Wandbild "Hauptmann von Köpenick"

Schriftliche Anfrage VIII/1110

  1. Was geschieht mit dem Wandbild "Hauptmann von Köpenick" von Achim Purwin , das sich ursprünglich an der Giebelwand des Hauses Wendenschloßstraße 334 (inzwischen Sitz der "Plattengruppe" des Diakoniewerks Simeon) befand und derzeit im Keller des Hauses eingelagert ist?
  2. Gibt es schon konkrete Vorstellungen für einen Platz, an dem das Wandbild der Öffentlichkeit wieder zugänglich gemacht werden kann?
  3. Unterliegt der Umgang mit diesem Wandbild eventuell rechtlichen Regelungen des Denkmalschutzes (u. a. eine Fragestellung aus der "Zukunftswerkstatt Hauptmann von Köpenick" am 16.10.2019, Arbeitsgruppe 3)?
  4. In welchem Maße unterliegt die Gesamtproblematik in der Verantwortung des Bezirksamtes Treptow-Köpenick?

gestellt am 13.02.2020

von Edith Karge

Das Bezirksamt antwortet am 11.03.2020

Was geschieht mit dem Wandbild "Hauptmann von Köpenick" von Achim Purwin , das sich ursprünglich an der Giebelwand des Hauses Wendenschloßstraße 334 (inzwischen Sitz der "Plattengruppe" des Diakoniewerks Simeon) befand und derzeit im Keller des Hauses eingelagert ist?

Das Wandbild entstand in privatem Auftrag und befindet sich in Privatbesitz.
Die Anbringunq und Abnahme des Wandbildes wurde nicht mit dem Bezirksamt Treptow-Köpenick, Fachbereich Museum und Kultur, kommuniziert. Deshalb ist das Wandbild bislang noch kein Bearbeitungsgegenstand des Bezirksamtes geworden.

Gibt es schon konkrete Vorstellungen für einen Platz, an dem das Wandbild der Öffentlichkeit wieder zugänglich gemacht werden kann?

Vorschläge für eine Neuplatzierung des Wandbildes obliegen dem Eigentümer. Auf Bitten des Eigentümers kann sich das Bezirksamt Treptow-Köpenick mit der Frage einer Neuanbringunq des Wandbildes befassen. Fachlich zuständig dafür wäre die dem Fachbereich Museum und Kultur zugeordnete Fachkommission für Kunst im öffentlichen Raum. Bei der Auswahl von einem neuen Standort für das Wandbild wäre auch die Stadtplanungsverwaltung mit zu berücksichtigen.

Unterliegt der Umgang mit diesem Wandbild eventuell rechtlichen Regelungen des Denkmalschutzes (u. a. eine Fragestellung aus der "Zukunftswerkstatt Hauptmann von Köpenick" am 16.10.2019, Arbeitsgruppe 3)?

Ja. Gemäß § 11 DSchG darf ein Denkmal nur mit Genehmigung der zuständigen Denkmalbehörde in seinem Erscheinungsbild verändert werden. Einer Genehmigung bedarf ferner die Veränderung der unmittelbaren Umgebung eines Denkmals, wenn diese sich auf den Zustand oder das Erscheinungsbild des Denkmals auswirkt.

Demzufolge ist ein Wandbild an einem Denkmal oder in der Umgebung denkmalgeschützter Gebäude denkmalrechtlich in der Unteren Denkmalschutzbehörde des Bezirksamtes genehmigungspflichtig.

Die Untere Denkmalschutzbehörde hat 2017 geprüft, ob es mit denkmalrechtlichen Grundsätzen vereinbar ist, ein großes Wandbild aus 11 Aluminiumplatten an die Giebelwand des Gebäudes Alt-Köpenick 32 anzubringen und kam zu einem abschlägigen Ergebnis. Der Antrag wurde abgelehnt.

In welchem Maße unterliegt die Gesamtproblematik in der Verantwortung des Bezirksamtes Treptow-Köpenick?

Das Bezirksamt Treptow-Köpenick befasst sich vorrangig mit Objekten und auch Kunstwerken, die sich im Fachvermögen des Bezirkes befinden. Der Umgang mit Privateigentum liegt nicht im unmittelbaren Aufgabenfeld des Bezirksamtes, solange entsprechende Fragen und Aufgabenstellungen nicht an das Bezirksamt seitens des Eigentümers herangetragen und damit zu einer öffentlichen Angelegenheit erhoben werden.

Schriftliche Anfrage - SchA VIII/1110