Baumfällungen bei Wohnungsbau

Schriftliche Anfrag SchA IX/0070 vom 16.02.2020
des Bezirksverordneten Herrn Uwe Doering - Fraktion DIE LINKE

Ich frage das Bezirksamt:
1. Welchen Zeithorizont zur Durchführung von Fällungen müssen Antragstellende einhalten,
wenn der Antrag auf Baumfällung zwecks (Neu-)Baumaßnahmen vom Bezirksamt
genehmigt wurde?

2. Welche Möglichkeiten sieht das Bezirksamt, die Frist zur Durchführung von genehmigten
Baumfällungen zu begrenzen?

3. Welche Möglichkeiten sieht das Bezirksamt, die Baulastträger zu verpflichten,
Anwohnende über das genaue Datum der geplanten und genehmigten Baumfällungen zu
informieren?

4. Welche Möglichkeiten sieht das Bezirksamt, die Baulastträger zu verpflichten, das
Bezirksamt über das genaue Datum der geplanten und genehmigten Baumfällungen zu
informieren?

Hierzu antwortet das Bezirksamt Treptow-Köpenick:
Zu 1.
Ausnahmegenehmigungen nach § 5 BaumSchVO haben gemäß § 5 Abs. 3 BaumSchVO eine
Gültigkeit von einem Jahr, im Falle eines bauordnungsrechtlich genehmigungspflichtigen
Vorhabens von 3 Jahren.
Innerhalb dieser Zeiträume sind alle die Vegetationszeit (1. März bis 30. September) betreffenden
Verbotstatbestände des § 39 Abs. 5 Nr. 2 Bundesnaturschutzgesetz zu beachten.Bezirksverordnetenversammlung
Treptow-Köpenick
07. März 2022
Eingang Büro BVV2

Zu 2.
Siehe Antwort zu Frage 1. Darüber hinaus gibt es keine Möglichkeiten einer Fristbegrenzung, mit
Ausnahme von Konflikten mit artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen nach § 44 BNatSchG (z.
B. Fledermauswinterquartier in einer Baumhöhle).

Zu 3.
Keine. Es kann nur eine Empfehlung an den Vorhabenträger ausgesprochen werden, den
Anwohnenden die Bauabsichten frühzeitig bekannt zu geben.

Zu 4.
Keine. Der Vorhabenträger ist nur zur Einhaltung der rechtlichen Rahmenbedingungen
verpflichtet. Es gibt behördlicherseits keine Möglichkeit, die Bekanntgabe eines genauen
Fälldatums zu erwirken.