Reitsporthalle Bruno-Bürgel-Weg 151

Beantwortung der Schriftlichen Anfrage SchA IX/0078 vom 01.03.2022 des
Bezirksverordneten Uwe Doering - Fraktion DIE LINKE

Ich frage das Bezirksamt:
1. Kann das Bezirksamt bestätigen, dass der Berliner Sportverein AdW e. V. Ende 2018 einen
Bauantrag zur Erweiterung der Reitsporthalle am Bruno-Bürgel-Weg 151 eingereicht hat?
2. Kann das Bezirksamt bestätigen oder hat das Bezirksamt davon Kenntnis, dass u. a. die
Senatsverwaltung für Inneres und Sport, das Sportamt Treptow-Köpenick und der
Landessportbund das Projekt unterstützen und positiv bewerten?
3. Wie bewertet das Stadtentwicklungsamt das Projekt?
4. Kann das Bezirksamt bestätigen, dass der Bauantrag unter Hinweis auf den
Flächennutzungsplan "ungedeckte Sportfläche" nicht genehmigt wurde?
5. Was hat das Bezirksamt unternommen bzw. was wird das Bezirksamt unternehmen, damit der
Eintrag im Flächennutzungsplan für die besagte Fläche "ungedeckte Sportfläche" in eine
"gedeckte Sportfläche" geändert wird?

Hierzu antwortet das Bezirksamt Treptow-Köpenick:
Zu 1.:
Ja. Am 12.03.2019 wurde auf dem genannten Grundstück die Erweiterung einer bestehenden
Reithalle beantragt. Der Bauantrag wurde am 12.10.2020 abgelehnt. Dagegen legten die
Antragsteller am 09.11.2020 Widerspruch ein, der mit Schreiben vom 15.04.2021 begründet
wurde. Das Widerspruchsverfahren läuft noch.
Zu 2.:
Die Senatsverwaltung für Inneres und Sport, das Schul- und Sportamt und auch der
Landessportbund befürworten den Antrag des Vereins auf bauliche Verlängerung der Reithalle.Bezirksverordnetenversammlung
Treptow-Köpenick
17. März 2022
Eingang Büro BVV
p. M. an Frakt. + BzV am 17.03.222
Der Verein hat einen langfristigen Vertrag für seine satzungsmäßigen Zwecke mit dem
Fachbereich Sport. Eine Bezuschussung aus dem Vereinsinvestitionsprogramm wurde in Aussicht
gestellt. Das Schul- und Sportamt vertritt die Auffassung, dass es sich bei der Anlage, die auch
Stallungen umfasst, nicht um eine eigenständige gedeckte Sportanlage handelt, sondern um ein
notwendiges Funktionsgebäude für die ungedeckte Reitsportanlage. Dabei handelt es sich um
eine Sichtweise aus sportlicher Sicht, die nicht gleichbedeutend mit der planungsrechtlichen
Beurteilung ist.
Zu 3.:
Das Vorhabengrundstück befindet sich im Außenbereich. Die planungsrechtliche Zulässigkeit von
Vorhaben ist nach § 35 BauGB zu beurteilen. Des Weiteren siehe Antwort auf die Fragen 4. und 5.
Zu 4.:
Die Erteilung der Baugenehmigung war aus folgenden Gründen zu versagen:
Das Vorhaben sieht die Erweiterung der vorhandenen Reithalle vor. Die bestehende Reithalle soll
um 553,72 m² auf der westlichen Gebäudeseite erweitert werden. Hinzu kommt noch eine
überdachte Abstellfläche von 241,4 m². Die Gesamterweiterung hat eine Größe von 795 m² gem.
Lageplan des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs.
Die im § 35 Abs. 1 BauGB aufgeführten Vorhaben sind im Außenbereich privilegiert. Sie sind
planungsrechtlich zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und eine ausreichende
Erschließung gesichert ist.
Das vorliegende Antragsvorhaben gehört nicht zu den privilegierten Vorhaben.
Gemäß § 35 Abs.2 i.V.m. Abs. 3 BauGB können sonstige Vorhaben im Einzelfall zugelassen
werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die
Erschließung gesichert ist.
Nach § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB darf das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplans
nicht widersprechen.
Der Flächennutzungsplan Berlin in der Fassung der Neubekanntmachung vom 5. Januar 2015
(ABl. S. 31) zuletzt geändert am 11. Dezember 2018 (ABl. 2019 S. 8) weist für den Bereich des
Antragsgrundstücks Grünfläche / Sport aus. Bei der Darstellung handelt es sich um das
Lagesymbol „ungedeckte Sportanlage“.
Auf dem Antragsgrundstück steht eine ca. 1485 m² große Reithalle zzgl. weiterer für den Reitsport
notwendigen Anlagen (BG 1996).
Bei der Erweiterung handelt es sich nicht um ein Vorhaben entsprechend der Darstellung des FNP.
Das Lagesymbol stellt eine ungedeckte Sportanlage dar. Bei einer Reithalle in dieser
Größenordnung handelt es sich nicht um eine ungedeckte Sportanlage. Reithallen sind auch
keine funktionellen Nebenanlagen des Reitsports, sondern wesentlicher Bestandteil dieser
Sportart.
Unter Punkt 11.3.2 AV FNP werden unter der Voraussetzung, dass die Funktion der Grün- und
Freiflächen gewahrt bleibt, auch die Entwicklung funktionaler Ergänzungsnutzungen ermöglicht.
Die zu entwickelnden funktionalen Ergänzungen müssen im Verhältnis zur vorhandenen baulichen
Anlage angemessen sein. Maßstab für diese Beurteilung ist das Verhältnis von vorhandenem und
hinzutretendem Baubestand.
Der räumliche Zusammenhang zwischen der vorhandenen und zu entwickelnden Nutzung wird
vorausgesetzt. Darüber hinaus müssen die funktionalen Ergänzungsnutzungen zur Sicherung der3
Fortführung der Nutzung der vorhandenen baulichen Anlage erforderlich sein. Das übergeordnete
Ziel der Erhaltung und Entwicklung der dargestellten Freifläche muss gewahrt bleiben.
Die beantragte Erweiterung der Reithalle steht in unmittelbarem räumlichen als auch funktionalem
Zusammenhang zu dem Bestand. Jedoch ist das Verhältnis der Erweiterung (ca. 795 m²) zur
vorhandenen Baulichkeit nicht angemessen. Der geplante Anbau entspricht der Hälfte der schon
vorhandenen Baulichkeit.
Die Erweiterung dient auch nicht der Sicherung der Fortführung der Nutzung, sondern der
Erweiterung der Nutzung. Sie soll zum einen der wachsenden Zahl der Mitglieder gerecht werden,
auch soll das Angebot in Richtung Behinderten- und Reha-Sport erweitert werden. Eine Sicherung
des Reha-Sportangebotes ist nicht gegeben, da dieser nicht vom Verein selber angeboten wird,
sondern von externen Fachkräften, die vom Verein die nötigen Räume zur Verfügung gestellt
bekommen.
Das Vorhaben widerspricht somit den Darstellungen des FNP.
Zu 5.:
Aktenkundig ist ein Vermerk der Anhörung vor Versagung vom 04.03.2020. Ergebnis war
demzufolge, dass eine Weiterverfolgung der Planung nur möglich ist, wenn eine Änderung des
FNP vom Lagesymbol „ungedeckte Sportanlage“ zu „gedeckter Sportanlage“ erfolgt und das
Vorhaben den Darstellungen des FNP somit nicht widerspricht. Eine seitens des Bezirks im
Zusammenhang mit dem Vorhaben angefragte Änderung des FNP zugunsten der Darstellung
„gedeckte Sportanlage“ wurde von Seiten der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und
Wohnen am 14.07.2020 zurückgewiesen. Hierbei wurde auf eine Entwicklungsoption über einen
Bebauungsplan gem. Entwicklungsgrundsatz 7 (AV FNP Pkt. 11.3.6.) verwiesen. Die Aufstellung
eines Bebauungsplans für den Standort ist jedoch weder geplant noch angemessen. Ob sich ggf.
im Zusammenhang mit anderen Entwicklungserfordernissen im räumlichen Umfeld und daraus
resultierenden FNP- Änderungsbedarfen ein nochmaliger Vorstoß auch für den Standort am
Bruno-Bürgel-Weg 151 ergeben kann, lässt sich derzeit noch nicht abschätzen bzw. zeitlich
festlegen.