Bereichsentwicklungsplan Mittelbereich Köpenick 1

Schriftliche Anfrage VIII/1097

Welchen Status hat der Bereichsentwicklungsplan für den Mittelbereich Köpenick 1 (BEP KÖP 1)?

gestellt am 03.02.2020

von Petra Reichardt

Das Bezirksamt antwortet am 17.02.2020

Bei der BEP KÖP 1 handelt es sich um einen Entwurf, Sachstand 1997/1998. Dieser war zwar behördenintern in der Vorabstimmung und auch die vorgeschriebene Öffentlichkeitsbeteiligung fand statt.

Die BEP KÖP 1 wurde jedoch nicht beschlossen.

Über die Jahre sind für den Bezirk Treptow-Köpenick mehrere thematische Teil-BEPs beschlossen worden, z.B. die Radwegekonzeption, die Uferkonzeption, das Einzelhandels- und
Zentrenkonzept sowie das Soziale Infrastrukturkonzept Diese sind für den gesamten Bezirk angelegt, so auch für den Geltungsbereich der BEP KÖP 1.

Die erarbeiteten inhaltlichen Grundlagen aus der BEP Köp 1 werden - sofern noch aktuell - im Stadtentwicklungsamt bei aktuellen Diskussionen weiter genutzt.

Hintergrund:

Die Bereichsentwicklungsplanung (§ 4 Abs. 2 AGBauGB) ist eine teilräumliche (bereichsbezogene) Planungsebene zwischen der übergeordneten (gesamtstädtischen) Planung (Fiächennutzungsplanung, Stadtentwicklungsplanung, Landschaftsprogramm) und der kleinräumigen Planung (Bebauungspläne, Landschaftspläne).

Die Bereichsentwicklungsplanung konkretisiert und vertieft die gesamtstädtischen Planungsziele und erstellt bereichsbezogene Konzepte. Andererseits beeinflusst sie im Gegenstromprinzip die gesamtstädtische Planung. Sie dient auch dem Abgleich räumlicher Potentiale und Prioritäten zwischen den Ebenen der Bezirksregionen und des Bezirks. Die  Bereichsentwicklungsplanung ist auf einen mittel- bis langfristigen Planungshorizont ausgerichtet.

Die Ergebnisse der Bereichsentwicklungsplanung sollen vom Bezirksamt und der Bezirksverordnetenversammlung beschlossen werden. Beschlossene Ergebnisse entsprechen einer
sonstigen städtebaulichen Planung im Sinne von § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB. Sie sind verwaltungsintern bindend und in der verbindlichen Bauleitplanung bei der Abwägung zu berücksichtigen (§ 4 Abs. 2 Satz 4 AGBauGB).

Die Bereichsentwicklungsplanung ist in Form eines Abschlussberichtes (Text und Pläne, einschließlich zu kennzeichnender Dissensflächen) zu veröffentlichen.

Schriftliche Anfrage - SchA VIII/1097