Johannisthaler Chaussee

Schriftlichen Anfrage Nr. SchA IX/0160  vom 07.06.2022
des Bezirksverordneten Uwe Doering – Fraktion DIE LINKE

Ich frage das Bezirksamt:
Im Gebiet zwischen der Johannisthaler Chaussee, Am Buckersberg, dem Königsheideweg und der
Autobahn 113 gibt es eine komplizierte Aufteilung des Gebiets. Teilweise befinden sich hier
Kleingartenanlagen, aber auch Grundstücke, die dauerhaft bewohnt werden. Einige dieser
Privatgrundstücke liegen an Wegen, die nicht im Straßenregister aufgeführt sind. Dadurch
entstehen zahlreiche Probleme für die Anwohnenden, deren offizielle Adresse (etwa
Johannisthaler Chaussee) sich von deren tatsächlicher örtlicher Adresse innerhalb des Gebietes
unterscheidet. Post- und Notfalldienste finden die tatsächliche Adresse nicht oder es kommt zu
erheblichen Verzögerungen.

1. Wie sind der rechtliche Status, die städteplanerische Einordnung und die Eigentumsverhältnisse
des Gebiets zwischen der Johannisthaler Chaussee, Am Buckersberg, dem Königsheideweg
und der Autobahn 113?

2. Hat das Bezirksamt bereits Anfragen des Petitionsausschusses des Abgeordnetenhauses zu
diesem Gebiet bekommen und welche Antworten hat das Bezirksamt ggf. dem
Petitionsausschuss gegeben?

3. Welche Straßen und Wege des genannten Gebiets sind offizielle Straßennahmen und können
z. B. für offizielle Dokumente und Vorgänge benutzt werden und welche nicht?

4. Welche Möglichkeiten haben Anwohnende des Gebiets mit einem Dauerwohnrecht, einem
Wohn- und / oder Grundstückseigentum, eine präzise örtliche Adresse (die den tatsächlichen
Ort des Wohngebäudes angibt) in dem Gebiet zu erhalten, die für offizielle Vorgänge,
Dokumente, Geschäftsbeziehungen, Post- und Rettungsdienste nutzbar ist?

5. Welche offizielle Adresse (z. B. für Ausweisdokumente) erhalten Anwohnende etwa aus dem
Gudrunweg oder dem Walaweg?

6. Welche Maßnahmen ergreift das Bezirksamt, damit Notfall- und Rettungsdienste die Adressen
innerhalb des Gebiets kennen und so zügig erreichen können?

7. Welche Maßnahmen plant das Bezirksamt, um das Gebiet mit offiziellen präzisen örtlichen
Adressen auszustatten, wie ist ggf. der Verfahrensstand und wann ist allenfalls mit einem
Abschluss der Maßnahme zu rechnen?

8. Wie sollen von dem Problem betroffene Anwohnende damit umgehen, dass etwa Post des
Bezirksamtes an die offizielle Adresse in der Johannisthaler Chaussee nicht bei den
Anwohnenden, z. B im Wotanweg, ankommt?Schriftliche Anfrage SchA IX/0160 Weitergabe am 07.06.2022

9. Wie informiert das Bezirksamt die betroffenen Anwohnerinnen und Anwohner über mögliche
Probleme und Lösungen der oben genannten Tatsachen etwa bei der Ausstellung von
Ausweisdokumenten im Bürgeramt?

Hierzu antwortet das Bezirksamt Treptow-Köpenick:
Zu 1.
Das Gebiet zwischen der Johannisthaler Chaussee, Am Buckersberg, dem Königsheideweg und
der Autobahn 113 ist größtenteils durch Kleingartenanlagen und Wochenendhäusern geprägt.
Nur vereinzelt sind Wohngebäude aufzufinden. Insgesamt bildet die kleinteilige Bebauung
innerhalb des Gebietes keinen eigenständigen „Ortsteil“. Dazu fehlt die für einen eigenständigen
Ortsteil typische Bebauung, die für den dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt ist, sowie
Merkmale einer „organischen Siedlungsstruktur“ (Vgl. hierzu: BVG, Beschluss vom 7.6.2016 Az. 4
B 47/14 – Wochenendhäuser ergeben keinen Innenbereich). Das genannte Gebiet ist in der Folge
dem Außenbereich zuzurechnen. Vorhaben müssen demnach nach § 35 BauGB beurteilt werden.
Ein Großteil der Fläche gehört dem Land Berlin. Einzelne Grundstücke sind im privaten Besitz.
In dem betreffenden Gebiet befinden sich neben einer landeseigenen Anlage zu
Erholungszwecken dauerhaft (auch mit Sicherungsstufe 1 lt. Kleingartenentwicklungsplan
versehen) insgesamt neun landeseigene Kleingartenanlagen (KGA).
Das Gebiet umfasst die Anlage „Heide am Wasser“ und die Kleingartenanlagen „Blumenhain“,
„Buckersberg“, „Frohsinn“, „Gemütliches Heim“, „Goldweide“, „Heide am Wasser“,
„Hermannsruh“, „Lindenthal“, „Neuseeland“ und „Späthswalde“, welche sich im Eigentum des
Landes Berlin befinden. Innerhalb der Anlage „Heide am Wasser“ und der Kleingartenanlagen
befinden sich einzelne Grundstücke, welche mit dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz an private
Eigentümerinnen und Eigentümer übergegangen sind.
Kleingärten sind im Flächennutzungsplan als Grünflächen ausgewiesen und dienen im Sinne des §
1 Abs. 1 Bundeskleingartengesetz (BKleingG) der gärtnerischen Nutzung sowie der Erholung. Das
Wohnen ist in Kleingartenanlagen in der Regel nicht gestattet. Dieser Grundsatz lässt sich aus § 3
Abs. 2 Satz 2 BKleingG entnehmen, wonach Lauben nach ihrer Größe, Beschaffenheit,
insbesondere nach ihrer Ausstattung und Einrichtung nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein
dürfen. Ausgenommen von dieser Regelung sind gem. § 20a Abs. 8 BKleingG Pachtverträge,
denen eine Befugnis zum dauerhaften Wohnen vor Wirksamwerden des Beitritts der neuen
Bundesländer zum Beitrittsgebiet der Bundesrepublik, also vor dem 03.10.1990, eingeräumt
wurde. Das Recht zum Bewohnen der Parzelle erlischt allerdings mit dem Ableben der
nutznießenden Pächterinnen und Pächter. Es ist demzufolge nicht auf neue Pachtverhältnisse
übertragbar.
Da die Kleingartenparzellen keine eigenständigen Grundstücke darstellen, verfügen sie nicht über
eigene Grundstücksnummern (bzw. Hausnummern), sondern lediglich über Parzellennummern, die
der Orientierung innerhalb der jeweiligen Kleingartenanlage dienen. Anders verhält es sich mit
den einzelnen privaten Wohngrundstücken. Diese verfügen als selbstständige Grundstücke auch
über eigene Grundstücksnummern.

Zu 2.
Dem Bezirksamt liegen mehrere Petitionen vor. Diese Petitionen betreffen ausschließlich die
Anlage „Heide am Wasser“ und deren Grundstücksnummerierung. Von den insgesamt
fünfunddreißig Grundstücksnummerierungsverfahren innerhalb der Anlage wurden alle
Grundstücksnummern festgesetzt, wovon zu sechs Nummerierungsverfahren Widersprüche
eingegangen sind. Ein Widerspruch wurde abschließend bearbeitet und als unbegründet
zurückgewiesen. Gegen die Entscheidung wurde Ende des Jahres 2020 durch die
Eigentümerinnen und Eigentümer Klage beim Verwaltungsgericht Berlin eingereicht, die mit Urteil
vom 29.04.2021 abgewiesen wurde.

Zu 3.
Nach der Verordnung über die Grundstücksnummerierung können Grundstücksnummern nur zu
öffentlich benannten Straßen oder Privatstraßen vergeben werden, die im Berliner
Straßenverzeichnis geführt werden. Dies sind die Straßen „Johannisthaler Chaussee“, „Am
Buckersberg“ und „Königsheideweg“. Nicht dazu gehören in der Regel Wege innerhalb einer
Kleingartenanlage bzw. die Wegebezeichnung der Anlage „Heide am Wasser“.
Als Meldeadresse, sofern ein legales Dauerwohnverhältnis besteht, wird seitens des Bezirksamts
empfohlen die Anschrift der Kleingartenanlage bzw. der Erholungsanlage zu nutzen, mit dem
Adresszusatz Parzelle Nr. xxx.
Da die Parzellennummern numerisch fortlaufend vergeben sind, sollte eine Auffindbarkeit
gewährleistet sein. Eine entsprechende Beschilderung an den Zuwegungen der Anlagen dürfte
den Parzellenverlauf ausreichend verdeutlichen.
Möglicherweise entsteht das Problem der Auffindbarkeit für z. B. Zustelldienste aber auch durch
das Benutzen von privaten Kartendiensten wie z. B. Google Maps. Für deren (Un-) Genauigkeit
der Daten hat aber nicht das Bezirksamt einzustehen. Die neu vergebenen Grundstücksnummern
werden der Öffentlichkeit, und somit auch den Unternehmen der Kartendienste, im Amtsblatt
bekannt gegeben.

Zu 4.
Für die Dauerbewohnenden gilt die offizielle Grundstücksnummer der jeweiligen
Kleingartenanlage bzw. der Anlage „Heide am Wasser“ jeweils mit dem Zusatz der eigenen
Parzellennummer.
Für die Grundstückseigentümerinnen und –eigentümer ist eine eigenständige Grundstücksnummer
zu verwenden. Hier kann durch die Eigentümerinnen und Eigentümer ein Antrag auf Festsetzung
einer Grundstücknummer gestellt werden.

Zu 5.
Für die privaten Grundstückseigentümerinnen und –eigentümer innerhalb des Gudrunweges und
des Wotanweges erfolgte im Jahr 2018 eine Grundstücknummerierung zur Johannisthaler
Chaussee. Es wurde für jedes Grundstück eine eigenständige Grundstücksnummer vergeben.
Zeitgleich wurden die in diesen Wegen befindlichen Parzellengrundstücke umnummeriert, sodass
die Grundstücksnummern und Parzellennummern innerhalb der Anlage „Heide am Wasser“ eine
Einheit bilden.

Zu 6.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die festgesetzten Grundstücksnummern im Amtsblatt
für Berlin veröffentlicht, sodass die Möglichkeit für alle Institutionen besteht, sich über die aktuelle
Grundstücksnummmerierungen zu informieren. Der Berliner Feuerwehr werden die
entsprechenden Nummerierungspläne für die Datenpflege zur Verfügung gestellt. Bis zur
Bestandskraft des Bescheids zur Grundstücksnummerierung gilt die bis dahin festgesetzte
Grundstücksnummer. Diese ist der Feuerwehr bekannt.

Zu 7.
Für die Anlage „Heide am Wasser“ sowie die Kleingartenanlagen „Heide am Wasser“ und die
„Buckersberg“ erfolgte im Jahr 2018 eine Grundstücksnummerierung. Hier befinden sich noch
vier Widerspruchsverfahren in Bearbeitung. Eine abschließende Bearbeitung erfolgt erst nach
Bescheidung der anhängigen Widersprüche bzw. Urteile eventueller Klagen. Für die Grundstücke,
die nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz erworben wurden und innerhalb der
Kleingartenanlagen „Blumenhain“, „Frohsinn“, „Gemütliches Heim“, „Goldweide“,
„Hermannsruh“, „Lindenthal“, „Neuseeland“ und „Späthswalde“ liegen, werden in Zukunft ebenso
entsprechende Grundstücksnummerierungsverfahren eingeleitet.

Zu 8.
Für die Auffindbarkeit der Grundstücke innerhalb der Anlage „Heide am Wasser“ sowie den unter
der Antwort zu Frage 1 genannten Kleingartenanlagen sind die jeweiligen Eigentümerinnen und
Eigentümer grundsätzlich eigenverantwortlich. Sie sind verpflichtet, die festgesetzte
Grundstücksnummer beleuchtet anzubringen und dafür Sorge zu tragen, durch entsprechende
Ausschilderung die Auffindbarkeit ihrer Grundstücke zu gewährleisten. Für die Anlage „Heide am
Wasser“ erfolgte durch das Bezirksamt Treptow-Köpenick die Aufstellung eines Hinweisschildes
einschließlich Übersicht über die Aufteilung der einzelnen Parzellen sowie die Anbringung von
Straßenschildern an den einzelnen Wegen. Somit ist die Auffindbarkeit gewährleistet. Die
Grundstücke der Privateigentümerinnen und -eigentümer wurden in der Übersicht mit inkludiert.

Zu 9.
Die Eigentümerinnen und Eigentümer werden durch den Fachbereich Vermessung über die
festgesetzte Grundstücksnummer mit einem Grundstücksnummerierungsbescheid informiert, der
im Bürgeramt vorgelegt werden kann. Für die Pächterinnen und Pächter bzw. die
Dauerbewohnenden erfolgt diese Information über TiefGrün und FM.