Energetische Sanierung im Milieuschutzgebiet Niederschöneweide; hier Schnellerstraße 44

Schriftliche Anfrage VIII/0785

  1. Wurden beim Bezirksamt für das im Milieuschutzgebiet Niederschöneweide liegende Wohnhaus Schnellerstraße 44 Anträge für eine energetische Sanierung des Wohnhauses gestellt?
  2. Welche Arbeiten zur Durchführung einer energetischen Sanierung wurden vom Hauseigentümer beantragt und welche Arbeiten wurden vom Bezirksamt genehmigt?
  3. Gab es darüber hinaus Anträge zur Modernisierung des Wohnhauses Schnellerstraße 44?
  4. Ist dem Bezirksamt bekannt, dass ein Teil der Mieter /-innen nach Erhöhung der Miete durch die Modernisierungsumlage, die zukünftig abverlangte Miete nicht mehr aufbringen können?

gestellt am 05.03.2019

von Uwe Doering

Das Bezirksamt antwortet am 27.03.2019

Wurden beim Bezirksamt für das im Milieuschutzgebiet Niederschöneweide liegende Wohnhaus Schnellerstraße 44 Anträge für eine energetische Sanierung des Wohnhauses gestellt?

Für das Wohn- und Geschäftsgebäude Schnellerstraße 44 im Milieuschutzgebiet Niederschöneweide wurde am 09.03.2018 ein Antrag auf energetische Modernisierung beim Bezirksamt gestellt.

Welche Arbeiten zur Durchführung einer energetischen Sanierung wurden vom Hauseigentümer beantragt und welche Arbeiten wurden vom Bezirksamt genehmigt?

Der Antrag auf energetische Modernisierung umfasste den Einbau neuer lsolierglasfenster, das Anbringen eines Wärmedämmverbundsystems am gesamten Gebäude und das zusätzliche Einbringen einer Dachdämmung. Im Zuge dessen sollten die straßenseitige Balkone saniert werden.

Der Antrag wurde auf Genehmigungsfähigkeit nach den Prüfkriterien des Milieuschutzes geprüft.

In den geltenden Prüfkriterien des Milieuschutzgebietes Niederschöneweide erhalten

Maßnahmen zur Energieeinsparung, die über die Anpassung an die baulichen oder anlagentechnischen Mindestanforderungen der EnEV an bestehende Gebäude und Anlagen in der bei Antragstellung geltenden Fassung der EnEV hinausgehen

keine Genehmigung.

Im Zuge des Prüfverfahrens musste der Antragsteller mittels Gutachtens eines öffentlich bestellten und vereidigten Gutachters nachweisen, dass die geplanten energetischen Maßnahmen nicht über die Mindestanforderungen der EnEV hinausgehen. Dieser Nachweis wurde vom Antragsteller erbracht, sodass die energetischen Modernisierungen zu genehmigen waren. Die Genehmigung wurde am 20.07.2018 ausgestellt. Die Sanierung der Balkone unterlag nicht den Prüfkriterien des Milieuschutzes und bedurfte daher keiner Genehmigung.

Gab es darüber hinaus Anträge zur Modernisierung des Wohnhauses Schnellerstraße 44?

Über die energetischen Modernisierungen hinaus wurde kein weiterer Antrag auf Modernisierung gestellt.

Ist dem Bezirksamt bekannt, dass ein Teil der Mieter /-innen nach Erhöhung der Miete durch die Modernisierungsumlage, die zukünftig abverlangte Miete nicht mehr aufbringen können?

Das Bezirksamt hat im Zuge des Prüfverfahrens die Mieterschaft über die geplanten Maßnahmen informiert und hierzu Rückmeldungen bekommen.
Daher ist dem Bezirksamt bekannt, dass die genehmigten Maßnahmen durch die gesetzlich festgelegte Modernisierungsumlage eine große Mieterhöhung für einzelne Mieter/-innen zur Folge haben wird.

Die Prüfung auf Genehmigungsfähigkeit erfolgt auf Grundlage der festgelegten Prüfkriterien. Diese sehen keine Versagung auf Grund der potenziellen Erhöhung der Miete vor.

Bei dem Instrument Milieuschutz handelt es sich um kein mietrechtliches, sondern um ein städtebauliches Instrument.

Der Antragsteller hat alle nötigen städtebaulichen Nachweise erbracht, um eine erhaltungsrechtliche Genehmigung zu erhalten. Die Höhe der Mieterhöhung bzw. der Modernisierungsumlage konnte im Prüfverfahren nicht berücksichtigt werden.

Schriftliche Anfrage - SchA VIII/0785