Zwischenbericht und Sachstand zum Beschluss VII/1354 - Illegalen Autoabstellplatz an der Pfarrwöhrde beseitigen

Tino Oestreich

Schriftliche Anfrage VIII/0524

  1. Wieso ist noch immer kein Zwischenbericht erschienen, obwohl dieser für die Januarsitzung der BVV 2018 angekündigt wurde und wann wird ein Zwischenbericht erscheinen?
  2. Welche Schritte hat das Bezirksamt zur Umsetzung des Beschlusses unternommen?
  3. Für wann ist ein Schlussbericht eingeplant?
  4. Ist es richtig, dass das Bezirksamt die Nutzung des Geländes an der Pfarrwöhrde entgegen des Bebauungsplans jemals temporär genehmigt oder geduldet hat und teilt das Bezirksamt weiterhin die zuvor geäußerte Sicht, dass die Nutzung als Autoabstellplatz illegal ist?

gestellt am 29.06.2018

von Tino Oestreich

Das Bezirksamt antwortet am 03.08.2018

Zu 1.
Aufgrund des Bearbeitungsstandes (laufende Verfahren) wurde bisher von einem Zwischenbericht abgesehen. Ein entsprechender Zwischenbericht wird in der 34. KW vorgelegt werden.

Zu 2.
Das Verwaltungsgericht Berlin hat in seiner Entscheidung vom 18. April 2018 die von den
Pflichtigen gestellten Anträge, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die im Bescheid des Bezirksamt Treptow-Köpenick vom 17. Januar 2018 enthaltene
Nutzungsuntersagung einschließlich der Anordnung der Entfernung der Kraftfahrzeuge
wiederherzustellen und gegen die Androhungen von Zwangsgeld anzuordnen,
zurückgewiesen. Beschwerde an das OVG Berlin-Brandenburg wurde nicht eingelegt. Damit kann die nunmehr vollziehbare Anordnung in dem darin enthaltenen Tenor durchgesetzt werden. Sollte der Anordnung- wie bisher- weiterhin nicht Folge geleistet werden, wird die Bauaufsichtsbehörde im August d.J. die angekündigten Vollstreckungsmaßnahmen sukzessive vollziehen.

Zu 3.
Mit einem Schlussbericht ist erst zu rechnen, wenn die Anordnungen im Hauptsacheverfahren bestandskräftig geworden sind. Das dürfte nach Einschätzung durch den Fachbereich Bau- und Wohnungsaufsicht frühestens erst nach einigen Jahren der Fall
sein (Entscheidung über den Widerspruch gegen die Anordnung, Klagemöglichkeit durch die Pflichtigen, Entscheidungen in der ersten und zweiten Instanz); es sei denn die
Widersprüche werden von den Pflichtigen zurückgezogen; in diesem Fall wäre die
Anordnungsverfügung vom Januar 2018 in Gänze unanfechtbar.

Zu 4.
Eine Genehmigung der Nutzung des Geländes an der Pfarrwöhrde liegt nicht vor; eine diesbezügliche Nutzung ist formell und materiell illegal.

Schriftliche Anfrage - SchA VIII/0524