Mietpreisüberhöhung gemäß §5 WiStG

Schriftliche Anfrage

Drucksache Nr. IX/0641 vom 07.12.2023 des Bezirksverordneten Uwe Doering – DIE LINKE.


Ich frage das Bezirksamt:

Bei einer Untersuchung des Berliner Mietervereins von knapp 1000 Mietverträgen wurde bei nahezu allen Mietverträgen eine Überschreitung der gesetzlichen zulässigen Miete festgestellt. Bei der Hälfte der Fälle wurde die zulässige Miete um mehr als 50 % überschritten.

1. Wie viele Fälle mit Anfangsverdacht auf eine Mietpreisüberhöhung gemäß § 5 WiStG wurden dem Bezirksamt in den letzten fünf Jahren gemeldet?

2. Von welcher Stelle im Bezirksamt werden die so gemeldeten Fälle überprüft und wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stehen für die Prüfung der gemeldeten Fälle zur Verfügung?

3. Welche anderen Aufgaben werden von den benannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wahrgenommen und inwiefern bleiben Kapazitäten für die Prüfung von Fällen der Mietpreisüberhöhung nach § 5 WiStG übrig?

4. Was unternimmt das Bezirksamt zu gemeldeten Fällen bzw. was kann es in solchen Fällen unternehmen und wie geht es vor?

5. Wie wurden die konkret gemeldeten Fälle gelöst?

6. Ist dem Bezirksamt das erfolgreiche Vorgehen gegen Mietpreisüberhöhungen nach § 5 WiStG der Verwaltung in Frankfurt am Main bekannt und wie wird dieses Vorgehen mit Blick auf eigene Möglichkeiten im Bezirk bewertet?

7. Steht das Bezirksamt bei der Verfolgung von Mietpreisüberhöhungen nach § 5 WiStG mit anderen Bezirken und der zuständigen Senatsverwaltung im Kontakt und im Austausch und, wenn ja, wie gestaltet sich dieser?

8. Was wäre mit Blick auf eine wirksame Verfolgung von Mietpreisüberhöhungen aus Sicht des Bezirksamtes notwendig und hilfreich?

9. Wie informiert das Bezirksamt die von Mietpreisüberhöhungen betroffenen Mieterinnen und Mieter über rechtliche Möglichkeiten und mögliche Anzeigeverfahren?

 

Hierzu antwortet das Bezirksamt Treptow-Köpenick:

Zu 1.
Es wurden 5 Fälle gemeldet.

Zu 2.
Die Prüfung erfolgt durch das Amt für Bürgerdienste, Fachbereich Wohnen. Es stehen zwei Mitarbeiterinnen zur Verfügung.

Zu 3.
Neben der Aufgabe zur Durchführung von Mietpreisverfahren nach dem § 5 WiStG ist die Durchsetzung des Zweckentfremdungsverbots von Wohnraum Aufgabe der zwei Beschäftigten. Es sind ausreichend personelle Kapazitäten für die Prüfung von Fällen der Mietpreisüberhöhung nach § 5 WiStG vorhanden.

Zu 4.
Bei Meldung eines Falles wird geprüft, ob ein Verstoß gemäß § 5 WiStG vorliegt. Hierfür werden unter anderem die ortsübliche Vergleichsmiete sowie Faktoren, die für die Miethöhe zu berücksichtigen sind, gewertet. Gegebenenfalls wird vor Ort ermittelt, um alle Aspekte zu prüfen und zu werten. Kann dadurch der Verdacht bestätigt werden, wird der/die Vermieter/in angehört. Anschließend wird ein Prüfbericht erstellt und über die weitere Vorgehensweise entschieden. Sollte ein Verstoß gegen § 5 WiStG vorliegen, wird ein Bußgeldverfahren eingeleitet.

Zu 5.
In drei Fällen wurden von den Mieter/innen keine vollständigen Unterlagen eingereicht, so dass nicht ermittelt werden konnte, inwiefern die Entgelte des/der Vermieters/in für die Vermietung der Wohnungen überhöht waren. Die Aktenvorgänge mussten daher wegen fehlender Mitwirkung eingestellt werden.
In zwei Fällen wurden die Unterlagen von den Mieter/innen vollständig beigebracht. Es wurden Ordnungswidrigkeitsverfahren nach § 5 Abs. 1 WiStG eingeleitet. Die beiden Verfahren wurden im Ergebnis der Prüfung eingestellt, da das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale entsprechend § 5 Abs. 1 WiStG nicht nachgewiesen werden konnte.

Zu 6.
Die Vorgehensweise der Verwaltung in Frankfurt am Main ist dem Bezirksamt nicht bekannt.

Zu 7.
Im Austausch mit anderen Bezirken wurde die Verfolgung von Mietpreisüberhöhungen nach § 5 WiStG umfassend diskutiert. Hier wurde unter anderem eine einheitliche Verfahrensweise besprochen und welche Aspekte bei der Ermittlung der ortüblichen Vergleichsmiete zu berücksichtigen sind.
Treptow-Köpenick steht mit der Senatsverwaltung für Wohnen aufgrund der geringen Fallzahlen in Bezug auf die praktische Umsetzung des § 5 WiStG momentan nicht im Austausch. Konkrete Fragen der Bezirksämter können jedoch jederzeit an die Senatsverwaltung herangetragen werden.

Zu 8.
Für eine wirksame Verfolgung von Mietpreisüberhöhungen wäre eine Anpassung und Verschärfung des § 5 WiStG notwendig. Der derzeitige Entwurf eines Gesetzes zur besseren Bekämpfung überhöhter Mieten dient dazu, § 5 WiStG wieder zu einem praxistauglichen Instrument gegen Mietpreisüberhöhung zu machen und findet im Fachbereich Wohnen Zustimmung.

Zu 9.
Der Fachbereich Wohnen informiert auf konkrete Hinweise telefonisch, schriftlich oder persönlich, je nach Vorliegen von entsprechenden Indizien einer Mietpreisüberhöhung.

 

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