Anwendung des Prostituiertenschutzgesetzes (ProstSchG) in Treptow-Köpenick

Schriftliche Anfrage VIII/0790

  1. Wie viele Anträge nach §12 ProstSchG wurden eingereicht, wie viele Erlaubnisse durch das Bezirksamt erteilt, was wurde dahingehend kontrolliert und was wurde bemängelt?
  2. Wie viele Versagungen nach §14 ProstSchG gab es bisher und aus welchem Grund?
  3. Welche gesetzlichen Grundlagen, Dienstanweisungen und Rahmenbedingungen werden hierzu herangezogen?
  4. Werden im Rahmen des Erlaubnisverfahrens für Prostitutionsgewerbe nach §§12 ff. ProstSchG die Anwendungsempfehlungen zur Erlaubnispflicht für Prostitutionsgewerbe der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe beachtet und, wenn nein, warum nicht?
  5. In welcher Art erfolgt zum Erlaubnisverfahren nach §§12 ff. ProstSchG und zu den Kontrollen eine Abstimmung mit anderen Bezirken, der Senatsverwaltung und eine Koordination mit den für das Thema Sexarbeit zuständigen Gremien und Arbeitsgruppen – etwa dem Runden Tisch Sexarbeit und, wenn es keine gibt, warum wird darauf verzichtet?
  6. Führt das Bezirksamt selbständig Kontrollen von Sexarbeitenden und Prostitutionsstätten in Treptow-Köpenick durch und, wenn ja, wie viele waren es in den letzten zwei Jahren?
  7. Wie viele Kontrollen dieser Art hat das Bezirksamt in Zusammenarbeit mit anderen Behörden, Ämtern und Dienststellen in den letzten zwei Jahren durchgeführt und auf wessen Initiative geschah dies jeweils?
  8. Wie viele Personen und Betriebsstätten wurden bisher im Rahmen dieser Kontrollen aufgesucht?
  9. Was waren die Ergebnisse dieser Kontrollen (bitte jeweils gesetzliche Grundlage und Anzahl der Verstöße auflisten)?
  10. Wie stuft das Bezirksamt die Priorität solcher Kontrollen im Vergleich mit der Vielzahl sonstiger Aufgaben des Ordnungsamtes ein?

gestellt am 13.03.2019

von Andre Schubert

Das Bezirksamt antwortet am 25.03.2019

Wie viele Anträge nach §12 ProstSchG wurden eingereicht, wie viele Erlaubnisse durch das Bezirksamt erteilt, was wurde dahingehend kontrolliert und was wurde bemängelt?

Es wurden bislang 12 Anträge nach§ 12 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) gestellt und eine Erlaubnis wurde erteilt. Ein Antrag wurde zurückgezogen und eine Antragstellerin ist verstorben.
Kontrolliert werden die Prostitutionsstätten durch den Gewerbefachbereich im Rahmen der Antragsbearbeitung. Es erfolgten diesbezüglich bislang Begehungen von 2 Stätten, bei welchen die objektbezogenen Begebenheiten dahingehend geprüft wurden, ob die Vorgaben nach § 18 ProstSchG (Mindestanforderungen an zum Prostitutionsgewerbe genutzte Anlagen) vorliegen. Bei diesen Begehungen wurde in einer Einrichtung der Schließmechanismus der Türen bemängelt, welcher durch einfache Maßnahmen beseitigt werden konnte.

Wie viele Versagungen nach §14 ProstSchG gab es bisher und aus welchem Grund?

Es wurden zwei Anträge auf Erlaubnis einer Prostitutionsstätte aus bauplanerischen Gründen versagt, wobei ein Antrag im Widerspruchsverfahren zurückgenommen wurde, da es sich nach örtlicher Besichtigung nicht um eine Prostitutionsstätte im Sinne des ProstSchG handelte.

Welche gesetzlichen Grundlagen, Dienstanweisungen und Rahmenbedingungen werden hierzu herangezogen?

Für die Antragsbearbeitung werden das Gesetz zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen (Prostituiertenschutzgesetz- ProstSchG) sowie die "Anwendungsempfehlungen zur Erlaubnispflicht für Prostitutionsgewerbe" der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe mit Stand vom 01,11.2018 herangezogen.

Werden im Rahmen des Erlaubnisverfahrens für Prostitutionsgewerbe nach §§12 ff. ProstSchG die Anwendungsempfehlungen zur Erlaubnispflicht für Prostitutionsgewerbe der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe beachtet und, wenn nein, warum nicht?

Ja, die Anwendungsempfehlungen werden im Rahmen des Erlaubnisverfahrens beachtet.

In welcher Art erfolgt zum Erlaubnisverfahren nach §§12 ff. ProstSchG und zu den Kontrollen eine Abstimmung mit anderen Bezirken, der Senatsverwaltung und eine Koordination mit den für das Thema Sexarbeit zuständigen Gremien und Arbeitsgruppen – etwa dem Runden Tisch Sexarbeit und, wenn es keine gibt, warum wird darauf verzichtet?

Bezüglich der Erlaubnisverfahren nach §§ 12 ff. ProstSchG erfolgt eine regelmäßige Teilnahme an den Arbeitsbesprechungen Gewerberecht bei der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe. Eine Abstimmung mit anderen Bezirken zum Erlaubnisverfahren nach dem Prostituiertenschutzgesetz erfolgt im Rahmen der regelmäßig stattfindenden lnnendienstleiterrunden.

Führt das Bezirksamt selbständig Kontrollen von Sexarbeitenden und Prostitutionsstätten in Treptow-Köpenick durch und, wenn ja, wie viele waren es in den letzten zwei Jahren?

Wie viele Kontrollen dieser Art hat das Bezirksamt in Zusammenarbeit mit anderen Behörden, Ämtern und Dienststellen in den letzten zwei Jahren durchgeführt und auf wessen Initiative geschah dies jeweils?

Wie viele Personen und Betriebsstätten wurden bisher im Rahmen dieser Kontrollen aufgesucht?

Was waren die Ergebnisse dieser Kontrollen (bitte jeweils gesetzliche Grundlage und Anzahl der Verstöße auflisten)?

Wie stuft das Bezirksamt die Priorität solcher Kontrollen im Vergleich mit der Vielzahl sonstiger Aufgaben des Ordnungsamtes ein?

Die Bezirksämter sind nach dem Zuständigkeitskatalog Ordnungsaufgaben (ZustKat Ord)
nicht für die Überwachung und Kontrollen von Sexarbeitenden und Prostitutionsstätten zuständig. Diese Überwachungsaufgaben liegen beim LKA 334.

Schriftliche Anfrage - SchA VIII/0790