Baubegehung in öffentlichen Gebäuden

Kleine Anfrage - KA VII/0819

1. Gibt es im Bezirk bauaufsichtliche Regelungen, die den vorbeugenden Brandschutz regeln und, wenn ja, in welchen zeitlichen Abständen finden Begehungen der zuständigen Stellen mit Schwerpunkt vorbeugender Brandschutz in Pflegeheimen, Seniorenresidenzen, Seniorenwohngemeinschaften, Tageseinrichtungen, Schulen, Kultureinrichtungen und Jugendeinrichtungen statt?

2. Werden diese Begehungen mit den Schwerpunkten baulicher Zustand, baulicher Brandschutz, anlagentechnischer Brandschutz und betrieblich-organisatorischer Brandschutz durchgeführt?

3. Sind dabei erhebliche Mängel festgestellt worden und, wenn ja, welcher Art sind diese Mängel?

4. Sind diese Begehungen vor dem Hintergrund fehlender finanzieller oder personeller Ressourcen zeitlich ausgesetzt worden?

Gestellt am 08.07.2015

Von Philipp Wohlfeil

Beantwortet am 24.07.2015

Antwort des Bezirksamts

Antwort zu Frage 1:

Gesetzliche Grundlage für die Überprüfung von baulichen Anlagen ist die Verordnung über den Betrieb von baulichen Anlagen (Betriebs-Verordnung- BetrVO). Darin enthalten sind die Durchführungen von Brandsicherheitsschauen und Betriebsüberwachungen an öffentlichen und privaten Gebäuden/baulichen Anlagen. Brandsicherheitsschauen sind von der Bauaufsichtsbehörde immer dann durchzuführen, wenn aus ihrer Sicht als Ordnungsbehörde eine bauordnungsrechtliche Notwendigkeit besteht, d.h. es müssen konkrete Anhaltspunkte für gefährliche Zustände vorliegen (§ 5 Abs. 2 BetrVO). Die Brandsicherheitsschau ist regelmäßig,- mindestens jedoch in Abständen von höchstens fünf Jahren durchzuführen in Verkaufsstätten, Versammlungsstätten, Krankenhäuser, Heime und sonstige Einrichtungen zur Unterbringung oder Pflege von Personen, Tageseinrichtungen für Kinder, Behinderte und alte Menschen, Schulen, Hochschulen und ähnliche Einrichtungen sowie Seherbergungsstätten mit mehr als 60 Betten (in Anlehnung an den Begriff der Sonderbauten in Berlin auf der Grundlage des § 2 Abs. 4 Nr. 7, 9 -11 BauOBln). 

Die Betriebsüberwachung hingegen dient der Überwachung des Betriebes (Verkaufsstätten größer 2000 m2 Verkaufsräume und Ladenstraßen und Versammlungsstätten mit mehr als 200 Besuchern, im Freien mehr als 1000 Besucher im Besucherbereich, Sportstadien mit mehr als 5000 Besucher) mit dem Ziel, Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren, die durch Verstöße gegen bauordnungsrechtliche Betriebsvorschriften oder bauordnungsrechtliche Anordnungen betrieblicher Art entstehen (§ 5 Abs. 3 BetrVO). Auch diese ist durchzuführen, wenn konkrete Anhaltspunkte für gefährliche Zustände vorliegen, im Übrigen in unregelmäßigen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal im Jahr. Beide Überprüfungen dienen der vorbeugenden Abwehr von durch Bränden oder Explosionen entstehenden Gefahren.

Antwort zu Frage 2:

Brandsicherheitsschau und Betriebsüberwachung richten sich an den Belreiber einer baulichen Anlage und werden von der Bauaufsichtsbehörde ggf. unter Mitwirkung der Berliner Feuerwehr und Zuladung der Grundstückseigentümerin/des Grundstückseigentümers durchgeführt. 


Grundsätzlich muss festgestellt werden, dass das Bauordnungsrecht nicht die Aufgaben der Feuerwehr regelt. Diese ergeben sich aus dem Gesetz über die Feuerwehren im Land Berlin. Die Berliner Feuerwehr bietet seit dem 01.08.2004 objektbezogene Beratungen im vorbeugenden Brandschutz an (Brandschau). Sie werden grundsätzlich nur ergänzend bei baulichen Anlagen besonderer Art oder Nutzung durchgeführt. Das Bauordnungsrecht erfasst nur die bauliche und technische Beschaffenheit eines Gebäudes. Diese muss so sein, dass· die Rettung von Personen und wirksame Löschmaßnahmen möglich sind. Lediglich bei Gebäuden, für die als zweiter Rettungsweg eine "anleiterbare Stelle" genügt, muss zur tatsächlichen Herstellung dieses zweiten Rettungswegs die Feuerwehr mit ihrer Leiter mitwirken. Neben der ausreichenden Ausbildung von Rettungswegen ist daher ebenso von Bedeutung, dass die Menschen früh-/rechtzeitig mit der Flucht beginnen. Für eine rechtzeitige Räumung hat deshalb in Sonderbauten der Belreiber zu sorgen. Hinsichtlich der Ausbreitung von Feuer und Rauch sehen die Brandschutzvorschriften der Berliner Bauordnung und der zugehörigen Sonderbauregelungen Anforderungen an Baustoffe und raumabschließende Bauteile vor, die direkt oder indirekt dem Schutz der Rettungswege vor Feuer und Rauch dienen.

Antwort zu Frage 3:

Häufige Mängel bei Überprüfungen nach der BetrVO sind: Mängel an der inneren Abschottung von Gebäuden, die Führung und bauliche Ausbildung von Rettungswegen (z.B. Deaktivierung der Selbstschließer, defekte Türanlagen) sowie, unzureichende· betriebliche/organisatorische und ggf. anlagentechnische Maßnahmen einschließlich der Alarmierung (z.B. fehlende oder nicht funktionsfähige Beschilderungen, fehlender Rettungswegeplan, Mängel an der Alarmanlage).

Antwort zu Frage 4:

Brandsicherheitsschauen und Betriebsüberwachungen können BetrVO-konform aufgrund personeller Engpässe nur einzelfallbezogen im Rahmen der Gefahrenabwehr durchgeführt werden. Die Einhaltung der maximalen Überprüfungspflicht von einem Jahr (Betriebsüberwachungen) bzw. fünf Jahren (Brandsicherheitsschauen) kann durch die hiesige bezirkliehe Bauaufsichtsbehörde nicht gewährleistet werden. Im Jahr 2014 waren das 11 Überprüfungen, in diesem Jahr bis dato 13 Überprüfungen. Im Bezirk Treptow-Köpenick gibt es mehr als 250 überprüfungspflichtige bauliche Anlagen.

Rainer Hölmer 

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