Beauftragte/n für Angelegenheiten nach dem Informationsfreiheitsgesetz einsetzen

Antrag

Das Bezirksamt wird ersucht, eine bezirkliche Beauftragte oder einen bezirklichen Beauftragten für Angelegenheiten nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) einzusetzen und dies in geeigneter Weise, zum Beispiel auf der Internetseite, öffentlich bekanntzumachen.   Die Beauftragte oder der Beauftragte für IFG-Angelegenheiten sollte:
-       alle Fachbereiche in Grundsatzangelegenheiten und Einzelfällen nach dem IFG beraten,
-       Stellungnahmen für das Bezirksamt für relevante Themen des IFG und alle Einsichtsrechte erstellen,
-       das Bezirksamt über Gesetzesänderungen und die einschlägige Rechtsprechung informieren und
-       die Bürgerinnen und Bürger im Bezirk über ihre Informationsfreiheitsrechte informieren und sie bei deren Formulierung und Durchsetzung unterstützen.

 

 

Begründung:

Das Gesetz zur Förderung der Informationsfreiheit im Land Berlin (Berliner Informationsfreiheitsgesetz –IFG) vom 15.10.1999 gewährt jedem Menschen gegenüber den Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Landes Berlin das Recht auf Einsicht in oder Auskunft über den Inhalt der dort vorhandenen Akten. Die Informationsfreiheit soll der demokratischen Meinungs- und Willensbildung und der Kontrolle staatlichen Handelns dienen.

Eine Beauftragte oder ein Beauftragter für Angelegenheiten nach dem IFG kann Menschen, auch juristische Personen wie Vereine, Verbände, Unternehmen, über ihre Informationsrechte anhand der im IFG normierten Voraussetzungen fachkompetent beraten.

Der Beauftragte für IFG-Angelegenheiten im Bezirksamt sollte:

-            alle Fachbereiche in Grundsatzangelegenheiten und Einzelfällen nach dem IFG beraten,

-            Stellungnahmen für das Bezirksamt für relevante Themen des IFG und alle Einsichtsrechte erstellen und

-            das Bezirksamt über Gesetzesänderungen und die einschlägige Rechtsprechung informieren.

Hans Erxleben