Urheberrechtsschutz bei öffentlichen Gebäuden, Plätzen und Verkehrsflächen

Schriftliche Anfrage

Drucksache Nr. IX/0460 vom 14.06.2023 des Bezirksverordneten Uwe Döring – DIE LINKE.


Ich frage das Bezirksamt:

Für den Platz am Kaisersteg besteht ein unbegrenztes, lebenslanges Urheberrecht des ausführenden Planungsbüros, nach dem für alle Änderungen an der Gestaltung des Platzes dessen Einverständnis einzuholen ist.

1. Welche Konsequenzen zieht das Bezirksamt aus der aktuellen Diskussion um die Umgestaltung des Platzes am Kaisersteg und dem gegebenenfalls im Wege stehenden Urheberrecht für zukünftige Planungen von öffentlichen Plätzen und Gebäuden?

2. Welche Maßnahmen hält das Bezirksamt für denkbar, um mögliche Rechtsansprüche nach § 14 in Verbindung mit § 29 Urheberrechtsgesetz bei Umgestaltungen von öffentlichen Plätzen, Gebäuden oder anderen öffentlichen Immobilien (Brücken, Straßen) von vornherein zu vermeiden?

3. Wie würde es sich in diesem Zusammenhang mit den genannten Gesetzen verhalten, wenn etwa die durch § 14 UrhG geschützte Gestaltungen von öffentlichen Plätzen etc. durch das Bezirksamt selbst geplant oder etwa durch ein Bürgerforum oder ähnlichem entworfen würde?

 

Hierzu antwortet das Bezirksamt Treptow-Köpenick:

Zu 1.
Das Bezirksamt wird sich zu gegebener Zeit mit dem Urheber der jetzigen Gestaltung in Verbindung setzen und diesen in die beabsichtigten Planungen einbeziehen bzw. sich dazu mit diesem abstimmen.

Zu 2.
Nicht jede Veränderung eines urheberrechtlich geschützten Werkes muss zwangsläufig urheberrechtliche Konflikte generieren. Wenn bei einer Umgebungsveränderung Urheberrechte zu beachten sein würden, könnten diese beispielsweise bereits einer erlaubten Nutzung entsprechen oder aber ggf. mit dem Urheber abgestimmt werden.

Zu 3.
Nach § 7 UrhG ist Urheber der Schöpfer des Werkes. Urheber kann daher immer nur ein Mensch, im juristischen Sinne eine natürliche Person sein.

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