Nachfragen zur Beantwortung der SchA IX/0478 "Stillstand beim 'Projekt Mörike'"

Schriftliche Anfrage

Drucksache Nr.  IX/0489  vom 24.07.2023 des Bezirksverordneten Uwe Doering – DIE LINKE.


Ich frage das Bezirksamt:

1. War der Abriss der Bestandsgebäude in der Mörikestraße 4-12 mit Auflagen verbunden und, wenn ja, mit welchen?

2. Wurden ggf. Vertragsstrafen vereinbart und, wenn ja, für welchen Fall?

3. Wie gedenkt das Bezirksamt damit umzugehen, dass offensichtlich Stillstand auf der Baustelle herrscht?

4. Wurde für die Baumaßnahme ein Realisierungszeitraum vereinbart oder vorgegeben?

 

Hierzu antwortet das Bezirksamt Treptow-Köpenick:

Zu 1.
Der Abbruch war bauordnungsrechtlich nicht genehmigungspflichtig. Der Bauherr hat den Abbruch mit Eingang vom 29.01.2020 angezeigt. Daraufhin erhielt der Bauherr folgenden Hinweis (keine Auflage):
Mit der Ausführung darf nach § 72 Abs. 1 und 2 BauO Bln erst begonnen werden, wenn hier:
- die Beurteilung eines qualifizierten Tragwerkplaners im Sinne des § 66 Abs. 2 BauO Bln der Standsicherheit des angrenzenden Gebäudes und
- die Abbruchbeginnanzeige
vorliegen.

Zu 2.
Es wurde kein Vertrag mit dem Bauherrn geschlossen.

Zu 3.
Das Bezirksamt hat keine rechtliche Handhabe, gegen den Leerstand auf Grundstücken vorzugehen. Das Grundstück ist im Privatbesitz und der Eigentümer entscheidet selbst, ob er etwas baut oder nicht. Für das Grundstück wurde eine Baugenehmigung erteilt. Diese beinhaltete die Errichtung eines Gebäudes mit Wohnungen, Ateliers und einer Kita. Aufgrund der steigenden Baukosten musste die Planung angepasst werden und es wurde eine weitere Baugenehmigung für ein Gebäude mit Wohnungen und Ateliers erteilt, ohne Kita. Aufgrund gestiegener Baukosten konnte auch dieses Vorhaben bisher nicht umgesetzt werden. Der Eigentümer des Grundstückes hat am 13.07.2023 die Bauberatung des Fachbereichs Stadtplanung in Anspruch genommen und einen neuen Bebauungsentwurf geschickt. Es wurde versichert, dass weiterhin die Absicht besteht, das Grundstück zu bebauen.

Zu 4.
Es liegt allein in der Hand der Bauherrenschaft zu entscheiden, ob und wann er/sie von einer Baugenehmigung Gebrauch macht. Eine Baubeginnanzeige liegt bislang nicht vor.

 

 

 

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