Störendes Gewerbe in Altglienicke

Kleine Anfrage - KA VII/0800

1. Wie ist der aktuelle Bearbeitungsstand beim vorhabenbezogenen Bebauungsplan XV-19-1 VE (Auto-Zellmann)?

2. Wann ist mit einer Beräumung der Fläche und wann mit einem Baubeginn zu rechnen?

3. Ist dem Bezirksamt bekannt, ob im Zusammenhang mit diesem Vorhaben Wohnungsmieterinnen und -mietern oder gewerblichen Mieterinnen und Mietern gekündigt wurde und, wenn ja, ob diese Ersatzwohn- bzw. -gewerberaum gefunden haben?

4. Wurden die Belange des Umweltschutzes gemäß BVV-Beschluss "Kein störendes Gewerbe im Ortskern Altglienicke" (0094/09/12) ermittelt und entsprechend berücksichtigt?

5. Ist dem Bezirksamt bekannt, ob auf der in Rede stehenden Fläche gegenwärtig geschützte Flora und / oder Fauna vorzufinden ist, die den Plänen des Vorhabenträgers entgegensteht?

Gestellt am 03.06.2015

Von Philipp Wohlfeil

Beantwortet am: 13.07.2015

Antwort des Bezirksamts:

Zu 1.

Derzeit erfolgen die Auswertung der frühzeitigen Bürgerbeteiligung und die Vorbereitung der frühzeitigen Behörden- und Trägerbeteiligung (TÖB).

Zu 2.

Für diese Fläche, Grundstück Rudower Straße 91, in 12524 Berlin Treptow-Köpenick wurde am 14.09.2011 zwischen dem Land Berlin, BzStR für Bauen und Stadtentwicklung und der Auto Zellmann GmbH eine Vereinbarung über eine befristete Zwischennutzung für einen Verkaufspavillon mit 35 PKW-Stellplätzen als Ausstellungsfläche im B-Pian XV-19 geschlossen. Die Frist läuft im März 2016 aus. Ab diesem Zeitpunkt ist seitens der GmbH mit dem Rückbau und der Beräumung des Baugrundstückes zu beginnen und hat spätestens binnen eines Monats danach beende! und abgeschlossen zu sein (§ 2 Abs. 4 c der Vereinbarung). Mit einem Baubeginn ist erst nach Abschluss des B-Pianverfahrens zu rechnen bzw. wenndie Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung durchgeführt wurde und die sog. Planreife gem.§ 33 Abs. 1 BauGB mit einem genehmigungsfähigen Bauantrag vorliegt.

Zu 3.

Auf dem in Rede stehenden Grundstück der GmbH, bestehend aus mehreren unbebauten Flurstück\)n, die sich alle im Eigentum der GmbH befinden, waren oder sind weder Wohnungs- noch Gewerbemieter.

Zu 4.

Auch bei einem Verfahren nach § 13a BauGB sind die Belange des Umweltschutzes, Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen; die in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB aufgeführten Anforderungen werden im Bebauungsplanverfahren abgearbeitet.

Zu 5.

Zur Untersuchung geschützter Arten wurde eine "Faunistische Untersuchung zum Vorkommen der Fledermäuse, Brutvögel, Zauneidechse Lacerta agilis und geschützter Lebensstätten im Bebauungsplanplangebiet XV-19-1 VE an der Semmelweisstraße I Wegedornstraße" im Juni 2013 durchgeführt. Es wurden keine Nachweise bzw. Hinweise auf das Vorhandensein von Fledermausquartieren und dieser streng geschützten Zauneidechsenart gefunden. Ebenso wurden keine Vogelarten entsprechend des Anhanges I der EU-Vogelschutzrichtlinie und keine Art der Roten Liste der Brutvögel Berlins bzw. der Vorwarnliste nachgewiesen. Bei den festgestellten Vogelarten handelt es sich vorwiegend um verbreitete und im Brutbestand zunehmende bzw. gleichbleibende Arten. Geschützte Biotope sind im Plangebiet ebenfalls nicht vorhanden. Es bestehen somit keine der Planung entgegen stehenden artenschutzrechtlichen Probleme.

Rainer Hölmer 

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