straßen im Rahmen der Widmung für den Verkehr (Gemeingebrauch) gestattet. Jeder Gebrauch der öffentlichen Straßen, der nicht dem Verkehrszweck entspricht und damit über den Gemeingebrauch hinausgeht, ist eine Sondernutzung und bedarf unbeschadet sonstiger Vorschriften der Erlaubnis der Straßenbaubehörde nach § 11 Abs. 2 BerlStrG.

Die Aufstellung eines Pavillons inklusive Befestigung auf öffentliches Straßenland erfüllt zudem den Tatbestand des § 32 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung (StVO) und bedürfte insofern einer (straßenverkehrsrechtlichen) Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 StVO. Nach § 32 Abs. 1 StVO ist es verboten, Gegenstände auf Straßen zu bringen oder dort liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert wird. Davon kann in Einzelfällen eine Ausnahme gemacht werden. Dazu braucht es keines gesonderten Antrags. Dies ist bei der Entscheidung mit zu berücksichtigen.

Die Erteilung der Erlaubnis liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde, die gegen eine Sondernutzung sprechenden Gründe sind mit den Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin nachvollziehbar abzuwägen. In der Regel sind die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs und die Wahrung eines einwandfreien Straßenzustandes Versagungs- oder Einschränkungsgründe, doch kann darüber hinaus jedweder sachliche, mitunter auch straßenferne Grund im öffentlichen Interesse eine Ablehnung oder nur eingeschränkte Erteilung der Erlaubnis rechtfertigen. Vorliegend stehen solche öffentlichen Interessen entgegen.

Mobiliar in Schankvorgärten muss in Notfällen schnell beräumt werden können. Der von der Inhaberin aufgestellte Pavillon ist zwar nicht im öffentlichen Straßenland baulich verankert, jedoch ist er mit schweren Pflanzsteinen befestigt. Die Möglichkeit, den Pavillon zügig zu beräumen, um die Zugänglichkeit der Örtlichkeit herzustellen, ist aufgrund der Schwere und der Befestigung des Pavillons nicht gegeben. Blumenkübel/ Pflanzsteine sind ebenfalls zu beantragen und dürfen weder als Einzäunung dienen noch den Verkehr behindern. In ihrer Anzahl sind sie, abhängig von der Fläche, beschränkt. Nach Geschäftsschluss sind sie zu entfernen.

 

Zu 2.

Der Pavillon steht im Moment dauerhaft und soll vermutlich auch dauerhaft stehen und nicht nach täglicher Schließung der gastronomischen Einrichtung jedes Mal rückgebaut werden. Ein Sonnenschirm wird nach Schließung der Einrichtung zumindest zusammengefaltet und kann jeden Tag auch entfernt werden. Sonnenschirme aber auch der tägliche Auf- und Abbau eines Pavillons zu den Marktzeiten bzw. Öffnungszeiten der gastronomischen Einrichtung bedürfen keiner denkmalrechtlichen Genehmigung, weil es sich dann nur um temporäre und nicht dauerhaft aufgestellte Straßenmöbel handelt.

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