Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen in der Elsenstraße 102 - 105A

Schriftlichen Anfrage Nr. SchA IX/0139 vom 05.05.2022
des Bezirksverordneten Herr Uwe Doering - (DIE LINKE)
Betr.: Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen in der Elsenstraße 102 - 105A
Ich frage das Bezirksamt:
1. Kann das Bezirksamt bestätigen, dass im Milieuschutzgebiet Alt-Treptow in der Elsenstraße 102
- 105A die Mietwohnungen in Eigentumswohnungen umgewandelt werden sollen und, wenn ja,
wie viele Wohnungen sind von dieser Maßnahme betroffen?
2. Wurde diesbezüglich ein Antrag beim Bezirksamt gestellt und, wenn ja, wann?
3. Wie ist der aktuelle Verfahrensstand?
4. Kann das Bezirksamt bestätigen, dass die Umwandlung der Mietwohnungen in
Eigentumswohnungen nach "altem" Baurecht erfolgt, da der entsprechende Grundbucheintrag
vor dem Inkrafttreten des Umwandlungsverbotes gemäß Paragraf 250 BauGB vom 07.10.2021
erfolgte?
5. Welche Möglichkeiten sieht das Bezirksamt, die Umwandlung der Mietwohnungen in
Eigentumswohnungen zu verhindern?
Hierzu antwortet das Bezirksamt Treptow-Köpenick:
Zu 1.:
Ja, in der Elsenstraße 102-105A sollen die 125 Mietwohnungen in Eigentumswohnungen
umgewandelt werden.
Zu 2.:
Für die Umwandlung nach § 172 BauGB wurde am 15.03.2022 (vollständig eingegangene
Unterlagen am 30.03.2022) ein Antrag beim Fachbereich Stadtplanung gestellt.
Zu 3.:
Das Verfahren ist abgeschlossen. Eine Genehmigung wurde nach § 173 Abs. 1 BauGB erteilt.2
2
Zu 4.:
Die Eigentümerin konnte nachweisen, dass für die Umwandlung des Grundstücks beim
Grundbuchamt ein Vollzugsantrag bereits vor Inkrafttreten der neuen Berliner
Umwandlungsverordnung nach § 250 BauGB gestellt wurde. Dementsprechend war der Antrag
auf Umwandlung für das Grundstücks Elsenstraße 102-105A gemäß § 172 BauGB zu
bescheiden.
Zu 5.:
Für das Grundstück Elsenstraße 102-105A hat sich die Eigentümerin in einer notariell
beurkundeten Erklärung verpflichtet, für den Zeitraum von sieben Jahren ab Ablage der
Wohnungsgrundbuchblätter die Wohnungen ausschließlich an Mietende zu veräußern (gemäß §
172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 6 BauGB). Mit Vorlage dieser Verpflichtung musste das Bezirksamt die
Umwandlung genehmigen.
Zur Sicherung der Verpflichtung der Eigentümerin wurde das Grundbuchamt gemäß § 172 Abs. 4
Satz 5 ersucht, für die neu anzulegenden Wohnungsgrundbuchblätter eine entsprechende
Verfügungsbeschränkung einzutragen.