Geplante befristete Sonderregelung für den Wohnungsbau (§246e BauGB)

Schriftliche Anfrage

Drucksache Nr. IX/0668 vom 16.01.2024 des Bezirksverordneten Uwe Doering – DIE LINKE.


Ich frage das Bezirksamt:

1. Wie schätzt das Bezirksamt die Auswirkungen des geplanten § 246e BauGB, der eine befristete Genehmigungsfiktion bei einem Bauantrag für Wohnungsbau nach drei Monaten ohne abschließende Bearbeitung vorsieht, auf die bezirkliche Bauplanungspraxis ein, insbesondere vor dem Hintergrund der aktuellen Personalsituation und Arbeitsbelastung?

2. Versucht das Bezirksamt in die aktuelle Debatte um das Gesetzesvorhaben die eigenen Interessen einzubringen und, wenn ja, mit welchen Inhalten und auf welchen Wegen?

 

Hierzu antwortet das Bezirksamt Treptow-Köpenick:

Zu 1.
Das Bezirksamt Treptow-Köpenick hat Kenntnis von Planungen des Bundesgesetzgebers, einen § 246e BauGB einzuführen. Allerdings soll dieser nach den hier vorliegenden Informationen nur Regelungen enthalten, die in Anlehnung an § 246 Absatz 14 BauGB eine bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 befristete Sonderregelung schaffen wird. Die vorgeschlagene Regelung soll entsprechend dem Beschluss der Bundesregierung in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten Anwendung finden, die nach § 201a BauGB bestimmt sind.
Es soll eine Abweichung von den Vorschriften des BauGB und der BauNVO möglich werden für Vorhaben, die zum Gegenstand haben
- die Errichtung eines Wohnzwecken dienenden Gebäudes mit mindestens sechs Wohnungen,
- die Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes, wenn hierdurch neue Wohnungen geschaffen werden oder vorhandener Wohnraum wieder nutzbar wird, oder
- die Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung.
Die Einführung einer Genehmigungsfiktion ist in diesem Zusammenhang nicht vorgesehen. Sie könnte vom Bundesgesetzgeber auch nicht eingeführt werden, weil sie in der Bauordnung geregelt werden müsste und die Kompetenz hierfür nicht beim Bund, sondern bei den Ländern liegt.

Zu 2.
Die Länder werden im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens beteiligt und das Bezirksamt Treptow-Köpenick kann sich einbringen, wenn es von der Hauptverwaltung bei der Erarbeitung einer Stellungnahme für das Land Berlin einbezogen wird. Eine direkte Einflussnahme der Kommunen und Bezirke auf Bundesgesetze ist erfahrungsgemäß nicht möglich.

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