Dacharbeiten in der Genovevastraße / Mahlsdorfer Straße

Uwe Doering

Schriftliche Anfrage VIII/0700

  1. Ist dem Bezirksamt bekannt, dass es durch Dacharbeiten im Gebäudekomplex Genovevastraße / Mahlsdorfer Straße in den oberen Stockwerken wiederholt zu Deckendurchbrüchen und Deckenabsenkungen kommt und, wenn ja, wie schätzt das Bezirksamt diese Situation ein und wie ist das Bezirksamt aktiv geworden beziehungsweise was kann das Bezirksamt zum Schutz der Mieterinnen und Mieter unternehmen?
  2. Wie hat das Bezirksamt auf eine entsprechende Anfrage einer Bürgerin in der 18. Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung am 30.08.2018 reagiert (BF VIII/077), in der das Bezirksamt auf Schäden durch Dacharbeiten (Risse in Wänden und Decken) hingewiesen wurde und durch das Bezirksamt zugesagt wurde, der Sache nachzugehen?
  3. Ist dem Bezirksamt bekannt, dass vor dem Hintergrund der angekündigten Modernisierungsmaßnahmen und der Verordnung zum Aufstellungsbeschluss zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart der betreffenden Wohnanlage (Drs. VIII/0513) die Mieterinnen und Mieter bisher keinerlei Informationen über die derzeitigen Dacharbeiten durch den Vermieter erhalten haben?
  4. Wie beurteilt das Bezirksamt dieses Vorgehen des Vermieters?
  5. Sind die Dacharbeiten / Dachausbauarbeiten mit dem Aufstellungsbeschluss zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart der Wohnanlage Mahlsdorfer Straße 54-61 / Genovevastraße 2 vereinbar und wurde für die Dacharbeiten ein Bauantrag gestellt beziehungsweise wurden diese Bauarbeiten und, wenn ja, mit welcher Begründung durch das Bezirksamt genehmigt?

gestellt am 12.12.2018

von Uwe Doering

Das Bezirksamt antwortet am 15.01.2019

Ist dem Bezirksamt bekannt, dass es durch Dacharbeiten im Gebäudekomplex Genovevastraße / Mahlsdorfer Straße in den oberen Stockwerken wiederholt zu Deckendurchbrüchen und Deckenabsenkungen kommt und, wenn ja, wie schätzt das Bezirksamt diese Situation ein und wie ist das Bezirksamt aktiv geworden beziehungsweise was kann das Bezirksamt zum Schutz der Mieterinnen und Mieter unternehmen?

Die zuständige Bauaufsichtsbehörde hat mehrfach, letztmalig am 09.10.2018 durch eine
Mieterin Kenntnis über Schäden im Deckenbereich einer Wohnung unterhalb des Dachgeschosses in der Mahlsdorfer Str. 58 erhalten.
Aufgrund der zu diesem Zeitpunkt fehlenden Baugenehmigung wurde gegenüber dem ausführenden Unternehmen eine sofortige Baueinstellungsverfügung erlassen, der auch Folge geleistet wurde. Nach Erteilung der Baugenehmigung eine knappe Woche später wurde der Baustopp wieder aufgehoben.
Grundsätzlich muss festgestellt werden, dass die erforderliche statisch-konstruktive Bau-
überwachung aus öffentlich-rechtlicher Sicht ausschließlich durch externe Prüfingenieure erfolgt; ein zwingendes Erfordernis zum Einschreiten durch die Bauaufsichtsbehörde ergibt sich nur hinsichtlich zwingender Maßnahmen zur Gefahrenabwehr.
Darüber hinaus gehende auftretende Baumängel/-schäden sind auf privatrechtlicher Ebene zwischen den Mieterinnen/Mieiern und der Vermieterin/dem Vermieter aufgrund des bestehenden Mietverhältnisses zu begutachten und beseitigen zu lassen.

Wie hat das Bezirksamt auf eine entsprechende Anfrage einer Bürgerin in der 18. Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung am 30.08.2018 reagiert (BF VIII/077), in der das Bezirksamt auf Schäden durch Dacharbeiten (Risse in Wänden und Decken) hingewiesen wurde und durch das Bezirksamt zugesagt wurde, der Sache nachzugehen?

Bereits im März 2018 wurde die Bauaufsichtsbehörde über Risse im Deckenbereich in einer Wohnung unterhalb des Dachgeschosses in der Mahlsdorfer Sir. 58 informiert. Durch die Bau- und Wohnungsaufsichtsbehörde konnten vor Ort keine Baumaßnahmen im Dachgeschoss festgestellt werden. Aus den Anfang April 2018 vorgelegten Fotos über Risse im Deckenbereich der betroffenen Wohnung ergab sich kein behördlicher Handlungsbedarf. Die BF Vlll/077 vom 30.08.18 beinhaltet keinerlei Hinweise auf Risse in Wänden und Decken durch Dacharbeiten. Insofern wurde die Anfrage zum damaligen Zeitpunkt umfassend beantwortet.

Ist dem Bezirksamt bekannt, dass vor dem Hintergrund der angekündigten Modernisierungsmaßnahmen und der Verordnung zum Aufstellungsbeschluss zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart der betreffenden Wohnanlage (Drs. VIII/0513) die Mieterinnen und Mieter bisher keinerlei Informationen über die derzeitigen Dacharbeiten durch den Vermieter erhalten haben?

Die Durchführung des Vorhabens obliegt dem Eigentümer, dazu gehört die Ankündigung von Baumaßnahmen gegenüber den Mietern. Zu den Mietern bestand seitens des Fachbereichs Stadtplanung im Zusammenhang mit der Aufstellung der städtebaulichen Erhaltungsverordnung Kontakt. Die Mieter(sprecher) wurden auch fernmündlich informell über den Verzicht des Eigentümers auf mietwirksame Maßnahmen der energetischen Sanierung hingewiesen und auf die erreichte Genehmigungsfähigkeit des modifizierten Dachgeschossausbaus bzw. Neubau des Dachgeschosses.

Wie beurteilt das Bezirksamt dieses Vorgehen des Vermieters?

Dazu kann das Bezirksamt keine Aussage treffen.

Sind die Dacharbeiten/Dachausbauarbeiten mit dem Aufstellungsbeschluss zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart der Wohnanlage Mahlsdorfer Straße 54-61/Genovevastraße 2 vereinbar und wurde für die Dacharbeiten ein Bauantrag gestellt beziehungsweise wurden diese Bauarbeiten und, wenn ja, mit welcher Begründung durch das Bezirksamt genehmigt?

Für den Dachgeschossausbau wurde in zwei Abschnitten ein Bauantrag gestellt (Dachgeschossausbau zu Wohnzwecken mit 14+11 Wohnungen). Im Genehmigungsverfahren konnte Einvernehmen mit dem Eigentümer/Architekten dahingehend erzielt werden, dass die Baumaßnahmen (Fassaden bleiben unverändert- Schäden werden ausgebessert, Fenster in den Fassaden bleiben erhalten, im Bedarfsfall repariert, Neuaufbau des Daches nimmt die ursprüngliche Form auf, Wiedereinbau charakteristischer Zwerchgiebel, Dacheindeckung erfolgt in baualtersgerechten roten Tondachziegeln (nicht glänzend), Gaubenband wird in das Dach eingefügt, nimmt Fensterteilungen der Bestandgeschosse auf, Kunststofffenster im Dachgeschoss) nunmehr so ausgeführt werden, dass sie mit dem Erhalt der städtebaulichen Eigenart der Wohnanlage konform gehen. Am 15. Oktober 2018 wurde die Baugenehmigung für den Um- und Ausbau der Dachgeschosse der Wohngebäude auf den Grundstücken Genovevastr. 2, Mahlsdorier Sir. 54, 54A, 55, 59, 60, 61 zu Wohnzwecken (14 W) erteilt.

Schriftliche Anfrage - SchA VIII/0700