Beratungshilfegewährung am Amtsgericht Köpenick

Antrag

Antrag

 

Dem Bezirksamt wird empfohlen, sich bei den zuständigen Stellen dafür einzusetzen, dass bedürftigen BürgerInnen unseres Bezirks, die beim für sie zuständigen Amtsgericht Köpenick einen Antrag auf Gewährung von Beratungshilfe stellen, diese durch Erteilung eines sogenannten Berechtigungsscheines (§ 6 BerHG) auch gewährt wird.

Begründung:

In letzter Zeit mehren sich in der Praxis Fälle, in denen Bürgerinnen und Bürgern unseres Bezirkes der Zugang zum Recht dadurch verwehrt wird, dass Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger des zuständigen Amtsgerichtes eigenmächtig und willkürlich entscheiden, dass Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz nicht mehr gewährt wird.

Die Begründungen hierfür muten teils abenteuerlich an: So wird Antragstellerinnen und Antragsstellern reihenweise geraten, sich mit ihrem Anliegen ausgerechnet an die Behörden zu wenden, gegen die sie Rechtsschutz begehren. Auch werden gelegentlich von den dafür überhaupt nicht qualifizierten Rechtspflegerinnen und Rechtspflegern völlig falsche Auskünfte und Rechtsratschläge erteilt.
Die Ursache für dieses Verhalten könnte in einem enormen Kostendruck liegen, sind doch die Kosten für Beratungshilfe in Berlin in den letzten Jahren um 340% gestiegen (so die Justizsenatorin in AHB Drs. 16/11376). Die Ursache hierfür allerdings dürfte in der Zunahme der finanziellen Bedürftigkeit in unserer Stadt liegen.

Trotz dieser Kostensteigerung kann es aber nicht angehen, dass Rechtssuchenden in unserem Bezirk Beratungshilfe verweigert wird und, wie mehrfach geschehen, sie einfach wieder aus dem Amtsgericht Köpenick weggeschickt werden. Ein Benennen dieses Problems bei der zuständigen Senatsverwaltung aus Sicht eines betroffenen Bezirks erscheint daher vonnöten

 

Dan Mechtel