Bebauungsplanverfahren 9-56 VE "Kiez Anne-Frank-Straße" / Altglienicke

Schriftliche Anfrage VIII/1232

Warum wird nach Angaben der Wohnungsbaugesellschaft Stadt und Land nördlich der Anne-Frank-Straße im Areal Hassoweg / Nelkenweg nach Absprache mit dem Bezirksamt der Bau von Wohnungen nach § 34 BauGB geplant, während für das Areal südlich der Anne-Frank-Straße ein Bebauungsplanverfahren (9-56 VE) für den Bau von Wohnungen eingeleitet wurde und das nördliche Areal bis zum Frühjahr 2017 Bestandteil des Bebauungsplanverfahrens 9-56 VE war?

gestellt am 21.07.2020

von Uwe Doering

Das Bezirksamt antwortet am 06.08.2020

Soweit für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung einer Gemeinde die Notwendigkeit einer Bauleitplanung besteht, stehen der Gemeinde als Planungsinstrument der- normale - Angebotsbebauungsplan einerseits und der vorhabenbezogene Bebauungsplan andererseits zur Verfügung.

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan (VE) ermöglicht "auf den Einzelfall zurechtgeschnittene- gleichsam "maßgeschneiderte" - planerische Lösungen und eröffnet damit eine einzelfall- und anlagenbezogene Planung.

Eine Entscheidung darüber, auf welcher Grundlage die Genehmigung eines Bauvorhabens erfolgen kann, hängt vom jeweiligen Projekt und den planungsrechtlich zur Verfügung stehenden gesetzlichen Vorschriften/Grundlagen ab.

ln diesem Fall ist für das geplante Bauvorhaben die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht mehr erforderlich. Es besteht kein Planerfordernis, da es sich aus dem direkten, benachbarten Umfeld herleiten lässt. ·
Die planungsrechtliche Beurteilung des Bauvorhabens auf diesem Grundstück erfolgt auf der Grundlage des § 34 BauGB, in Anlehnung an die Nachbarbebauung nordwestlich vom Hassoweg. Die Grundstücke an der Anne-Frank-Straße zwischen Hassoweg, Kunibertstraße und Ortolfstraße sind mit einer vier bis fünfgeschossigen Wohnanlage in Zeilenbauweise
bebaut. Die Grundstücke nördlich der Kirschenbaumstraße weisen eine zwei bis dreigeschossige Wohnbebauung auf. Die auf dem Baugrundstück geplante Bebauung greift die Struktur, die Lage, die Höhen und die Abmessungen dieser hier vorhandenen Bebauung auf. Die geplanten Gebäudehöhen sind im näheren Umfeld durchaus vorhanden und werden mit der Planung nicht überschritten. Das Maß der baulichen Nutzung überschreitet nicht die im Umfeld vorhandenen Nutzungsmaße, bodenrechtliche Spannungen sind nicht zu befürchten. Daher ist eine Genehmigung gem. § 34 BauGB zu erteilen.

Hinsichtlich des benachbarten Vattenfall-HKW hat die Wohnungsgesellschaft nach derzeitigem Kenntnisstand als Bauherrin mit dem Eigentümer des mit dem Heizkraftwerk bebauten Nachbargrundstückes, Abstimmungen zu baulichen Maßnahmen am Heizkraftwerk zur Minimierung deren Schallemissionen, die durch dieses verursacht werden, vorgenommen.

Für die Entwicklung des Wohnungsbauvorhabens südlich der Anne-Frank-Straße ist gemäß § 1 Abs. 3 BauGB die Aufstellung eines Bebauungsplans erforderlich, weil das geplante Maß der baulichen Nutzung nur über ein Bebauungsplanverfahren planungsrechtlich gesichert werden kann. Die südlich der Anne-Frank-Straße geplante Bebauung weist eine eigenständige und eben nicht aus dem Umfeld herzuleitende Struktur und Bebauungsdichte auf. Daher ist für dieses Bauvorhaben das Instrument des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans das geeignete Mittel zur Umsetzung der Planung.

Schriftliche Anfrage - SchA VIII/1232