Beantwortung der Schriftlichen Anfrage VIII/1117, Kiez ohne Kaufladen, Eichbuschallee 9

Schriftliche Anfrage VIII/1119

Aufgrund der Nichtbeantwortung der Fragen 1 und 2 in der Schriftlichen Anfrage VIII/1117 stelle ich wiederholt folgende ergänzende Fragen:

  1. Was hat das Bezirksamt bisher konkret unternommen, damit eine Einkaufseinrichtung in der Eichbuschallee 9 etabliert werden kann?
    1.1    Wann wurde der Bauantrag für Wohnungsbau in der Eichbuschallee 9 gestellt und seit wann weiß das Bezirksamt, dass an dieser Stelle eine Einkaufseinrichtung nicht mehr vorgesehen ist?
    1.2    Wie wurde der Bauantrag unter dem Aspekt "Neubau einer Einkaufseinrichtung" durch das Bezirksamt bearbeitet?
  2. Welche Möglichkeiten hat das Bezirksamt, um eine Einkaufseinrichtung zu etablieren (bitte einzeln aufführen)?

gestellt am 27.02.2020

von Uwe Doering

Das Bezirksamt antwortet am 11.03.2020

Was hat das Bezirksamt bisher konkret unternommen, damit eine Einkaufseinrichtung in der Eichbuschallee 9 etabliert werden kann?

ln Ergänzung der Beantwortung der Vlll/0117 wird mitgeteilt, dass ein Einzelhandelsbetrieb seit mehreren Jahrzehnten auf dem Grundstück vorhanden war. Die grundsätzliche Möglichkeit der Etablierung einer Einkaufseinrichtung auf dem Grundstück Eichbuschallee 9 besteht daher ebenfalls seit mehreren Jahrzehnten und auch heute.

Das Bezirksamt hat bereits in den ersten Gesprächen im Rahmen der Bauberatung zu einer künftigen Neubebauung des Grundstücks Eichbuschallee 9 im Apri12014 darauf hingewiesen, dass dem Bezirksamt der Erhalt des Einzelhandels am Standort sehr wichtig ist. Diese Bitte wurde auch in den Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeil der eingereichten Bauvoranfragen stets wiederholt.

Mit der Eingangsbestätigung vom 22.10.2019 zum eingereichten Bauantrag über die Errichtung eines Wohngebäudes (62 WE) mit einer Tiefgarage für 34 PKW-Stellplätze (davon 2 behindertengerecht) wurde der Vorhabenträger schriftlich zum Erhalt des Einzelhandels aufgefordert.

Wörtlich heißt es in der Eingangsbestätigung:
Von Seiten des Fachbereiches Stadtplanung wird dringend empfohlen, die Einrichtung eines Einzelhandelsgeschäftes für Waren des täglichen Bedarfs als Unterlagerung im Erdgeschossbereich des geplanten Wohnhauses nochmals zu prüfen.
Die mit einer geplanten Standerlaufgabe des Netto-Marken-Discounters an der Eichbuschallee 9 einhergehende Angebotsausdünnung bei der Grundversorgung kann zumindest für das unmittelbare Umfeld nicht adäquat aufgefangen werden.
Der Fachbereich Stadtplanung steht für entsprechende Abstimmungen jederzeit gern zur Verfügung.

Ein Einzelhandelsbetrieb mit einer Verkaufsfläche von bis zu 800 m2 und damit eine Erweiterung des Bestandes im hier verträglichen Rahmen wurde vom Bezirksamt, unter Berücksichtigung des Zentren- und Einzelhandelskonzeptes, in der Vergangenheit als planungsrechtlich zulässig eingestuft. Diese Einschätzung gilt auch heute.
Darüber hinaus gehend kann das Bezirksamt jedoch keine aktive Ansiedlungspolitik für privat geführte Einzelhandelsgeschäfte betreiben und hat auch keine rechtliche Handhabe, den Erhalt des Supermarktes zu sichern.

Wann wurde der Bauantrag für Wohnungsbau in der Eichbuschallee 9 gestellt und seit wann weiß das Bezirksamt, dass an dieser Stelle eine Einkaufseinrichtung nicht mehr vorgesehen ist?

Der Bauantrag zur Errichtung eines Wohngebäudes (62 WE) mit einer Tiefgarage für 34 PKWStellplätze (davon 2 behindertengerecht) ist am 08.10.2019 beim Bezirksamt eingegangen.
Es existiert jedoch außerdem ein positiver Vorbescheid aus dem Jahr 2015, welcher für das Grundstück bereits eine reine Wohnbebauung ohne Einzelhandelsbetrieb vorsieht. Dieser gültige Vorbescheid wurde im April2018 verlängert. Ein Bauantrag auf Grundlage dieses gültigen Vorbescheides wurde jedoch bisher nicht eingereicht.

Wie wurde der Bauantrag unter dem Aspekt "Neubau einer Einkaufseinrichtung" durch das Bezirksamt bearbeitet?

Der Bauantrag befindet sich derzeit noch in der Bearbeitung und Prüfung. Mit der Eingangsbestätigung vom 22.10.2019 zum eingereichten Bauantrag wurde der Vorhabenträger schriftlich zum Erhalt des Einzelhandels aufgefordert (siehe dazu 1.).
Das Bezirksamt hat jedoch keine rechtliche Handhabe, welche über diese Bitte/ Empfehlung hinausgeht, um den Erhalt des Einzelhandels am Standort zu sichern.
Der Vorhabenträger hat sich dazu entschieden, auf seinem privaten Grundstück ein reines Wohngebäude zu errichten. Das Bezirksamt prüft die Zulässigkeit/Genehmigungsfähigkeit dieses eingereichten Vorhabens im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens.
Für die planungsrechtliche Beurteilung des Vorhabens bildet § 34 BauGB die Rechtsgrundlage. Nach § 34 BauGB ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich in die nähere Umgebung einfügt, die verschiedenen Kriterien, die im Gesetz genannt sind, erfüllt und die Erschließung gesichert ist. Trifft dies am Ende der Prüfung des Bauantrages zu, so hat der Vorhabenträger einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Baugenehmigung.

Welche Möglichkeiten hat das Bezirksamt, um eine Einkaufseinrichtung zu etablieren (bitte einzeln aufführen)?

Das Bezirksamt kann keine aktive Ansiedlungspolitik für privat geführte Einzelhandelsgeschäfte betreiben.

Im Allgemeinen kann auf einem Grundstück die planungsrechtliche Zulässigkeil für einen Einzelhandelsbetrieb grundsätzlich gegeben sein, wenn es innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils nach § 34 BauGB liegt und sich ein solcher Betrieb u. a. nach der Art und dem Maß der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung einfügt und dem Zentren- und Einzelhandelskonzept nicht widerspricht.

Alternativ kann, wenn erforderlich und begründbar, über die Aufstellung eines Bebauungsplanes das Planungsrecht für die Errichtung und den Betrieb eines Einzelhandelsgeschäftes geschaffen werden. Maßgeblich ist auch hier die städtebauliche Verträglichkeit sowie fehlende negative Auswirkungen und die Vereinbarkeil mit dem Zentren- und Einzelhandelskonzept.

Unabhängig davon ist das Bezirksamt vor allem auf den Ansiedlungswillen von privaten Betreibern von Einzelhandelsbetrieben und auf die Bereitschaft von Grundstückeigentümerinnen angewiesen, solche Betriebe auf Ihren Grundstücken zu etablieren. Das Bezirksamt hat keine rechtliche Grundlage dafür, von privaten Grundstückseigentümerinnen die Ansiedlung eines Einzelhandelsbetriebs zu verlangen oder Einzelhandelsbetriebe zu verpflichten, sich in bestimmten Bereichen anzusiedeln. Auch eine Verhinderung von Geschäftsaufgaben ist seitens des Bezirksamtes nicht möglich. Grundlage bei Standortentscheidungen sowohl seitens des Einzelhandels aber auch der Grundstückseigentümerinnen sind dabei vor allem betriebswirtschaftliche Aspekte.

Schriftliche Anfrage - SchA VIII/1119