Zufahrt zur Tiefgarage auf dem Areal der Schuckerthöfe

Treptow-Köpenick

Schriftliche Anfrage Nr. SchA IX/0245 vom 12.10.2022 des
Bezirksverordneten Uwe Doering – Die LINKE


Ich frage das Bezirksamt:

Aus einem Medienbericht geht hervor, dass die Planungen zu der denkmalschutzgerechten
Umgestaltung der Schuckerthöfe kurz vor dem Abschluss stehen und das Bezirksamt weiterhin die
Herkomerstraße als Zufahrt für eine Tiefgarage plant und damit voraussichtlich das
Verkehrsaufkommen in der kleinen und schmalen Straße erhöhen wird.

1. Wie ist der Stand der aktuellen Planungen für die Zufahrt zu der geplanten Tiefgarage auf dem
Areal der Schuckerthöfe?

2. Welche Varianten sind derzeit in Planung?

3. Werden die Varianten
a) Zufahrt zur Tiefgarage über die Einbahnstraße Herkomerstraße und Abfahrt über die
Einbahnstraßen Stuck- / Puderstraße oder
b) Zufahrt zur Tiefgarage über die Einbahnstraßen Puder- / Stuckstraße und Abfahrt über die
Einbahnstraße Herkomerstraße vom Bezirksamt geprüft oder kommen diese Varianten für das
Bezirksamt überhaupt nicht in Betracht und, wenn nein, warum nicht?

 

Hierzu antwortet das Bezirksamt Treptow-Köpenick:

zu 1. und 2.:
Das Bezirksamt geht davon aus, dass die zitierte Presseberichterstattung Bezug auf die
Beantwortung der Schriftlichen Anfragen IX/0027 und IX/0095 nimmt. Darin hatte das Bezirksamt
dargelegt, dass die Zufahrt zur geplanten Tiefgarage auf dem Grundstück der Schuckerthöfe aus
der Straße Am Treptower Park aus denkmalfachlichen Gründen verworfen wurde. Im nun
laufenden Bauantragsverfahren wird geprüft, inwiefern die Zufahrt zur Tiefgarage über die
Herkomerstraße mit dem Rücksichtnahmegebot vereinbar ist. Die Verträglichkeit ist durch ein
Schall- und Verkehrsgutachten nachzuweisen.
Dieses Gutachten liegt dem Bezirksamt seit Ende Oktober vor. Eine inhaltliche Prüfung hat noch
nicht stattgefunden.
Im Baugenehmigungsverfahren wird planungsrechtlich geprüft, ob die Zufahrt an der beantragten
Stelle im Einklang mit § 34 BauGB steht (was auch die Prüfung der Einhaltung des
Rücksichtnahmegebots beinhaltet).
Ob ein Vorhaben das Gebot der Rücksichtnahme verletzt, hängt im Wesentlichen von den
jeweiligen konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die
Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso
mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden. Umgekehrt braucht derjenige, der ein Vorhaben
verwirklichen will, umso weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die
von ihm verfolgten Interessen sind. Für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalls kommt es
danach wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem, was einerseits dem
Rücksichtnahmeberechtigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der
Dinge zuzumuten ist, an. Dementsprechend ist das Rücksichtnahmegebot verletzt, wenn unter
Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit der Betroffenen, der Intensität der Beeinträchtigung und
der wechselseitigen Interessen das Maß dessen, was billigerweise noch zumutbar ist, überschritten
wird.Hinsichtlich der Zumutbarkeit von Belästigungen kann grundsätzlich auf die Begriffsbestimmungen
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) zurückgegriffen werden. Nach § 3 Abs. 1
BImSchG sind schädliche Umwelteinwirkungen Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer
geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die
Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Immissionen, die das
immissionsschutzrechtlich zulässige Maß nicht überschreiten, begründen keine Verletzung des
baurechtlichen Rücksichtnahmegebots, das insoweit keinen andersartigen oder weitergehenden
Nachbarschutz vermittelt. Das immissionsschutzrechtlich zulässige Maß ist in gesetzlichen
Vorgaben, technischen Regelwerken, Richtlinien und Verwaltungsvorschriften konkretisiert, die für
die Prüfung der Zumutbarkeit heranzuziehen sind.
Das Immissionsschutzrecht ordnet ganz generell die Geräusche des An- und Abfahrtsverkehrs der
Anlage zu, soweit sie vom übrigen Straßenverkehr noch unterscheidbar sind.
Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens kann nicht vorgeschrieben werden, über welche
Straßen die Tiefgarage angefahren wird. Grundsätzlich unterliegen alle öffentlichen
Verkehrsflächen einem Gemeingebrauch. Im Schall- und Verkehrsgutachten wird eine Prognose
abgegeben, welche Strecke wahrscheinlich ist.

zu 3.:
Nein, diese Variante wurde noch nicht geprüft. Die Untere Denkmalschutzbehörde wird die
Anregung aufgreifen und mit den Beteiligten (Vorhabenträger, Tiefbauamt, Stadtplanung)
diskutieren.

Verwandte Nachrichten