Korkedamm 42

Kleine Anfrage - KA VII/0951

1. Wie viele Grundstücke und Häuser sind von der geplanten Trennung der Versorgungsleitungen durch die Eigentümer des Grundstücks betroffen?

2. Welche Alternativen für die Versorgung der Grundstücke sieht das Bezirksamt?

3. Wieso sieht das Bezirksamt keine öffentlich-rechtliche Begründung für die Eintragung einer Baulast auf diesem Grundstück, um die Versorgung zu sichern?

4. Ist dem Bezirksamt bekannt, dass die Wasserleitung damals von öffentlicher Hand finanziert wurde und wie gedenkt das Bezirksamt diese öffentliche Investition zu schützen?

5. Welche Ersatzmaßnahmen kann das Bezirksamt vornehmen und sind öffentliche Brunnen eine Option?

6. Welche Maßnahmen kann und wird das Bezirksamt ergreifen, um die Notzufahrt für die Feuerwehr, die auch im Bauvorbescheid verlangt wurde und nun durch einen festen Zaun zugebaut wurde, wieder herzustellen?

7. Gab es Gespräche des Bezirksamtes mit dem Eigentümer zu einer gütlichen Einigung mit dem Eigentümer, um die Versorgung der anderen Grundstücke zu sichern?

Gestellt am 01.03.2016

Von Tino Oestreich

Beantwortet am 15.03.2016

Antwort des Bezirksamts:

Zu 1.

Dem Stadtentwicklungsamt ist nicht bekannt, wie viele Gn,mdstücke von der geplanten Trennung der Versorgungsleitung tatsächlich betroffen sind. An dem internen, nicht öffentlichen Weg liegen 16 Grundstücke mit unterschiedlichen Nutzungen (Wohn-, Wochenend- und Erholungsnutzung) an. ·

Zu 2.

Hier ist durch die jeweiligen Grundstückseigentümer eine privatrechtliche Klärung herbeizuführen (z.B. über den Hechtweg bzw. andere angrenzende GrundstückeKorkedamm 66, 67, 68).

Zu 3.

Es fehlt an den rechtlichen Grundlagen, für die Eintragung einer solchen Belastung eines privaten Grundstücks. 

Zu 4.

Die ist dem Bezirksamt nicht bekannt. Diese Investition hätte auch zum damaligen Zeitpunkt durch eine Bau last, zumindest durch eine Grunddienstbarkeit im Grundbuch gesichert werden müssen. Dies ist nicht geschehen und nachträglich nicht mehr durchsetzbar.

Zu 5.

Das Bezirksamt kann keine Ersatzmaßnahmen vornehmen, auch keine öffentlichen Brunnenanlagen auf privaten Grundstücken planen.

Zu 6.

Im Bauvorbescheid Nr. 2015/944 wird als Hinweis die Weiterführung der Feuerwehrzufahrt bis zur hinteren Grundstücksgrenze empfohlen, da für eine Forderung dieser Eintragung als Baulast bzw. Grunddienstbarkeit im Grundbuch die rechtlichen Grundlagen nicht vorliegen.

Zu 7.

Im Fachbereich Stadtplanung wurden hierzu keine Gespräche mit dem Eigentümer des Grundstücks Korkedamm 42 geführt: Aber mit den Anliegern hat es auf Nachfrage in den zurückliegenden Jahren bereits diverse Gespräche gegeben, in denen schon frühzeitig darauf hi~gewiesen wurde, dass privatrechtliche Regelungen hinsichtlich der Erschließung und der Versorgung erforderlich sind.

Rainer Hölmer 

Dateien

Verwandte Nachrichten