Nachfrage zur Beantwortung der Großen Anfrage Drs. VIII/1418 "Nachverdichtungen in Treptow-Köpenick"

Schriftliche Anfrage VIII/1528

In der Beantwortung der Großen Anfrage wird durch das Bezirksamt mitgeteilt, dass inzwischen für die Nachverdichtung durch Wohnungsbau in der Orionstraße / Plänterwald ein positiver Bauvorbescheid erteilt wurde.

  1. Wann und auf welcher Grundlage erfolgte der positive Bauvorbescheid?
  2. Was wurde hinsichtlich der geplanten Innenhofbebauung im positiven Bauvorbescheid festgelegt?
  3. Welchen Sinn macht das Verfahren zur Bürgerbeteiligung für die von der Stadt und Land Wohnbauten-Gesellschaft mbH beabsichtigte Innenhofbebauung, wenn mit dem positiven Bauvorbescheid bereits die Eckpunkte dieser Planungen rechtsverbindlich festgelegt wurden?

gestellt am 19.07.2021

von Uwe Doering

Das Bezirksamt antwortet am 28.07.2021

Wann und auf welcher Grundlage erfolgte der positive Bauvorbescheid?

Der positive Vorbescheid wurde am 8.04.2021 erteilt. Rechtsgrundlage ist§ 75 BauO Bln, u.a. in Verbindung mit § 34 BauGB.

Was wurde hinsichtlich der geplanten Innenhofbebauung im positiven Bauvorbescheid festgelegt?

Ein Bauvorbescheid enthält keine Festlegung. Vielmehr handelt es sich dabei um die rechtsverbindliche Beantwortung von Einzelfragen zur Zulässigkeil eines Bauvorhabens. Insofern ist es ein vorweggenommener Teil des Baugenehmigungsverfahrens. D.h. ein Bauvorbescheid hat eine temporäre Bindungswirkung für ein späteres Baugenehmigungsverfahren, bezogen auf die in der Regel planungsrechtlichen (Zulässigkeits)fragen, die in der Bauvoranfrage gestellt sind.
Mit dem Bauvorbescheid wurde im vorliegenden Fall die planungsrechtliche Zulässigkeit der Errichtung von sechs mehrgeschossigen Wohngebäuden für den geförderten Wohnungsbau, 89 WE, davon 50% gefördert, mit vier Vollgeschossen mit Kellergeschoss, ohne Staffelgeschoss, beschieden. Es wurden die planungsrechtliche Zulässigkeit nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der überbaufen Grundstücksfläche und der Bauweise nach 8 34 BauGB abgefragt und positiv beantwortet. Weiterhin wurde angefragt und positiv beantwortet, ob der Entfall der Bestandsbäume aufgrund des Städtebauentwurfes und der Gewährleistung des zweiten Reitungsweges über Leitern der Feuerwehr genehmigungsfähig ist.

Auszug aus der Baubeschreibung:
Das Bauvolumen gliedert sich in sechs Baukörper, die die Städtebaubestandsstruktur als „Häuser im Garten“ ergänzen. Ein Haus (4) ist als Verlängerung des Bestandshaus (Orionstraße 1-7) vorgesehen. Die Verdichtung bildet zwei große Höfe im südlichen Bereich. Im nördlichen Bereich sind die Außenanlagen geteilt in mehrere Gärten. Die Erschließung des Ensembles findet im Norden und im Süden des Grundstückes durch die bestehenden Zufahrten über die Straßen „Am Plänterwald“ und „Dammweg” statt. Die beiden Zufahrten sind auch als Zugang für die Feuerwehr vorgesehen. Eine neue Feuerwehrzufahrt wird für das Haus 1 auf der Neue Krugallee erstellt. Fünf Hauseingänge sind nach Norden zum Hof orientiert (Haus 1/2/3). Der Hauseingang für das Haus 4 ist zur Orionstraße orientiert. Die Hauseingänge für die Häuser 5 und 6 sind nach Osten (Erschließungsstraße Seite) orientiert. Jeder Hauseingang erschließt jeweils ein Treppenhaus, welches bis zu drei Wohnungen je Geschoss bedient (sog. Spännererschließung).

Welchen Sinn macht das Verfahren zur Bürgerbeteiligung für die von der Stadt und Land Wohnbauten-Gesellschaft mbH beabsichtigte Innenhofbebauung, wenn mit dem positiven Bauvorbescheid bereits die Eckpunkte dieser Planungen rechtsverbindlich festgelegt wurden?

Letztlich kann die Sinnfrage nur durch die Stadt und Land Wohnbautengesellschaft mbH beantwortet werden. Bei der Meinungsbildung sollte berücksichtigt werden, dass die städtischen Wohnungsbaugesellschaffen den klaren Arbeitsauftrag haben, vor allem bezahlbare Wohnungen zu bauen. Dass sie dabei in der Regel zunächst prüfen, inwiefern das auf bereits im Bestand befindlichen Grundstücken möglich bzw. sinnvoll ist, hält das Bezirksamt angesichts der am Grundstücksmarkt aufgerufenen Preise für nachvollziehbar. Das Bezirksamt hält es auch für legitim und sinnvoll, dass sich Bauherrenschaften mit ihren Ideen für eine künftige Bebauung im Fachbereich Stadtplanung beraten lassen, ob eine solche Nachverdichtung für zulässig erachtet wird oder nicht.

Die städtischen Wohnungsbaugesellschaften haben sich zur Partizipation selbst verpflichtet. DenZeitpunkt der Beteiligung wählen die städtischen Wohnungsbaugesellschaften selbst.

Aus Sicht des Bezirksamts wird ist die Wahl des Zeitraums für ein Bürgerbeteiligungsverfahren immer eine Gratwanderung. Allgemein bedarf es dafür Pläne, Ideen oder andere Erkenntnisse, damit überhaupt informiert werden kann. Diese Inhalte müssen geeignet sein, eine Anstoßwirkung zu erzeugen und Menschen dazu anregen, sich einzubringen. Gleichzeitig darf die Planung noch nicht so weit fortgeschritten sein, dass für die Aufnahme von Anregungen und Hinweisen kein Raum mehr ist. Die Beteiligung soll frühzeitig erfolgen, sollte aber auch nicht Jahre vor der geplanten Realisierung liegen. Aus Sicht des Bezirksamts erfolgt dies sinnvollerweise vor Finalisierung der Genehmigungsplanung, um den Aufwand von Umplanungen im Detail zur vermeiden.

Schließlich ist immer auch zu beachten, dass Beteiligung nur da sinnvoll und fair ist, wo auch ein Entscheidungsspielraum vorliegt.
Oft sind die Spielräume aufgrund der rechtlichen Regelungen und des Auftrags, viel bezahlbaren Wohnraum zu schaffen, sehr klein - wenn sie überhaupt vorhanden sind.
Im vorliegenden Fall prüft das Bezirksamt im Ergebnis der Anwohnerinformationsveranstaltung vom 12.07.21 zu.0.9. Bauvorhaben den Vorschlag der Anwohnerinnen und Anwohner eines Grundstückstauschs.

Bitte haben Sie Verständnis, dass diese Prüfung noch etwas Zeit in Anspruch nehmen wird.

Schriftliche Anfrage - SchA VIII/1528