Bushaltestelle Marggraffbrücke

Schriftliche Anfrage VIII/1524

  1. Ist bekannt, wann endlich die BVG das Wartehäuschen aufstellen wird?
  2. Ist bekannt, daß durch herabhängende Äste das Haltestellenschild erst sehr spät erkennbar ist?
  3. Ist es möglich, den Radweg um die Haltestelle herumzuführen, z. B. durch Markierung mit gelbem Band, wie es auch an Baustellen passiert, damit Fahrgäste sicher aussteigen können?

gestellt am 12.07.2021

von Monika Brännström

Das Bezirksamt antwortet am 27.07.2021

Ist bekannt, wann endlich die BVG das Wartehäuschen aufstellen wird?

Dem Bezirksamt ist kein Termin dazu bekannt und hat entsprechend bei der BVG nachgefragt. Nach Mitteilung der BVG hat die entsprechende Prüfung ergeben, dass aus Platzgründen kein Wartehäuschen aufgestellt werden kann.

Ist bekannt, daß durch herabhängende Äste das Haltestellenschild erst sehr spät erkennbar ist?

Nein das ist nicht bekannt.
Die Bäume sind derzeit im Allgemeinen durch den frischen Austrieb und den Niederschlägen etwas im Lichtraumprofil der Straßen. Mit Ausreifen des Holzes gibt sich dies oft von allein, oder es bedarf eines Pflegeschnittes durch entsprechenden Fachkräfte.
Das Bezirksamt wird die Angelegenheit weiter prüfen und entsprechend handeln.

Ist es möglich, den Radweg um die Haltestelle herumzuführen, z. B. durch Markierung mit gelbem Band, wie es auch an Baustellen passiert, damit Fahrgäste sicher aussteigen können?

Es ist dem Bezirksamt leider nicht möglich, den straßenverkehrsbehöärdlich angeordneten Radweg durch eine gelbe Markierung hinter die Bushaltestelle zu verlegen, da diese von der Abteilung VI der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz nur für temporäre Baustellen angeordnet wird. Eine Verlegung ist aufgrund der örtlichen Gegebenheiten nicht möglich, da der vorhandene Gehweg in diesem Bereich nur eine Breite von 2,30 m aufweist und damit bereits untermaßig ist. Des Weiteren steht im Seitenbereich nicht ausreichend Fläche zur Verfügung, um den Radweg hinter die Bushaltestelle herumzuführen.

Schriftliche Anfrage - SchA VIII/1524