Erhalt des Atelierhauses Mengerzeile

Kleine Anfrage - KA VII/0653

1. Gibt es seit Beantwortung der Kleinen Anfrage VII/0583 zum Atelierhaus Mengerzeile vom 28. Juli einen neuen Sachstand?


2. Ist die Darstellung auf der Interseite www.kunsthalle-m3.de/haus/home, Bezirksbürgermeister Oliver Igel habe im April bei einem Besuch im Atelierhaus Mengerzeile angekündigt, alle planungsrechtlichen und politischen Möglichkeiten zum Erhalt der Ateliers auszuschöpfen, um Schaden vom Kulturstandort Treptow-Köpenick abzuwenden, zutreffend?

3. Welche planungsrechtlichen und politischen Schritte hat das Bezirksamt seither unternommen?

4. Besteht die Möglichkeit, im Rahmen der Aufstellung einer Erhaltungsverordnung für den Bereich Kungerkiez oder aus anderen Gründen die offenbar von der Eigentümergemeinschaft beabsichtigte Umwandlung des Atelierhauses in Wohnnutzung zu untersagen oder eine Veränderungssperre zu verfügen?

Gestellt am: 11.11.2014

Von Philipp Wohlfeil

Beantwortet am: 25.11.2014

Antwort des Bezirksamts

Zu 1.) Für das Grundstück Mangerzeile 1~3 (Flurstück 172) liegen keine Bauvoranfragen, Bauvorbescheide, Bauanträge oder Baugenehmigungen vor. Eine Nutzungsänderung von Wohnen in Gewerbe ist gern. § 60 BauO Bin genehmigungspflichtig. Das Grundstück Mangerzeile 1-3 war jedoch Bestandteil einer Bauvoranfrage für ein Wohn-quartier Bouchestr. 38-41, Mangerzeile 1-15, Harzer Straße. Der Vorbescheidsantrag gilt als zurückgenommen (Zurücknahme vom 15.10.2014), da der Antragsteller die noch fehlenden Bauvorlagen nicht vervollständigt hat. Im FB Stadtplanung fanden im Rahmen von Beratungen 2013/2014 etwa 6 Gespräche zur möglichen baulichen Entwicklung statt. Rahmenbedingungen wurden erläutert. Eine Umnut-zung des Hinterhauses zu Wohnzwecken war nicht konkret Thema.

Zu 2.) Der Bezirksbürgermeister befürwortet in der Tat die Prüfung sämtlicher planungsrecht-licher Möglichkeiten zum Erhalt des Standortes Mangerzeile als Kulturstandort. Dies hat er auch gegenüber den Künstlerinnen und Künstlern in dem Treffen gesagt, jedoch auch ergänzt, dass es für den Eigentümer planungsrechtlich durchaus möglich ist, das Objekt in Wohnraum umzuwandeln und daher der Kampf um den Kulturstandort schwer sein wird.

Zu 3.) Das Bezirksamt hat das Regionalmanagement Schöneweide beauftragt, Ersatzstand-orte zu identifizieren. Als einziges, möglicherweise zeitnah verfügbares Objekt und von der Größe und Lage passend, erschien das ehemalige Ausbildungsheim in der Wilhelminenhofstraße 91. Das Objekt befindet sich derzeit im Zuständigkeitsbereich des Liegenschaftsfonds.

Zu 4.) Nein. Eine Erhaltungsverordnung schützt die (städte)bauliche Struktur eines Gebiets, kann aber nicht zum Erhalt einer bestimmten Nutzung eingesetzt werden. Eine Verände-rungssperre setzt ein Bebauungsplanverfahren voraus. Der Aufstellung eines Bebauungs-plans stehen jedoch rechtliche Gründe entgegen. Zum Beispiel darf ein Bebauungsplan nicht den Anschein erwecken, allein der Verhinderungsplanung zu dienen.

Rainer Hölmer 

Dateien