Werbeauftritt der Bundeswehr

Kleine Anfrage - KA VII/0627

1. Wie beurteilt das Bezirksamt aus heutiger Sicht, die „besondere Aktion (Aufmarsch und Waffendrillvorführung) vor dem Rathaus Köpenick“ des Wachbataillons der Bundeswehr am 12. August 2014, „um Nachwuchskräfte für das Wachbataillon zu werben“?


2. Wer oder was hat das Bezirksamt geritten, in einer Zeit, in der weltweit militärische Konflikte eskalieren und auch deutsche Soldaten Leben und Gesundheit riskieren, vor dem Rathaus Köpenick ein solches Sommerlochspektakel „zu Ehren des Bezirksbürgermeisters“ zu veranstalten?
 

3. Wer trägt die Kosten dafür?

4. Welche Parallelen sieht das Bezirksamt zur Köpenickiade?
 

5. Ist das Bezirksamt der Meinung, dass die o.g. Veranstaltung im Sinne des Hauptmanns von Köpenick war?

6. Welche weiteren Werbeauftritte der Bundeswehr im Rahmen bezirklicher Veranstaltungen hält das Bezirksamt für denkbar?

7. Wie bewertet das Bezirksamt den Schutzgedanken der UN-Kinderrechtskonvention, deren Zusatzbestimmungen ein Mindestalter von 18 Jahren für die Anwerbung zum Militärdienst vorsehen?

8. Welchen Beitrag wird das Bezirksamt zukünftig leisten, um die Empfehlung des UN-Ausschusses für die Rechte des Kindes an Deutschland zu respektieren und auf die Anwerbung von Minderjährigen zu verzichten?

Gestellt am: 30.09.2014

Von Petra Reichardt

Beantwortet am: 06.10.2014

Antwort des Bezirksamts

Zu 1. bis 6.:
Das Bezirksamt war nicht Veranstalter der Aufführung des Wachbataillons der Bundes-
wehr am 12. August 2014 und hat folglich auch keineKosten zu tragen. Ob und wie mit
der Veranstaltung der Bundeswehr „Nachwuchskräfte für das Wachbataillon“ geworben
wurden, ist dem Bezirksamt nicht bekannt. Eine Bewertung einer Veranstaltung, die nicht
vom Bezirksamt organisiert wurde, ist daher von dieser Seite nicht vorzunehmen. Dem
Bezirksamt sind zudem keine weiteren Veranstaltungsplanungen der Bundeswehr be-
kannt und es sieht sich auch nicht in der Verpflichtung, „denkbare“ Veranstaltungen vor-
zuschlagen.


Zu 7.:
Der Deutsche Bundestag hat 1992 das Gesetz zu dem Übereinkommen vom 20. No-
vember 1989 über die Rechte des Kindes einstimmig ratifiziert. Das zeigt, dass zum
Schutz der Kinder parteienübergreifend Konsens herrscht. Parteipolitisches Agieren ist
damit entbehrlich. Das Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des
Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten verpflichtet die
Vertragsstaaten, alle durchführbaren Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass
Angehörige ihrer Streitkräfte, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht
unmittelbar an Feindseligkeiten teilnehmen. Darüberhinaus sollen die Vertragsstaaten
sicherstellen, dass Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht
obligatorisch zu ihren Streitkräften eingezogen werden. Beide Bedingungen werden aus
Sicht des Bezirksamtes in der Bundesrepublik Deutschland erfüllt. Es ist positiv zu wer-
ten, dass sich unser Land dazu verpflichtet hat unddies umsetzt.


Zu 8.:
Das Bezirksamt hat keine Minderjährigen angeworben

Oliver Igel

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