Bauantrag Wendenschloßstraße 294A

Schriftliche Anfrage

Drucksache Nr. IX/0481 vom 11.07.2023 der Bezirksverordneten Petra Reichardt – DIE LINKE.


Ich frage das Bezirksamt:

1. Gibt es eine Baugenehmigung für den Bauantrag Wendenschloßstraße 294A vom 19.08.2019?

2. Kennt das Bezirksamt die Werbung für die "Wassergärten" auf diesem Areal und damit die gravierenden Abweichungen von der Beantragung?

3. Stimmen diese ggf. mit der Baugenehmigung überein?

4. Trifft es zu, dass dort Privatstrände und Stege angelegt werden (sollen)?

5. Hat das Bezirksamt dies genehmigt bzw. hält es das für genehmigungsfähig?

6. Wenn ja, weshalb wurde nicht auf einen öffentlichen Uferweg bestanden, zumal das Grundstück erst aus öffentlicher Hand an Privat verkauft wurde?

 

Hierzu antwortet das Bezirksamt Treptow-Köpenick:

Zu 1:
Am 10.12.2020 erteilte die bezirkliche Bauaufsicht für das Grundstück eine Baugenehmigung für die Errichtung von 16 Doppelhäusern und 4 Einfamilienhäusern.

Zu 2:
Das Bezirksamt kennt die Homepage zu besagtem Projekt und geht davon aus, dass dies die Werbung ist, nach der gefragt wird. Auf der Homepage befindet sich ein farbiger Architektenlageplan. Dieser Lageplan lag auch den Bauantragsunterlagen bei. Die darauf dargestellten Gebäude und Pkw-Stellplätze waren Teil des Bauantrages und wurden auch so genehmigt. Eine Abweichung ist nicht erkennbar. Falls sich die Frage nach der „gravierenden
Abweichung“ auf die dargestellten Steganlagen bezieht, so waren diese nicht Teil des Bauantrages. Die Steganlagen wurden gesondert beim Umwelt- und Naturschutzamt, Fachbereich Umweltschutz beantragt. Im April 2022 wurden die Steganlagen genehmigt.

Zu 3:
Wie bei Frage 2 geschrieben, entsprechen die Gebäude und Pkw-Stellplätze der Baugenehmigung. Die Steganlagen waren nicht teil des Bauantrages und wurden gesondert beim Umwelt- und Naturschutzamt beantragt und genehmigt.

Zu 4:
Da diese bereits beantragt und genehmigt sind, trifft es zu.

Zu 5:
Siehe Antwort Frage 4.

Zu 6:
Das Bezirksamt hat für die BImA (Bundesanstalt für Immobilienaufgaben) vor dem Verkauf des Grundstückes im Jahr 2017 eine planungsrechtliche Auskunft erteilt. In dieser wurde u.a. ganz konkret die zulässige Baumasse erläutert. Weiterhin wurde Folgendes mitgeteilt: „Zum Flurstück 8803 Flur 1 ergeht der Hinweis, dass der Käufer zu verpflichten ist, dem Land Berlin auf dessen Verlangen eine persönliche Dienstbarkeit unentgeltlich einzuräumen. Gegenstand der Dienstbarkeit wird ein Geh- und Leitungsrecht in einer Breite von bis zu 5 m sein. Der jeweilige Eigentümer gestattet dem Land Berlin die Ausübung der Dienstbarkeit durch die Allgemeinheit und alle dafür erforderlichen Handlungen zur Herstellung des Ufergrünzuges.“
Die BImA hat alle vom Bezirksamt gegebenen Hinweise vollständig ignoriert. Da es sich um eine Bundesbehörde handelt, hat das Bezirksamt hier keine Möglichkeiten zur Einflussnahme.

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