Bauvorhaben "Spree 27" an der Tabbertstraße in Oberschöneweide

Schriftliche Anfrage

Drucksache Nr. IX/0714 vom 05.03.2024 des Bezirksverordneten Uwe Doering – Die Linke.


Ich frage das Bezirksamt:

1. Kann das Bezirksamt bestätigen, dass es einen positiven Bauvorbescheid für das "Spree 27" auf einem ehemaligen Fabrikgelände in Oberschöneweide an der Tabbertstraße für "gewerbliche Apartments" und Gewerberäume gibt und, wenn ja, was wurde konkret beantragt und durch den Bauvorbescheid genehmigt?

2. Laut Medienbericht werden vom Immobilienplaner, auch mit Hinweis auf die Nähe der Hochschule für Technologie und Wirtschaft (HTW), 248 bis 431 "gewerbliche Apartments" geplant.
Wer soll aus Sicht des Immobilienplaners die "gewerblichen Apartments" nutzen, welche Miethöhen sind zu erwarten und wie beurteilt das Bezirksamt angesichts fehlender bezahlbarer Wohnungen das Vorhaben?

 

 

Hierzu antwortet das Bezirksamt Treptow-Köpenick:

Zu 1.
Die Frage nimmt vermutlich Bezug auf die Internetdarstellung des Bauvorhabens „Spree 27“ und/oder einen Artikel in der Berliner Zeitung vom 04.03.2024. Der Recherche des Bezirksamts nach handelt es sich um das Bauvorhaben Tabbertstr. 8.
Vgl. dazu SchA IX/0286 - Bauvoranfrage und Bauvorentscheid für das Grundstück Tabbertstraße 8 / Oberschöneweide:
Für das Grundstück Tabbertstr. 8 wurde mit Antrag vom 28.02.2022, eingegangen am 14.03.2022, zuletzt vervollständigt am 24.06.2022 ein Bauvorbescheid für die Errichtung eines Aparthotels (Beherbergungsstätte) und einem Bürogebäude beantragt. Dieser wurde mit Bescheid vom 23.09.2022 positiv beschieden.
Das Vorhaben umfasst die Errichtung von zwei Baukörpern. Baukörper 1 umfasst die Planung einer Beherbergungsstätte (Aparthotel) mit einer Grundfläche von 2.106,07 m² und insgesamt sechs Vollgeschossen bei einer maximalen Gebäudehöhe von 20 m. Innerhalb der Ebene des sechsten Geschosses wird über eine Fläche von 1000,30 m² eine Terrasse ausgebildet. Das geplante Beherbergungsgewerbe umfasst 250 Gästezimmer. Des Weiteren umfasst die Beherbergungsstätte Co-Working Möglichkeiten, ein Fitnessstudio sowie Möglichkeiten zur Durchführung von Firmen-Events und Tagungen. Baukörper 2 umfasst die Planung eines Bürogebäudes mit einer Grundfläche von 1.458 m² mit vier Vollgeschossen bei einer Gebäudehöhe von 16,90 m. Zusätzlich ist ein Technikaufbau auf dem Dach geplant, mit dem der Baukörper eine Höhe von 19,70 m erreicht.
Die Bauvoranfrage enthielt mehrere Fragen:
1. Ist die Errichtung des Bauteil 1 – Aparthotel (Beherbergungsstätte) und des Bauteil 2 – Bürogebäude mit der dargestellten Grundfläche, Geschossigkeit, Gebäudehöhe und Geschossfläche von ca. 16.795 qm gemäß Lageplan und Bauzeichnungen planungsrechtlich zulässig?
2. Ist eine Dachterrasse nach Süden zur Spree orientiert auf dem 4.OG des Bauteil 1, welche vom 5. OG erschlossen wird, gemäß Bauzeichnungen planungsrechtlich zulässig?
3. Ist die geplante Art der baulichen Nutzung des Bauteil 1 als Aparthotel (Beherbergungsstätte) gemäß Nutzungskonzept zulässig?
4. Ist eine bauliche Nutzung beider Bauteile als Aparthotel (Beherbergungsstätte) gemäß Nutzungskonzept zulässig?
Die Einzelfragen wurden mit ja beantwortet.

Zu 2.
In der mit den Unterlagen eingereichten Betriebsbeschreibung heißt es: „Die Zielgruppe des Konzepts umfasst u.a. Geschäftsreisende sowie Projektmitarbeiter der benachbarten Unternehmen, Freizeitreisende und Young Professionals aus aller Welt auf der Suche nach temporärer Unterbringung ohne den Aufwand der eigenen Haushaltsführung und mit direktem
Anschluss an eine Gemeinschaft.“

Zur geplanten Miethöhe ist dem Bezirksamt nichts bekannt. Das Bezirksamt hat das Bauvorhaben vor allem planungsrechtlich bewertet: Das Grundstück liegt in einem faktischen Gewerbegebiet im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 8 Baunutzungsverordnung. Wohnnutzungen im herkömmlichen Sinn sind in einem solchen faktischen Gewerbegebiet unzulässig. Bei der beantragten Nutzung handelt es sich nicht um eine Wohnnutzung. Eine Wohnnutzung i. S. d. Bauplanungsrechts setzt eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit voraus, die durch die Möglichkeit eigenständiger Haushaltsführung und unabhängiger Gestaltung des häuslichen Wirkungskreises sowie der Freiwilligkeit des Aufenthalts gekennzeichnet ist. Bei der beantragten Nutzung handelt es sich um eine Zimmervermietung, die sich auf eine reine Übernachtungs- und Aufenthaltsmöglichkeit beschränkt und bei welcher der Gast ausstattungsbedingt auf die Inanspruchnahme weiterer Dienstleistungen sowie auf Gemeinschaftseinrichtungen angewiesen ist. Demnach handelt es sich hier nicht um eine Wohnnutzung, sondern um einen Beherbergungsbetrieb. Der Bauvorbescheid war dementsprechend zu erteilen.

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