Einschulung

Schriftliche Anfrage VIII/1013

  1. Wie viele Kinder wurden in den Schuljahren 2017/2018, 2018/2019 und 2019/2020 eingeschult, die eigentlich vom Schulbesuch zurückgestellt wurden, für die aber mangels Kapazität keine Betreuung in einer Kindertageseinrichtung angeboten werden konnte?
  2. Welche Möglichkeiten sieht das Bezirksamt, zurückgestellte Kinder vorschulisch zu betreuen statt einzuschulen, sollte mangels freien Plätzen kein Betreuungsverhältnis in Kindertageseinrichtungen möglich sein?

gestellt am 05.11.2019

von Johann Eberlein

Das Bezirksamt antwortet am 26.11.2019

Wie viele Kinder wurden in den Schuljahren 2017/2018, 2018/2019 und 2019/2020 eingeschult, die eigentlich vom Schulbesuch zurückgestellt wurden, für die aber mangels Kapazität keine Betreuung in einer Kindertageseinrichtung angeboten werden konnte?

Das Bezirksamt hat sich an die regionale Schulaufsicht Treptow-Köpenick gewandt und folgende Antwort erhalten:

Schuljahr

Anzahl Schülerinnen und Schüler

2017/2018

7

2018/2019

14

2019/2020

18

 

Welche Möglichkeiten sieht das Bezirksamt, zurückgestellte Kinder vorschulisch zu betreuen statt einzuschulen, sollte mangels freien Plätzen kein Betreuungsverhältnis in Kindertageseinrichtungen möglich sein?

Das Jugendamt teilt hierzu mit:

"Bevor Eitern eine Zurückstellung ihres Kindes in Betracht ziehen, ist das Gespräch mit der betreuenden Kita zu suchen. Sollte der Entwicklungsstand des Kindes eine bessere Förderung in der Kita erwarten lassen, können Eltern einen Antrag auf Zurückstellung von der Schulbesuchspflicht um ein Jahr bei der Schulanmeldung stellen.
Die Kita nimmt hierzu fachlich Stellung mit einem individuellen Förderkonzept für das Kind.
Bezüglich einer möglichen Zurückstellung von der Schulbesuchspflicht hat die Kita/der Träger die Möglichkeit mit den Eltern zu vereinbaren, dass der Kitaplatz für Ihr Kind bis zum 30. April eines Jahres reserviert wird, um eine kontinuierliche Förderung in der Kita zu garantieren.
Nach der erfolgten schulärztlichen Untersuchung zur Aufnahme in die Schule entscheidet die Schulaufsicht unter Hinzuziehung der Stellungnahme des KJGD oder schulpsychologischen Dienstes zum Antrag auf Zurückstellung.
Das Jugendamt löst im ISBJ -Verfahren eine Verlängerung des Kita-Gutscheins (inklusive bisheriger Zuschläge) aus. Der Betreuungsvertrag kann durch die Kita/den Träger für das Kind verlängert werden.
Bei Kindern, die bisher keine Kita besucht haben und von der Schulaufnahme zurückgestellt wurden, muss bis zurn Schuljahresbeginn (1. August) ein Kitaplatz nachgewiesen werden.
D.h. die Eltern müssen einen gültigen Kitagutschein beantragen und entsprechend des bezirklichen Verfahrens wird die Familie, wenn sie sich an das Jugendamt wendet, auf Grund der Dringlichkeit durch den Jugendamtsbereich Kitakoordination bei der Suche unterstützt (Aufnahme Pendelliste, verschiedene zusätzliche Sonderanfragen an die Kitas/Träger im Bezirk mit hoher Priorität).
Da das Jugendamt keine eigenen Kindertagesstätten betreibt und kein Belegungsrecht inne hat, entscheidet die Kita/der Träger nach seinen Kriterien über die Aufnahme von Kindern, die zurück gestellt wurden und bisher keine Kita besucht haben.
Eine weitere Möglichkeit ist die Anfrage zur Überbelegung der Kitaträger an die Kitaaufsicht der Senatsverwaltung.
Im Interesse des Kindes muss deshalb dafür Sorge getragen werden, wenn kein Platzangebot im Kitabereich zur Verfügung steht, dass alternativ der Besuch der Schule (für die Schulpflicht besteht) angeboten wird."

Schriftliche Anfrage - SchA VIII/1013