Berücksichtigung der DIN 5034 "Tageslicht in Innenräumen" bei einer Nachverdichtung durch den Wohnungsbau

Schriftliche Anfrage VIII/1133

Wie wird vonseiten des Bezirksamtes bei der Bearbeitung von Bauanträgen nach § 34 Baugesetzbuch, insbesondere bei Nachverdichtungen durch den Wohnungsbau, die DIN 5034 für die Bestandswohnungen berücksichtigt und umgesetzt?

gestellt am 06.04.2020

von Uwe Doering

Das Bezirksamt antwortet am 22.04.2020

Der Umfang der behördlichen Prüfung von Bauanträgen ist in den Verfahrensvorschriften der Bauordnung Berlin geregelt. Die ausreichende Tageslichtversorgung wird über die Einhaltung des Abstandsflächenrechts geregelt. Das Prüfkriterium des § 34 BauGB, wonach gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben müssen und das diesem Kriterium immanente Rücksichtnahmegebot gilt als Auffangtatbestand.

Die technische Regelung des Deutschen Institut für Bautechnik wird nur bei Sonderbauten geprüft, wenn sie in der Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen Berlin (VV TB Bln) aufgenommen wurde und abweichend dieser Bestimmungen gebaut werden soll.

Die in der Schriftlichen Anfrage genannte DIN 5034 ist nicht Prüfgegenstand in Baugenehmigungsverfahren. Dabei handelt es sich um ein Planungsinstrument für Fachplaner, um die notwendige Fensterflächengröße und den notwendigen Lichtdurchlassgrad für den jeweiligen Raum zu ermitteln.Diese Detailplanung ist nicht Gegenstand einer Genehmigungsplanung.

In der Bauordnung von Berlin ist dieser Sachverhalt in § 47 Abs. 2 pauschal für die Rohbaumasse geregelt:

“….Aufenthaltsräume müssen ausreichend belüftet und mit Tageslicht belichtet werden können. Sie müssen Fenster mit einem Rohbaumaß der Fensteröffnungen von mindestens einem Achtel der Netto-Grundfläche des Raumes einschließlich der Netto-Grundfläche verglaster Vorbauten und Loggien haben…..“

Schriftliche Anfrage - SchA VIII/1133