Einhaltung des Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetzes durch Reinigungsfirmen an Schulen sicherstellen

Das Bezirksamt wird ersucht, die Einhaltung des Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetzes durch Reinigungsunternehmen an Schulen regelmäßig zu kontrollieren. Im Rahmen einer Kontrollmaßnahme sollte auch Einsicht in die Unterlagen der Lohnbuchhaltung der jeweiligen Reinigungsunternehmen genommen werden, um zu überprüfen, ob auch der im Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz geregelte Mindestlohn gezahlt wird. Zudem sollte über jede Kontrolle ein Protokoll angefertigt werden. Zu prüfen ist auch, inwieweit neben den Objektverwalterinnen und Objektverwaltern dritte Personen aus dem Bezirksamt einbezogen werden können (z.B. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Zentralen Einkaufs der Serviceeinheit Facility Management), die mit den Einzelheiten des Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz vertraut sind.

Begründung:

Im Rahmen des Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetzes ist unter anderem eine verbindliche Lohnuntergrenze von 8,50 € pro Stunde für die Auftragnehmer öffentlicher Aufträge geregelt. Dennoch beauftragen gerade Reinigungsunternehmen häufig Subunternehmen, deren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer möglicherweise deutlich weniger pro Stunde bezahlt bekommen. Diesem möglichen Missbrauch kann durch eine Überprüfung der Lohnabrechnung begegnet werden. Die einfache Erbringung des Beschäftigungsnachweises reicht dazu regelmäßig nicht aus, da sie nur feststellt, für welches Reinigungsunternehmen eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter tätig ist. Häufig wird jedoch nur dieser Nachweis im Rahmen der Kontrollen durch die Objektverwalterinnen und Objektverwalter verlangt.

Berlin TK, den 02.12.13
Philipp Wohlfeil
(Fraktionsvorsitzender)

und

Johann Eberlein

Drucksache VII/0597