Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen in Adlershof

Schriftliche Anfrage

Drucksache Nr. IX/0753 vom 30.04.2024 des Bezirksverordneten Uwe Doering – Die Linke.


Ich frage das Bezirksamt:

1. Ist dem Bezirksamt bekannt, dass die COVIVIO den Mieterinnen und Mietern die Mietwohnungen in der Handjerystraße zum Verkauf anbietet?

2. Hat das Immobilienunternehmen COVIVIO für seine Wohnhäuser in Treptow-Köpenick im Sinne einer Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen Anträge auf Abgeschlossenheit beantragt und, wenn ja, für welche Wohnhäuser?

3. Wie wurden ggf. die Anträge auf Abgeschlossenheit entschieden?

 

Hierzu antwortet das Bezirksamt Treptow-Köpenick:

Zu 1.

Nein.

 

Zu 2.

Die Frage kann durch das Stadtentwicklungsamt Treptow-Köpenick nicht beantwortet werden. Grundsätzlich besteht die technische Möglichkeit, bei genauer Eigentümerbezeichnung über eine sogenannte Inverssuche im Liegenschaftskataster die Anzahl der im Eigentum einer konkret benannten Gesellschaft befindlichen Flurstücke zu ermitteln. Diese Inverssuche ist jedoch aus Datenschutzgründen nicht gestattet. Mit Datum vom 24.06.2018 ist das neue Berliner Datenschutzgesetz in Kraft getreten (GVBl. Nr. 16 vom 23.06.2018, S. 418). §15 Abs. 1 regelt die Verarbeitung personenbezogener Daten zu einem anderen Zweck als demjenigen, zu dem die personenbezogenen Daten erhoben wurden.

In der Handjerystraße wurden seit 2019 für drei Gebäude Abgeschlossenheitsbescheinigungen beantragt (Hausnummern 32, 1, 36).

Dem Bezirksamt wird in der Regel nicht mitgeteilt, zu welchem Zweck die Abgeschlossenheitsbescheinigung benötigt wird. Allerdings führt eine Abgeschlossenheitsbescheinigung nicht zwangsläufig zur Umwandlung in eine Eigentumswohnung und den Verlust von Mietwohnraum. Nicht immer führt die Abgeschlossenheitsbescheinigung auch zu einer Eintragung der Aufteilung im Grundbuch oder zum Verkauf. Der Senat hat am 3. August 2021 beschlossen, die Rechtsverordnung über einen Genehmigungsvorbehalt gemäß § 250 Abs. 1 Satz 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) für die Begründung oder Teilung von Wohnungseigentum oder Teileigentum in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten (Umwandlungsverordnung nach § 250 BauGB) zu erlassen. Sie gilt seit dem 6. August 2021. Damit gilt fortan in ganz Berlin für bestehende Wohngebäuden mit mehr als fünf Wohnungen eine Genehmigungspflicht, insbesondere für die Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen. Die Begründung oder Teilung von Wohneigentum in solchen Wohngebäuden ist damit grundsätzlich verboten.

 

Zu 3.

Die Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung ist eine behördliche Wissenserklärung, kein Verwaltungsakt. Abgeschlossen sind Wohnungen und nicht zu Wohnzwecken dienende Räume, wenn sie

- baulich vollkommen von fremden Wohnungen und Räumen abgetrennt sind (zum Beispiel durch Wände und Decken) und

- einen eigenen abschließbaren Zugang unmittelbar vom Freien, von einem Treppenhaus oder einem Vorraum haben; der Zugang darf nicht über ein anderes Sondereigentum oder ohne dingliche Absicherung über ein Nachbargrundstück führen.

Die Abgeschlossenheit ist für jede einzelne Nutzungseinheit zu prüfen und zu bescheinigen.

Handjerystr. 32: lfd. Vorgang

Handjerystr. 36: Aufgrund § 7 Abs. 4 Nr. 2 WEG wurde 2019 bestätigt, dass die in den Aufteilungsplänen mit Nummer 1 bis 40 bezeichneten Wohnungen in dem bestehenden Gebäude als in sich abgeschlossen gelten. Sie entsprechen daher den Erfordernissen des § 3 Abs. 2 WEG. Die Bescheinigung gilt nur im Zusammenhang mit den Aufteilungsplänen (bestehend aus 13 Blatt Zeichnungen).

Handjerystr. 1: Aufgrund § 7 Abs. 4 Nr. 2 WEG wurde 2021 bestätigt, dass die in den Aufteilungsplänen mit Nummern 2 bis 8 bezeichneten Wohnungen und die mit der Nummer 1 bezeichneten nicht zu Wohnzwecken dienende Raum (Gewerbe/Praxisräume) und der mit der Nummer 9 bezeichnete nicht zu Wohnzwecken dienenden Raum (nicht ausgebauter Dachraum) und die mit Nummern 10 bis 19 bezeichneten, nicht zu Wohnzwecken dienenden Räume (Kellerräume), in dem bestehenden Gebäude als in sich abgeschlossen gelten. Sie entsprechen daher den Erfordernissen des § 3 Abs. 2 WEG. Die Bescheinigung gilt nur im Zusammenhang mit den Aufteilungsplänen (bestehend aus 7 Blatt Zeichnungen).

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