Zusammenhang von "Zwangsverrentungen" und Eingliederungsvereinbarungen

Kleine Anfrage - KA VII/0712

1. Wie viele Aufforderungen an Leistungsbezieherinnen und Leistungsbezieher nach dem SGB II im Bezirk

 

  1. eine Altersrente ohne Abschläge zu beantragen;
  2. eine vorzeitige Altersrente mit Abschlägen zu beantragen;
  3. eine Erwerbsunfähigkeitsrente bei längerer Krankschreibung zu beantragen;
  4. wurden seitens des Jobcenters Berlin Treptow-Köpenick verschickt?

2. In wie vielen Fällen kamen die Betroffenen dieser Aufforderung nach?

3.In wie vielen Fällen stellte das Jobcenter selbst diesen Antrag (§ 5 Abs. 3 SGB II)?

4. In wie vielen Fällen wurden Betroffenen in diesem Zusammenhang „wegen fehlender Mitwirkung“ Leistungen gekürzt?

5. In wie vielen Fällen wurde seitens der Betroffenen Widerspruch eingelegt, deren Bearbeitung in wie viele Klageverfahren mündete?

6. In wie vielen der unter 1. B genannten Fälle bestand zwischen den Betroffenen und dem Jobcenter zugleich eine Eingliederungsvereinbarung zur Integration in den Arbeitsmarkt; z. B. über das Bundesprogramm „Perspektive 50+“ für ältere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer?

7. Wie bewerten Jobcenter und Bezirksamt den offensichtlichen Widerspruch, dass Betroffene einerseits durch die Arbeitsvermittlung wieder in den Arbeitsmarkt integriert werden sollen, sie zur gleichen Zeit aber andererseits von der Leistungsabteilung aufgefordert werden, Rente zu beantragen und damit nicht mehr als arbeitssuchend erfasst werden?

Gestellt am: 17.02.2015

Von Hans Erxleben

Beantwortet am: 04.03.2015

Antwort des Bezirksamts

Zu 1-6.:

Es erfolgt keine statistische Zählung oder Erfassung der beschriebenen Fallkonstellationen. Eine quantitative Aussage zu den genannten Fragen kann daher nicht erfolgen.

Zu 7.:

Vonseiten des Jobcenters Berlin Treptow-Köpenick wird der hier skizzierte Widerspruch nicht gesehen. Wird im Einzelfall die Vorrangigkeit des Anspruchs auf eine Rente festgestellt, werden die Betroffenen zur Beantragung dieser Leistung aufgefordert. Seitens der Arbeitsvermittlung werden dann grundsätzlich die Aktivitäten zur Integration in den Arbeitsmarkt eingestellt bzw. entsprechende Eigenaktivitäten der betroffenen Kunden nicht mehr erwartet. 

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