Nachfrage zur Beantwortung der Schriftlichen Anfrage VIII/1251 "Nachverdichtung durch Wohnungsbau in Oberspree durch die städtische Wohnungsbaugesellschaft Stadt und Land"
Schriftliche Anfrage VIII/1275
- Kann das Bezirksamt bestätigen, dass am 24.08.2020 eine Ortsbegehung mit Vertreterinnen und Vertretern der städtischen Wohnungsbaugesellschaft Stadt und Land und Vertreterinnen und Vertreter des Bezirksamtes auf dem Areal der "Johanna-Tesch-Straße in Oberspree" stattfand?
- Kann das Bezirksamt bestätigen, dass es bei dem Vor-Ort-Termin um bauvorbereitende Maßnahmen ging und dabei festgelegt wurde, welche Bäume als bauvorbereitende Maßnahme gefällt werden können?
- Wenn ja, in welchem Umfang werden Baumfällungen stattfinden und ab wann ist mit dieser Maßnahme zu rechnen?
- Liegt inzwischen ein Bauantrag zur Nachverdichtung durch Wohnungsbau für das Areal "Johanna-Tesch-Straße" in Oberspree" vor?
- Wenn ja, in welchem Umfang (Häuser / Wohnungen)?
gestellt am 25.08.2020
von Uwe Doering
Das Bezirksamt antwortet am 17.09.2020
Kann das Bezirksamt bestätigen, dass am 24.08.2020 eine Ortsbegehung mit Vertreterinnen und Vertretern der städtischen Wohnungsbaugesellschaft Stadt und Land und Vertreterinnen und Vertreter des Bezirksamtes auf dem Areal der "Johanna-Tesch-Straße in Oberspree" stattfand?
Am 24.08.2020 fand im Wohngebiet Johanna-Tesch-Straße eine Ortsbegehung statt. Teilnehmer waren ein Mitarbeiter der Wohnungsbaugesellschaft Stadt und Land, eine Mitarbeiterin des von Stadt und Land beauftragten Planungsbüros und eine Mitarbeiterin des Umwelt- und Naturschutzamtes – Fachbereich Naturschutz.
Kann das Bezirksamt bestätigen, dass es bei dem Vor-Ort-Termin um bauvorbereitende Maßnahmen ging und dabei festgelegt wurde, welche Bäume als bauvorbereitende Maßnahme gefällt werden können?
Grund der Besichtigung waren die dem Umwelt- und Naturschutzamt vorliegenden Fällanträge der Wohnungsbaugesellschaft Stadt und Land in Zusammenhang mit dem als Ersatz für durch geplanten Wohnungsbau entfallende Garagen geplanten Bau von Stellplatzanlagen im Gebiet. Inhaltlich ging es um die Zustandsprüfung des betroffenen Baumbestandes und die Auslotung der Möglichkeiten für Verschiebungen der Anlagen zum Erhalt von Baumbestand. Im Bereich einer Anlage ist im Ergebnis der Besichtigung eine Verschiebung zugunsten des Erhalts eines nach BaumSchVO geschützten Baumes (Birke) möglich.
Die Baumfällanträge werden durch die UNB abschließend erst im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens bearbeitet und die Fällgenehmigungen sind dann Bestandteil einer Baugenehmigung. Für die Erteilung von Baumfällgenehmigungen als bauvorbereitende Maßnahme außerhalb des Baugenehmigungsverfahrens gibt es ohne vorherige planungsrechtliche Bestätigung der Zulässigkeit keine Rechtsgrundlage.
Ein Stellungnahmeersuchen der Bauaufsicht zu einem die Stellplatzanlagen betreffenden Bauantrag liegt der unteren Naturschutzbehörde bisher nicht vor.
Wenn ja, in welchem Umfang werden Baumfällungen stattfinden und ab wann ist mit dieser Maßnahme zu rechnen?
Fällungen sind erst mit erteilter Baugenehmigung und dann auch nur jeweils im Zeitraum 1.Oktober bis 28.Februar möglich.
Nach der der UNB vorliegenden Planung, die jedoch im Rahmen einer Bauantragsbearbeitung u.a. auch durch die Stadtplanung auf ihre planungsrechtliche Zulässigkeit geprüft werden muss, sind vorbehaltlich einer erteilten Baugenehmigung für den Bau der an verschiedenen Standorten im Wohngebiet geplanten Stellplatzanlagen unterschiedlicher Größe insgesamt 14 Baumfällungen erforderlich, davon 6 nach BaumSchVO geschützte Laubbäume mit einem Stammumfang von mehr als 80 cm Stammumfang, 6 nach BaumSchVO geschützte Ersatzpflanzungen mit einem Stammumfang von weniger als 80 cm Stammumfang sowie 2 nicht nach BaumSchVO geschützte Nadelbäume.
Liegt inzwischen ein Bauantrag zur Nachverdichtung durch Wohnungsbau für das Areal "Johanna-Tesch-Straße" in Oberspree" vor?
Es liegt kein Bauantrag zur Nachverdichtung durch Wohnungsbau für das besagte Areal vor.
Wenn ja, in welchem Umfang (Häuser / Wohnungen)?
Entfällt.
Schriftliche Anfrage - SchA VIII/1275