Befristete Mietverträge in der Beermannstraße 6

Schriftliche Anfrage VIII/1429

  1. Ist dem Bezirksamt bekannt, dass der bisherige Hauseigentümer des im Milieuschutzgebiet Treptow liegenden Wohnhauses Beermannstraße 6 mit Mieterinnen und Mietern befristete Mietverträge abgeschlossen hat?
  2. Wann ist dem Bezirksamt der Abschluss von befristeten Mietverträgen mit welcher Begründung angezeigt worden und wie hat das Bezirksamt darauf reagiert?
  3. Welche Nutzungen sind für die betroffenen Wohnungen nach Auslaufen der befristeten Mietverträge vorgesehen?
  4. Wie wird sichergestellt, dass vom Hauseigentümer das Zweckentfremdungsverbotsgesetz nicht unterlaufen wird?

gestellt am 12.03.2021

von Uwe Doering

Das Bezirksamt antwortet am 23.03.2021

Ist dem Bezirksamt bekannt, dass der bisherige Hauseigentümer des im Milieuschutzgebiet Treptow liegenden Wohnhauses Beermannstraße 6 mit Mieterinnen und Mietern befristete Mietverträge abgeschlossen hat?

Das Bezirksamt hat im Zuge der milieuschutzrechtlichen Prüfung des Verkaufs des Objekts Beermannstraße 6 allgemeine Kenntnis von einzelnen befristeten Mietverträgen erhalten; betroffene Mietende haben darauf aufmerksam gemacht. Allerdings kennt das Bezirksamt weder einzelne betroffene Mietverträge noch die Hintergründe ihres Zustandekommens.

Wann ist dem Bezirksamt der Abschluss von befristeten Mietverträgen mit welcher Begründung angezeigt worden und wie hat das Bezirksamt darauf reagiert?

Dem Fachbereich Wohnen/Zweckentfremdung müssen Mietverträge nur im Rahmen eines zweckentfremdungsrechtlichen Verwaltungsverfahrens als Nachweis ·der Wohnnutzung vorgelegt werden. So lange die Wohnungen tatsächlich zum Wohnen genutzt werden, stellt der Abschluss eines befristeten Mietvertrages keinen zweckentfremdungsrechtlichen Talbestand dar.

Welche Nutzungen sind für die betroffenen Wohnungen nach Auslaufen der befristeten Mietverträge vorgesehen?

Dazu liegen keine Informationen vor.

Wie wird sichergestellt, dass vom Hauseigentümer das Zweckentfremdungsverbotsgesetz nicht unterlaufen wird?

So lange die Wohnungen tatsächlich zum Wohnen genutzt werden, wird das ZwVbG nicht unterlaufen.

Schriftliche Anfrage VIII/1429