Nutzungs-und Entgeltordnung des Bezirksamtes Treptow-Köpenick für Raumvergaben

Fraktion in der BVV

Die Nutzungs-und Entgeltordnung des Bezirksamtes ist auf der Webseite des Bezirksamtes nur schwer zu finden. Für alle Interessierten stellen wir sie hier zur Verfügung. 

 

 

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Nutzungs- und Entgeltordnung für Räume und Freianlagen (Objekte) im
Bereich des Bezirksamtes Treptow-Köpenick von Berlin
Die Allgemeine Anweisung über die Bereitstellung und Nutzung von Diensträumen
(Raumnutzungsanweisung –AllARaum) des Senats von Berlin vom 04.11.1997 (ABl. 1998,
S. 2722), hatte in ihrem Abschnitt V. die Vergabe von Räumen und Freianlagen sowie die zu
erhebenden Entgelte wie folgt geregelt.
V. Vergabe von Räumen und Freianlagen
Nr. 10 AllARaum - Gegenstand und Zuständigkeit
(1) Im Rahmen der Verfügbarkeit können Räume und Freianlagen auf Dienstgrundstücken
der Berliner Verwaltung einschließlich der Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände und
der damit gegebenenfalls verbundenen Zusatzleistungen einmalig oder periodisch an Dritte
überlassen werden (Vergabe). Ein Anspruch auf Überlassung von Räumen oder sonstigen
Flächen besteht nicht.
(2) Die Vergabe von Räumen oder sonstigen Flächen darf deren Eignung und
Widmungszweck nicht widersprechen und die Belange der nutzenden Dienststelle oder
Einrichtung sowie sonstige öffentliche Belange nicht beeinträchtigen.
(3) Die Entscheidung über die Vergabe obliegt der örtlich jeweils zuständigen Dienststelle,
die das Vergabe-Verfahren regelt.
(4) Spezielle Regelungen z.B. für Einrichtungen im Schul-, Jugend- und Kulturbereich, gehen
dieser Allgemeinen Anweisung vor.
Nr. 11 AllARaum - Ausschluss von der Vergabe
Von der Vergabe ausgeschlossen sind Vereinigungen und Organisationen,
a) die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik Deutschland oder
des Landes Berlin oder deren Verfassungsorgane richten,
b) deren Tätigkeit erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder
c) die sich als konfliktträchtige religiöse und weltanschauliche Gruppen oder Psychogruppen,
Gruppen mit therapeutischem oder lebenshelfendem Anspruch betätigen und die für den
einzelnen potentiell konfliktträchtige Merkmale, Strukturen, Praktiken oder Gefahrenaspekte
aufweisen,sowie Personen, die solchen Vereinigungen und Organisationen angehören.
Nr. 12 - Nutzungsentgelte, Verrechnungen
(1) Für die Nutzung von Räumen und Freianlagen, technischen Anlagen, Geräten u.ä. durch
andere Verwaltungsstellen oder Dritte ist grundsätzlich ein angemessenes Entgelt
zuzüglich anfallender Nebenkosten (anteilige Verbrauchs- und sonstige Sach- sowie
Personalkosten) zu erheben.
(2) Soweit Verwaltungsstellen beteiligt sind, lässt die Senatsverwaltung für Finanzen nach §
61 Abs. 1 LHO interne Verrechnungen für das Nutzungsentgelt zu.
(3) Den Fraktionen der Bezirksverordnetenversammlungen sind die für ihre Arbeit
unabweisbar erforderlichen Räume unentgeltlich zu überlassen. Die Gebrauchsüberlassung
dieser Räume an Dritte für fraktionsfremde Nutzungen ist nur gegen Entgelt zugunsten der
Bezirkskasse zulässig.
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(4) Für die Vorbereitung und Durchführung von allgemeinen Wahlen, von Volksbegehren,
Volksentscheidungen und Bürgerbegehren durch die zuständigen Verwaltungsstellen sind
keine Nutzungsentgelte zu erheben.
Nr. 13 – Befreiung von der Entrichtung des Entgelts
Die vergebende Stelle kann im Einzelfall in eigener Verantwortung die vollständige oder
teilweise Befreiung von der Entrichtung eines Nutzungsentgelts und ggf. auch der
Nebenkosten verfügen. Die Höhe und der Grund des Einnahmeverzichts sind aktenkundig
zu machen.
Die AllARaum ist zum 31.12.2007 außer Kraft getreten. Das Bezirksamt TREPTOW-
KÖPENICK von Berlin beschließt, den Abschnitt V. der AllARaum in ihrer bis zum
31.12.2007 geltenden Fassung im Bereich des Bezirksamtes TREPTOW-KÖPENICK bis
auf weiteres weiter anzuwenden.
In Ergänzung dieser Regelungen erlässt das Bezirksamt TREPTOW-KÖPENICK von Berlin
für seinen Bereich mit Wirkung ab Beschlussfassung vor. im April 2009 zudem die folgende
Nutzungs-und Entgeltordnung
§ 1 Allgemeines
(1) Gegenstand dieser Nutzungs- und Entgeltordnung ist die Überlassung von Räumen und
Freianlagen (im Folgenden: Objekte) des Bezirksamtes TREPTOW-KÖPENICK an Dritte zur
Durchführung von Einzelveranstaltungen oder periodischen wiederkehrenden
Veranstaltungen. Die in den §§ 2 und 3 geregelten Vergabegrundsätze und
Vergabebedingungen sind sinngemäß anzuwenden, wenn Objekte längerfristig an Dritte
vermietet werden sollen.
(2) Dritte im Sinne dieser Nutzungs-und Entgeltordnung sind
- Parteien,
- Wahlberechtigtengemeinschaften (Wählergemeinschaften) iSd. Landeswahlgesetzes sowie
- alle anderen Personen, Organisationen, Vereinigungen und Behörden, die nicht Organe
des Bezirks (§ 2 Abs. 2 BezVG) und nicht Teil der Bezirksverwaltung TREPTOW-
KÖPENICK (§ 2 Abs. 3 AZG)
sind.
(3) Dritte im Sinne dieser Nutzungs-und Entgeltordnung sind nicht
- die Bezirksverordnetenversammlung Berlin – TREPTOW-KÖPENICK (BVV) ,
- die Fraktionen der BVV,
- das Bezirksamt und seine Mitglieder,
- die Bezirksverwaltung,
- die in den Bezirken aufgrund von Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie aufgrund von
Beschlüssen der BVV oder des Bezirksamtes gebildeten Ausschüsse und Beiräte und
- die Beschäftigtenvertretungen,
soweit sie Objekte zur Erfüllung der ihnen zugewiesenen dienstlichen Aufgaben in Anspruch
nehmen.
(4) Veranstaltungen, die die in Abs. 3 Genannten im Rahmen der Erfüllung ihrer dienstlichen
Aufgaben zusammen mit Dritten mitveranstalten, und die deshalb auf ihre Einladung hin in
Objekten des Bezirksamtes stattfinden, gelten im Sinne dieser Nutzungs- und
Entgeltordnung als Veranstaltungen der in Abs. 3 Genannten.
(5) Bei Übernahme von Schirmherrschaften für Veranstaltungen Dritter durch die in Absatz
3 Genannten bleiben die Veranstalter/Nutzer Dritte im Sinne dieser Nutzungs- und
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Entgeltordnung, es sei denn es besteht ein wichtiges dienstliches Interesse des Schirmherrn
an der Veranstaltung, obwohl sie von einem Dritten durchgeführt wird. Das wichtige
dienstliche Interesse ist aktenkundig zu machen.
(6) Ansprüche Dritter auf Überlassung von Objekten aufgrund besonderer gesetzlicher
Regelungen, z.B. § 47 Abs. 3 AG KJHG oder Allgemeiner Anweisungen (z.B. der SPAN)
bleiben durch die vorliegende Nutzungs- und Entgeltordnung unberührt.
§ 2 Vergabegrundsätze
(1) Objekte stehen in erster Linie der Bezirksverwaltung für die Erfüllung ihrer dienstlichen
Aufgaben zur Verfügung. Es ist sicherzustellen, dass dies jederzeit in ausreichender Anzahl
gewährleistet ist.
(2) An Dritte werden grundsätzlich nur vergeben:
(Raumauflistung Anlage 2)
(3) Das Bezirksamt TREPTOW-KÖPENICK überlässt diese Objekte grundsätzlich nur
solchen gemeinnützigen Organisationen, Vereinigungen, Gruppen und Initiativen zur
Durchführung ihrer Gemeinwesensarbeit, die ihren Sitz im Bezirk haben und deren
gemeindenahes bürgerschaftliches Engagement seinen Mittelpunkt im Bezirk hat.
Landesweit tätigen gemeinnützigen Organisationen und Vereinigungen, Gruppen und
Initiativen, die ihren Sitz im Land Berlin haben, überlässt das Bezirksamt TREPTOW-
KÖPENICK im Rahmen ihrer Verfügbarkeit Objekte, wenn sie auch im Bezirk
bürgerschaftlich engagiert bzw. tätig sind.
(4) Parteien und Wählergemeinschaften stellt das Bezirksamt seine Objekte im Rahmen
ihrer Verfügbarkeit nur für Veranstaltungen der im Bezirk gebildeten Kreisverbände oder
Bezirksgruppen zur Verfügung.
(5) Die Objekte können auf Antrag vergeben werden, wenn
- sie nicht zeitgleich dienstlich benötigt werden und
- im Zeitpunkt der Antragsstellung nicht bereits an andere Nutzer vergeben sind.
Die beabsichtigte Art der Nutzung darf der Zweckbestimmung der Objekte nicht zuwider-
laufen.
Für periodisch wiederkehrende Veranstaltungen werden Objekte für mehr als 2 Monate im
Voraus nur unter dem Vorbehalt vergeben, dass nachträglich kein dringender dienstlicher
Bedarf entsteht bzw. die rechtzeitig gestellten Anträge anderer Veranstalter auf Überlassung
von Objekten für Einzelveranstaltungen nicht berücksichtigt werden könnten.
(6) Eine Vergabe der Objekte an Dritte erfolgt regelmäßig nicht für die Zeit nach 22.00 Uhr
sowie für Veranstaltungen an Sonnabenden, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen.
(7) Ein Anspruch Dritter auf Vergabe dieser Objekte besteht nur unter dem Gesichtspunkt
der Gleichbehandlung bei entsprechender Verwaltungspraxis, die zu einer Selbstbindung
geführt hat. Für Parteien ergibt sich dies aus Art. 3 GG in Verbindung mit § 5 Abs. 1
ParteiG, für andere Dritte aus Art. 3 GG.
(8) Das Bezirksamt vergibt die Objekte nicht, wenn begründete Hinweise vorliegen, dass es
während der Veranstaltung zu strafbarem oder ordnungswidrigem Verhalten kommen wird
bzw. dazu aufgerufen werden soll, oder wenn durch die Veranstaltung die Sicherheit des
Dienstgebäudes aus anderen Gründen gefährdet ist.
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(9) Von der Vergabe ausgeschlossen sind die in Nr. 11 AllARaum aufgeführten
Vereinigungen, Organisationen und Einzelpersonen.
(10) Das Bezirksamt kann die Vergabe von Objekten ablehnen, wenn in dem
Antragszeitraum in dem Dienstgebäude Objekte bereits für andere Veranstaltungen
vergeben sind und unter Berücksichtigung der beantragten Vergabe das Dienstgebäude
Versammlungsstätte iSd. § 1 Abs. 1 Nr. 4 der Verordnung über den Betrieb von
Sonderbauten (Sonderbau-Betriebs-Verordnung – SoBeVO) vom 18.04.2005 (GVBl. S. 230)
wäre.
§ 3 Vergabebedingungen
(1) Veranstaltungen dürfen keine rassistischen, antisemitischen und antidemokratischen
Inhalte haben. Weder in Wort noch in Schrift oder durch angebotene Medien dürfen die
Freiheit und die Würde des Menschen verächtlich gemacht und verletzt werden, dürfen Krieg
und Gewalt verherrlicht werden und darf zur Beseitigung der freiheitlich-demokratischen
Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland aufgerufen werden. Die Verwendung von
Fahnen sowie das Zeigen von Symbolen verfassungsfeindlicher oder verfassungswidriger
Organisationen sind unzulässig. Das Tragen von Uniformen bzw. uniformer Kleidung durch
Teilnehmer einer Veranstaltung bedarf der vorherigen Zustimmung des Bezirksamtes.
(2) Die Objekte dürfen nur für den Zweck genutzt werden, zu dem sie vergeben wurden. Die
Weitervergabe der Objekte an andere Dritte bzw. die Hereinnahme von Mitveranstaltern
durch den Nutzer ist ohne vorherige Zustimmung des Bezirksamtes unzulässig.
§ 4 Überlassung
(1) Die Überlassung von Objekten zur Nutzung ist bei dem Bezirksamt TREPTOW-
KÖPENICK von Berlin rechtzeitig mindestens einen Monat im Voraus schriftlich zu
beantragen.
(2) In dem Antrag sind
- der Nutzer bzw. die veranstaltende Organisation mit voller Bezeichnung unter Angabe
einer zustellungsfähigen Anschrift (nicht Postfach),
- Name, Vorname, zustellungsfähige Wohnanschrift (nicht Postfach) und Telefonverbindung
eines/r verantwortlichen Ansprechpartners/in und zugleich Vertreters/in des Nutzers,
- Inhalt, Zweck und voraussichtliche Dauer der Veranstaltung, sowie
- die erwartete Teilnehmerzahl
anzugeben.
Außerdem ist anzugeben, ob es sich um eine öffentliche oder um eine geschlossene
Veranstaltung handelt und ob Eintrittsgelder erhoben werden.
Die für die Objektvergabe zuständige Organisationseinheit wirkt auf die Einreichung eines
vollständigen Antrages hin. Sie kann die Vorlage von Auszügen aus dem Vereins-, dem
Handels oder ähnlicher Register verlangen. Solange kein vollständiger Antrag vorliegt, wird
der Antrag nicht weiterbearbeitet und gegegebenfalls wegen mangelnder Mitwirkung
abgelehnt.
(3) Das Bezirksamt überlässt das Objekt durch schriftlichen öffentlich-rechtlichen
Überlassungsbescheid (§§ 35, 38 VwVfG) bzw. durch eine Überlassungsverfügung, die dem
Nutzer bekannt gemacht wird, oder lehnt den Antrag durch Bescheid (§ 35 VwVfG) ab.
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(4) Ein Recht zum Mitbesitz an den Objekten wird ausschließlich durch den öffentlich-
rechtlichen Überlassungsbescheid / die Überlassungsverfügung begründet. Darin werden
zur Sicherung der Vergabegrundsätze und -bedingungen der §§ 2 und 3 Auflagen und ein
Widerrufsvorbehalt für den Fall aufgenommen, dass die Auflagen von dem Nutzer oder von
Teilnehmern der Veranstaltung nicht beachtet werden.
(5) Telefonische Auskünfte über die Verfügbarkeit von Objekten und mündliche Absprachen
mit Mitarbeitern sind für das Bezirksamt unverbindlich.
(6) Um die Beachtung der Vergabegrundsätze und -bedingungen der §§ 2 und 3 zu
überprüfen, ist beauftragten Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern des Bezirksamtes jederzeit
der ungehinderte Zutritt zu den Veranstaltungen Dritter zu ermöglichen.
(7) Soweit für die Überlassung ein Entgelt zu erheben ist, muss das Entgelt eine Woche vor
der Veranstaltung eingezahlt sein. Andernfalls gilt eine Vergabeentscheidung als widerrufen.
§ 5 Entgeltpflicht
(1) Die Nutzung von Objekten durch Dritte ist entgeltpflichtig, soweit sich aus den Absätzen 3
und 4 nicht etwas anderes ergibt.
(2) Die Höhe des nach §§ 63 Abs. 5, Abs. 3 LHO, § 11 Abs. 4 Satz 1 HStrG 96 zu
erhebenden Entgelts für die Nutzung der überlassenen Objekte wird von der für die
Objektvergabe zuständigen Organisationseinheit ermittelt und dem Nutzer aufgegeben. Bei
ausnahmsweiser Nutzung von Objekten nach 22.00 Uhr bzw. an Sonnabenden, Sonntagen
und gesetzlichen Feiertagen können Zuschläge bis zu 50 % des Grundentgeltes erhoben
werden.
(3) Das Bezirksamt TREPTOW-KÖPENICK hat ein dringendes Interesse daran, dass seine
Angebote für die Bürgerinnen und Bürger des Bezirks durch bürgerschaftliches
ehrenamtliches Engagement ergänzt werden. Um dieses Engagement zu fördern, kann die
für die Objektvergabe zuständige Organisationseinheit gemäß §§ 63 Abs. 3 bis 5 LHO, 13
AllARaum im Einzelfall auf die Erhebung eines Entgeltes für Veranstaltungen der in § 2 Abs.
3 genannten Organisationen verzichten. Dies gilt nicht für politische Parteien.
(4) Die Möglichkeit von Einzelfallentscheidungen gemäß § 13 AllARaum bleibt unberührt. Die
Höhe und der Grund des Einnahmeverzichts ist aktenkundig zu machen.

 

Drucksache - VI/1720