Bauantrag für die Pilotenstraße 5 und 7, die Landfliegerstraße 6 und 8 sowie den Groß-Berliner Damm 59

Schriftliche Anfrage VIII/1065

  1. Wie ist der Stand des Verfahrens und bis wann ist mit der abschließenden Bearbeitung des Bauantrages zu rechnen?
  2. Wie wird sich gemäß § 34 Baugesetzbuch die geplante Wohnbebauung in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen?
  3. Mit dem Bauantrag wurde auch die Genehmigung für die Fällung von sehr alten Baumbeständen beantragt. Wie ist der Stand des Verfahrens?
  4. Sieht das Bezirksamt sowohl die Notwendigkeit als auch die Möglichkeit, den Baumbestand bzw. Teile der Baumbestände zu erhalten?

gestellt am 19.12.2019

von Uwe Doering

Das Bezirksamt antwortet am 10.01.2020

Wie ist der Stand des Verfahrens und bis wann ist mit der abschließenden Bearbeitung des Bauantrages zu rechnen?

Der Antrag befindet sich zurzeit noch in der Prüfung bei SenUVK bezüglich der Regenwassereinleitung in das Netz der Berliner Wasserbetriebe. Aus den nachgereichten Unterlagen vom 05.12.2019 sind noch weitere Nachforderungen erwachsen. Eine Prognose zur abschließenden Bearbeitung kann aufgrund der offenen Sachverhalte nicht getätigt werden.

Wie wird sich gemäß § 34 Baugesetzbuch die geplante Wohnbebauung in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen?

Beantragt ist der Neubau eines Wohnhauses, viergeschossig plus Staffelgeschoss mit 144 Wohneinheiten und einer Tiefgarage für 68 PKW-Stellplätze.
Das Bauvorhaben befindet sich innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Eine verbindliche Bauleitplanung im Sinne des § 30 BauGB liegt nicht vor. Damit ist für die planungsrechtliche Beurteilung der § 34 BauGB maßgebend.
Die beurteilungsrelevante nähere Umgebung ist durch drei- und viergeschossige Wohnbebauung in geschlossener Bauweise in der Hagedornstraße, Am Grünen Anger und der Pilotenstraße geprägt. Die Bebauung erstreckt sich straßenseitig.
Die Grundstücke im Bereich der Nieberstraße, westlich der Straße Am Grünen Anger und der Pilotenstraße sind mit zwei- bis dreigeschossigen Wohngebäuden in offener Bauweise geprägt.
Das angrenzende Grundstück Groß-Berliner-Damm 59 ist mit einem viergeschossigen Büro- und Verwaltungsgebäude mit einer Firsthöhe von ca. 18 m und einer Gebäudelänge von ca. 120 m bebaut.
Das Grundstück Pilotenstraße 5/7 ist mit zwei viergeschossigen Mehrfamilienhäusern (Firsthöhe ca. 17 m) ebenfalls in Zeilenbauweise bebaut.
Die südöstlich der Landfliegerstraße angrenzenden Flächen befinden sich innerhalb des festgesetzten Bebauungsplans XV-54c, welcher Gewerbeflächen ausweist (das Wohnen nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe aller Art nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 der BauNVO sowie Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude in den Randbereichen zum Wohnen).

Das beantragte Wohnhaus ist von der Nutzungsart -Wohnen planungsrechtlich zulässig. Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung fügt sich das Vorhaben ebenfalls in das nähere Umfeld ein.
Das Baugrundstück liegt in einem durch mehrgeschossige Wohnbebauung geprägten Bereich, dessen vorhandene Bebauung vergleichbare Dimensionen (Gebäudelängen, Tiefen und Höhen) aufweisen.
Das geplante Wohnhaus weist eine Firsthöhe von ca. 15,50 m bis ca. 16,00 m auf. Das oberste Geschoss ist hier deutlich allseitig zurückgesetzt, die daraus resultierende Traufe ist mit einer Höhe von ca. 12,50 m ab Oberkante Gelände wahrnehmbar.
Auch der auf dem Grundstück Pilotenstraße 5/7 geplante Baukörper ist hinsichtlich der geplanten Firsthöhe und Traufhöhe sowie der Gebäudetiefe und -länge aus dem Umfeld her leitbar.
Die Grundfläche des geplanten Wohnhauses überschreitet nicht die der umliegenden Wohngebäude. Auch die Trauf- und Firsthöhen werden nicht überschritten.
Durch die geplanten Baukörper werden ca. 33% der Grundstücksfläche überbaut. Die umliegenden Grundstücke weisen Bebauungen von ca. 20% bis ca. 36 % auf.
Das Maß der baulichen Nutzung für das geplante Vorhaben überschreitet daher nicht die im Umfeld vorhandenen Nutzungsmaße, bodenrechtliche Spannungen sind nicht zu befürchten.

Das Vorhaben fügt sich auch nach der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Die offene Bauweise wird eingehalten. Beeinträchtigungen des Ortsbildes sind durch das geplante Vorhaben nicht zu befürchten. Das Rücksichtnahmegebot wird nicht verletzt.
Inhaltlich zielt das Gebot der Rücksichtnahme darauf ab, Spannungen und Störungen, die durch unverträgliche Grundstocksnutzungen (Art der baulichen Nutzung) entstehen, möglichst zu vermeiden. Durch eine Wohnnutzung entstehen weder Spannungen noch Störungen.
Nach ständiger Rechtsprechung ist das Gebot der Rücksichtnahme im Sinne des Nachbarschutzes hinsichtlich Belichtung, Belüftung und Besonnung im Regelfall nicht verletzt, wenn die bauordnungsrechtlichen Abstandsregeln eingehalten sind. So liegt der Fall hier. Die Abstandsflächen sind eingehalten.
Der Verlust eines bisher "freien Ausblicks" kann vom Nachbarn durchaus als unzumutbare Beeinträchtigung empfunden werden.
Im unbeplanten Innenbereich gibt es grundsätzlich kein allgemeines Recht auf Erhaltung eines ungehinderten Ausblicks. Entsprechendes gilt auch für die Abwehr von Einsichtmöglichkeiten aus Neubauten, die als subjektiv lästig empfunden werden können. Der Grund für die fehlende baurechtliche Schutzwürdigkeit liegt darin, dass die geltende Rechtsordnung keinen Anspruch auf unveränderte Beibehaltung der gegenwärtigen Situation kennt.
Eine Veränderung der Verhältnisse durch ein Vorhaben, das den Rahmen der Umgebungsbebauung wahrt und städtebaulich vorgegeben ist, ist regelmäßig als zumutbar hinzunehmen.

Mit dem Bauantrag wurde auch die Genehmigung für die Fällung von sehr alten Baumbeständen beantragt. Wie ist der Stand des Verfahrens?

Das Umwelt- und Naturschutzamt wurde regulär im Bauantragsverfahren beteiligt und erhielt auf diesem Weg den Fällantrag für die Bäume. Mit Datum vom 19.11.2019 wurde eine Stellungnahme inklusive der Fällgenehmigung für die Bäume abgegeben. Diese wird als Anlage der Baugenehmigung mit Erteilung dieser rechtsgültig.

Sieht das Bezirksamt sowohl die Notwendigkeit als auch die Möglichkeit, den Baumbestand bzw. Teile der Baumbestände zu erhalten?

Sollte das Bauvorhaben wie beantragt genehmigt werden, besteht keine Möglichkeit die im Baubereich stehenden Bäume zu erhalten. Grundsätzlich werden gemäß Baumschutzverordnung nur Bäume zur Fällung freigegeben, deren Entfernung für ein Bauvorhaben notwendig sind.

Schriftliche Anfrage - SchA VIII/1065