Änderung der Geschäftsordnung

Antrag

Antrag 

 

 

Die Geschäftsordnung der BVV wird wie folgt geändert:


1. § 43 Abs. 3. wird neu wie folgt eingeführt:

"Hat ein Bezirksverordneter versehentlich falsch abgestimmt, also eine Willenserklärung abgegeben, die er so nicht abgeben wollte, hat er dies dem Vorsteher unverzüglich anzuzeigen. In diesem Fall ist das Abstimmungsergebnis entsprechend zu ändern."


2. § 45 Abs. 2 Satz 4 wird neu eingeführt:

"§ 43 Abs. 3 gilt entsprechend."



Begründung:

Hat ein Bezirksverordneter eine Willenserklärung abgegeben, die er so nicht abgeben wollte ( vgl. § 119 BGB), kann er diese bereits nach bürgerlich-rechtlichen Grundsätzen anfechten; d.h. jeder Beschluß, der ohne Beachtung dieses Grundsatzes und nur deshalb zustande käme, wäre von einem ordentlichen Gericht aufzuheben.

Auch eine Abstimmung über die Frage, ob noch einmal abgestimmt werden solle, ist aus o.g. Gründen unzulässig und wäre ebenfalls justiziabel.

Da sich die BVV diese Blöße nicht geben sollte, ist eine Klarstellung in der GO notwendig.

 

Dan Mechtel