Tierschutz in Zirkusbetrieben

Kleine Anfrage - KA VII/0926

1. Ist es weiterhin zutreffend, dass der Bezirk selbst keine öffentlichen Flächen an Zirkusbetriebe vermietet?

2. Ist dem Bezirk bekannt, wie viele Zirkusbetriebe mit Tierhaltung seit Jahresbeginn 2014 im Bezirk gastiert haben?

3. Wie viele tierärztliche Kontrollen wurden in solchen Betrieben durchgeführt?

4. Wurden dabei Verstöße gegen das Tierschutzgesetz festgestellt und, wenn ja, welche?

5. Sind dem Bezirksamt die Leitlinien für die Haltung, Ausbildung und Nutzung von Tieren in Zirkusbetrieben oder ähnlichen Einrichtungen des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft bekannt und werden Verstöße dagegen festgestellt?

Gestellt am 25.01.2016

Von Philipp Wohlfeil

Beantwortet am 09.02.2016

Antwort des Bezirksamts

Zu 1.:

In der Vergangenheit vermietete der Bezirk die Fläche Peenestraße/ Ecke Usedomer Straße in 12524 Berlin-Aitglienicke an einen Zirkus.

Zu 2.:

Jeder Zirkusbetrieb ist verpflichtet, sich im Vorfeld eines Gastspiels bei der zuständigen Veterinärbehörde anzumelden. Daran halten sich die Zirkusse in der Regel. Zusätzlich werden die Plakate, auf denen die Zirkusse für ihre Gastspiele werben, mit ihren Anmeldungen abgeglichen.

Im Jahr 2014 lagen sechs Ankündigungen vor.

Im Jahr 2015 lagen ebenfalls sechs Anmeldungen vor.

Im Jahr 2016 liegen bisher drei Anmeldungen vor.

Zu 3.:

Im Jahr 2014 wurden zwei Kontrollen durchgeführt.

Im Jahr 2015 sieben Kontrollen.

Im Jahr 2016 bisher drei Kontrollen. 

Ferner ist hier zum Verständnis auch von Bedeutung, dass wenn ein Zirkus im Land Berlin in mehreren Bezirken gastiert, er jeweils von diesen Bezirken kontrolliert wird. Aus Gründen der Arbeitseffizienz wird manchmal auf eine Kontrolle verzichtet, wenn der Zirkus kurz vorher von einem anderen Bezirk kontrolliert wurde und es keine Verstöße gab. Dies ist im sog. Zirkusregister in der Software Anwendung HIT bundesweit einzusehen. Diese elektronische Aktenführung besteht über das vom Zirkus mitzuführende Kontrollbuch hinaus.

Zu 4.:

Lediglich im Spätsommer 2015 war eine Hundehaltung des mitgeführten Zirkushundes nicht zufriedenstellend. Die Beseitigung der Mängel wurde durch eine Nachkontrolle überprüft. Jedoch erstreckte sich die Erlaubnis nach§ 11 Tierschutzgesetz nicht auf den Hund, so dass die Hundehaltung im engeren Sinne nicht Teil der Zirkuskontrolle war.

Mängel, die ansonsten vorgefunden wurden, waren keine Verstöße gegen das Tierschutzgesetz, sondern wurden in den Kontrollprotokollen als Hinweise dem Zirkusinhaber mitgeteilt. Im engeren Sinn wurde die Huf- bzw. Klauenpflege bei Equiden und Neuweltkameliden gefordert. Weiter sind Zahnstellungsanomalien bei Neuweltkameliden häufig und müssen dann durch Zahnkorrektur behoben werden.

Das Spektrum der mitgeführten Tiere umfasste bisher keine Spezies, die sehr hohe Anforderungen an die Haltung stellen. Neben Kameliden und Neuweltkameliden wurden Equiden, Ziegen und Rinder mitgeführt.

Zu 5.:

Selbstverständlich sind dem Fachbereich die Zirkusleitlinien bekannt und diese werden als Ausdifferenzierung des Tierschutzgesetzes bei den Kontrollen zu Grunde gelegt. Im Beobachtungszeitraum wurde bei den durchgeführten Kontrollen kein Verstoß gegen die Leitlinien festgestellt. Jedoch wird die Praxis, oft nur noch kleine Flächen an Zirkusse zu verpachten, vor dem Gesichtspunkt einer ausreichenden Bewegungs- und Beschäftigungsmöglichkeit für die Tiere vom Fachbereich Veterinär- und Lebensmittelaufsicht als kritisch beurteilt. Dies wurde einem Zirkus im Spätsommer 2015 auch so mitgeteilt und nahegelegt, nur noch angemessene Flächen als Standort für Gastspiele anzumieten. 

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